Entscheidung im Fall "Katholische Schwangerenberatung"

EuGH: Kündigung nach Kirchenaustritt nicht immer zulässig

Veröffentlicht am 17.03.2026 um 09:42 Uhr – Lesedauer: 

Luxemburg ‐ Kein Erfolg für die Kirche vor dem Europäischen Gerichtshof: Katholische Einrichtungen dürfen nicht pauschal kündigen, wenn jemand aus der Kirche austritt – jedenfalls nicht, wenn es auch nichtkatholische Kollegen gibt.

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Nicht jeder Kirchenaustritt von Mitarbeitern kirchlicher Einrichtungen rechtfertigt eine Kündigung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag im Fall einer Mitarbeiterin einer katholischen Schwangerschaftsberatung entschieden, die aus der Kirche ausgetreten ist und deshalb gekündigt wurde (Aktenzeichen C-258/24). Der EuGH hat nicht generell Kündigungen wegen Kirchenaustritt verworfen, sondern auf den Einzelfall abgehoben, bei dem andere Mitarbeitende der kirchlichen Stelle in derselben Position beschäftigt werden, die keiner Kirche angehören. "Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist", heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Auf Grundlage der Entscheidung des EuGH muss das Bundesarbeitsgericht nun den Fall entscheiden.

Der EuGH hat entschieden, dass es der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie und den in der EU-Grundrechtecharta niedergelegten Rechten auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie der Nichtdiskriminierung widerspricht, wenn religiöse Organisationen von Mitarbeitenden verlangen, nicht aus der Kirche auszutreten, um nicht gekündigt zu werden. Dies gilt dann, wenn diese Organisation zugleich andere Personen beschäftigt, "die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Beschäftigte wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind", so das Gericht. Voraussetzung ist zusätzlich, dass die Beschäftigten sich nicht kirchenfeindlich betätigen.

Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) betonte in einer ersten Reaktion auf die Entscheidung, dass der EuGH ausdrücklich hervorgehoben habe, dass das Ethos kirchlicher Einrichtungen sowie deren Recht auf Autonomie unionsrechtlich geschützt und bei arbeitsrechtlichen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen seien. DBK-Generalsekretärin Beate Gilles bekräftigte das Anliegen der Bischofskonferenz, die Balance zwischen kirchlichem Selbstverständnis und den Rechten der Mitarbeitenden weiterhin verantwortungsvoll zu gestalten. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gebe Orientierung für das Verhältnis zwischen europäischem Antidiskriminierungsrecht und dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. "Für uns ist entscheidend, dass kirchliche Einrichtungen ihr religiöses Profil wahren können und zugleich die Vorgaben des Grundgesetzes und des europäischen Rechts beachten", so Gilles weiter. Die DBK werde die Entscheidung sorgfältig auswerten und die weiteren Schritte prüfen.

Austrittsgrund besonderes Kirchgeld muss berücksichtig werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) muss den streitigen Fall nun auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung beurteilen. Dazu gibt das Urteil dem BAG einige Hinweise: Nach Auffassung des EuGH sei es "insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin 'wesentlich'" ist, da auch nichtkatholische Mitarbeiterinnen diese Aufgabe erfüllen: "Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten", so die Pressemitteilung des Gerichts.

Die gekündigte Beraterin habe außerdem ihren Austritt mit der Erhebung des besonderen Kirchgelds begründet, dass durch ihre Kirchenmitgliedschaft zu entrichten wäre, weil ihr Mann nicht katholisch ist. "Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt", so das Gericht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den Anforderungen gerecht zu werden, zu der sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet habe. "Jedenfalls obliegt es der Katholischen Schwangerschaftsberatung, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist", so das Gericht weiter.

Trotz Grundordnungsreform weiter Kündigungsgrund

Im vergangenen Jahr hatte die zuständige EuGH-Generalanwältin Laila Medina ihre Schlussanträge eingebracht. Darin hatte sie festgestellt, dass eine solche Kündigung eine Diskriminierung wegen der Religion sei. Das gelte dann, wenn die Organisation die fragliche Berufstätigkeit nicht von der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche abhängig gemacht habe und der Arbeitnehmer nicht offen in einer Weise handele, die dem Ethos dieser Kirche zuwiderlaufe. Die Schlussanträge binden das Gericht nicht, in vielen Fällen entscheidet der EuGH aber auf der Linie der Schlussanträge.

In dem verhandelten Fall, den das Bundesarbeitsgericht dem EuGH vorgelegt hat, galt zum Zeitpunkt der Kündigung die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der Fassung von 2015, in der bei katholischen Beschäftigten der Kirchenaustritt als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten und damit als Kündigungsgrund angegeben wird. Auch mit der 2022 erfolgten Reform der Grundordnung bleibt der Kirchenaustritt bei katholischen Mitarbeitenden in der Regel ein Kündigungsgrund. Von einer Kündigung kann der neuen Grundordnung zufolge nur ausnahmsweise abgesehen werden, "wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen."

Die Entscheidung des EuGH hat nicht nur für die katholische Kirche Auswirkungen. Die evangelische Kirche sieht gemäß ihrer "Richtlinie des Rates über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie" den Austritt aus einer Kirche ohne den Eintritt in eine andere Kirche als Kündigungsgrund an. (fxn)

17. März 2026, 15 Uhr: Ergänzt um Stellungnahme der DBK.