Kündigung nach Kirchenaustritt: EuGH kündigt Urteil an
Mitte März steht fest, ob die Kündigung nach einem Kirchenaustritt mit dem Europarecht vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Rechtssachendatenbank den Termin der Verkündung seines Urteils in der Sache "Katholische Schwangerschaftsberatung" (Aktenzeichen C-258/24) veröffentlicht: den 17. März 2026. In dem Rechtsstreit geht es um den Fall einer Mitarbeiterin einer katholischen Schwangerschaftsberatungseinrichtung, die nach einem Kirchenaustritt entlassen wurde.
Im vergangenen Jahr hatte die zuständige EuGH-Generalanwältin Laila Medina ihre Schlussanträge eingebracht. Darin hatte sie festgestellt, dass eine solche Kündigung eine Diskriminierung wegen der Religion sei. Das gelte dann, wenn die Organisation die fragliche Berufstätigkeit nicht von der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche abhängig gemacht habe und der Arbeitnehmer nicht offen in einer Weise handele, die dem Ethos dieser Kirche zuwiderlaufe. Die Schlussanträge binden das Gericht nicht, in vielen Fällen entscheidet der EuGH aber auf der Linie der Schlussanträge.
Trotz Grundordnungsreform weiter Kündigungsgrund
In dem verhandelten Fall, den das Bundesarbeitsgericht dem EuGH vorgelegt hat, galt zum Zeitpunkt der Kündigung die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der Fassung von 2015, in der bei katholischen Beschäftigten der Kirchenaustritt als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten und damit als Kündigungsgrund angegeben wird. Auch mit der 2022 erfolgten Reform der Grundordnung bleibt der Kirchenaustritt bei katholischen Mitarbeitenden in der Regel ein Kündigungsgrund. Von einer Kündigung kann der neuen Grundordnung zufolge nur ausnahmsweise abgesehen werden, "wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen."
Eine Entscheidung, ob derartige Regelungen zulässig sind, hätte nicht nur für die katholische Kirche Auswirkungen. Die evangelische Kirche sieht gemäß ihrer "Richtlinie des Rates über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie" den Austritt aus einer Kirche ohne den Eintritt in eine andere Kirche als Kündigungsgrund an. (fxn)
