Vatikan bekräftigt Löschverbot im Taufbuch – auch bei Kirchenaustritt

Auch nach einem Kirchenaustritt darf der Eintrag im Taufbuch nicht gelöscht werden. Das hat der Vatikan in einer ausführlichen erklärenden Note "über das Verbot von Löschungen im Taufregister der Pfarrei" am Donnerstag theologisch und kirchenrechtlich ausgeführt. "Das Taufregister stellt die objektive Aufzeichnung der sakramentalen Handlungen oder der Handlungen im Zusammenhang mit den Sakramenten dar, die von der Kirche vorgenommen wurden", heißt es in der Note des Dikasteriums für die Gesetzestexte. Taufbucheinträge seien historische kirchliche Daten, "die im Interesse einer guten administrativ-pastoralen Ordnung, aus theologischen Gründen, aus Gründen der Rechtssicherheit und auch zum eventuellen Schutz der Rechte der Betroffenen und Dritter bewahrt werden müssen".
Die Taufe ist als "Eingangstor zu den Sakramenten" Voraussetzung dafür, andere Sakramente zu empfangen. Der Vatikan betont daher, dass die Kirche auf zutreffende Taufnachweise angewiesen ist: "Ein Seelsorger kann die Feier anderer Sakramente nicht zulassen, wenn der Empfang der Taufe nicht bescheinigt ist." Eine Alternative zu Taufbüchern bestehe nicht. Dabei handle es sich ohnehin nicht um Mitgliederverzeichnisse, die den religiösen Glauben von Menschen bestätigen, sondern um Urkunden über historische Tatsachen, nämlich den Empfang der Taufe durch eine bestimmte Person. Durch einen Taufbucheintrag werde der freie Wille von aus der Kirche ausgetretenen Getauften nicht beeinträchtigt. Der Wunsch, aus der Kirche auszutreten, könne durch einen Vermerk über den Austritt im Taufbuch deutlich gemacht werden.
Antwort auf Streit vor dem Europäischen Gerichtshof
Auf eine derzeit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängige Vorlagefrage aus Belgien zu der Frage nach dem Recht auf Löschung in Bezug auf Kirchenbücher geht die Note nicht ausdrücklich ein. Sie greift jedoch einige Argumente auf, die im Rechtsstreit zwischen der belgischen Datenschutzaufsicht und dem Bistum Gent angeführt wurden. Insbesondere hatte die Diözese wie jetzt das Gesetzestexte-Dikasterium vorgebracht, dass ein Taufeintrag zum einen eine historische Tatsache bescheinige und zum anderen der Nachweis über die Taufe unbedingt theologisch erforderlich sei. Auch das Argument der belgischen Datenschutzaufsicht, dass bei Zweifeln nach der Löschung von Taufbucheinträgen die Taufe bedingungsweise noch einmal gespendet werden könne, weist die Note zurück. Dies sei nur für Sonderfälle vorgesehen, in denen unsicher ist, ob eine Taufe bereits gültig gespendet wurde, und keine Alternative zur Aufzeichnung historischer Tatsachen.
In Belgien stiegen nach der Ausstrahlung einer TV-Dokumentation über Missbrauch in der Kirche im Herbst 2023 die Kirchenaustrittszahlen an. Im Zuge der landesweiten Diskussion wurde auch der Umgang der Kirche mit Kirchenaustritten hintergefragt. Vor allem die Weigerung, Taufeinträge bei Austritt zu löschen, stieß auf massive Kritik. Die Entscheidung der belgischen Datenschutzaufsicht ist die erste, in der ein Löschrecht bestätigt wurde. Im September 2023 veröffentlichte die irische Datenschutzaufsicht eine umfangreiche Entscheidung, in der sie zum gegenteiligen Schluss kam und eine Beschwerde gegen die Erzdiözese Dublin ablehnte. Auch in Frankreich und Slowenien haben Gerichte bereits Löschbegehren in Bezug auf Taufbücher abgelehnt. Sollte der EuGH der belgischen Datenschutzaufsicht folgen, hätte das für die Kirchen in der ganzen EU Konsequenzen in Bezug auf Löschrechte aus Taufbüchern. (fxn)