Kirchliches Arbeitsrecht bald bundesweit gültig
Mit der Lockerung des Arbeitsrechtes seien die Anforderungen an die Mitarbeiter im kirchlichen Dienst den "vielfältigen Veränderungen in der Rechtsprechung, Gesetzgebung und Gesellschaft angepasst worden", begründete die Bischofskonferenz im Mai die Novelle. In der Vergangenheit war es immer wieder zu Prozessen gekommen, in denen das kirchliche Arbeitsrecht mit weltlichem Recht, mit der Glaubensfreiheit oder dem Recht auf Privatsphäre, kollidierte.
Die Bischöfe Rudolf Voderholzer (Regensburg), Stefan Oster (Passau) und Gregor Maria Hanke (Eichstätt) hatten bis zuletzt große Bedenken gegen die neue Fassung des Arbeitsrechtes. Das Bistum Regensburg wollte zunächst "die vorgeschlagene Novelle in Hinblick auf Praktikabilität und Vereinbarkeit mit dem universalen Kirchenrecht" prüfen. Ähnlich äußerte sich Bischof Oster. Dem Passauer Oberhirten ging es nach eigenen Angaben aber auch darum, mit dem Arbeitsrecht "das katholische Profil kirchlicher Einrichtungen zu sichern".
Künftig gilt das "Ultima-Ratio-Prinzip"
Denn die neuen Bestimmungen sehen zwar unverändert vor, dass es bei einem "schwerwiegenden Verstoß" gegen die sogenannten Loyalitätsanforderungen zu entsprechenden arbeitsrechtlichen Sanktionen kommen kann. Bei der Ahndung gilt künftig jedoch das "Ultima-Ratio-Prinzip". Heißt: Auch wiederverheiratete Geschiedene oder Mitarbeiter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden nicht mehr automatisch gekündigt. Stattdessen wird der Einzelfall geprüft, Optionen wie Abmahnungen oder Versetzungen sollen dabei einer Kündigung vorgezogen werden.
Auch wenn sie dem neuen kirchlichen Arbeitsrecht nun doch zustimmen, behalten die drei bayerischen Bischöfe ihre Bedenken bei. Die Vorbehalte beträfen insbesondere jene Kriterien "zur Beurteilung von schweren Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten und die Möglichkeit, 'bischöfliche Beauftragungen' bei Vertragsabschlüssen auszusprechen", heißt es in ihrer gemeinsamen Erklärung. In beiden Fällen gebe es mit Blick auf die Praktikabilität und Rechtssicherheit auch erhebliche Bedenken von Personalverantwortlichen in den Diözesen. Und diese Bedenken seien "für die drei Bischöfe auch nach der Prüfung des Rechtstextes nicht ausgeräumt".
Umsetzung nur wegen hoher Bewertung der Einheitlichkeit
Die Umsetzung erfolgt laut Angaben der Bistümer daher allein deshalb, weil "die Bischöfe das Anliegen eines einheitlichen kirchlichen Arbeitsrechtes in Deutschland noch höher bewerten". Gleichzeitig kündigen die Bischöfe aber an, "alle Möglichkeiten auszuloten, um zusammen mit der Bischofskonferenz einen grundlegenden Reformprozess zu unterstützen hin zu einem erneuerten Arbeitsrecht, das sich in Zukunft stärker an einzelnen kirchlichen Einrichtungen orientieren soll".
Neben den drei bayerischen Bistümern hatten zwei weitere Diözesen nicht von Beginn an den Reformen zugestimmt. Das Bistum Augsburg zog Ende Mai nach ausführlichen Beratungen nach. In Berlin war man dagegen ohne amtierenden Erzbischof nur bedingt handlungsfähig. Stattdessen veröffentlichte Diözesanadministrator Tobias Przytarski die Reformbeschlüsse im kirchlichen Amtsblatt vom August.