Zwei Italiener wurden nicht katholisch bestattet, weil sie bei den Freimaurern zum Teil in herausgehobener Position aktiv waren. Die beiden Trauerfeiern für Bruno Battisti D'Amario und Mario Tarducci wurden kurz hintereinander abgesagt, berichten italienische Medien. Die Gottesdienste waren jeweils bereits angesetzt worden.
Der erste Fall betrifft den Gitarristen Bruno Battisti D'Amario, berichtet "La Repubblica" am Sonntag. Für den vergangene Woche im Alter von 87 Jahren verstorbenen Künstler, der unter anderem mit Ennio Morricone zusammengearbeitet hatte, war eigentlich in der Künstlerkirche Santa Maria in Montesanto in Rom eine kirchliche Trauerfeier geplant gewesen. Dann war bekannt geworden, dass er eine Freimaurer-Loge in Rom mitbegründet hatte. Der Rektor der Kirche, Antonio Staglianò, hatte daraufhin den Generalvikar des Bistums Rom, Baldassare Reina, für eine Stellungnahme angefragt. Daraufhin wurde der Gottesdienst abgesagt und durch ein kurzes Gebet ersetzt, das als "Akt christlicher Nächstenliebe und als Zeichen der Hoffnung, die wir Katholiken für alle hegen können" genehmigt wurde.
Bezug auf Rom
Ähnlich verhielt es sich nach Berichten verschiedener Medien mit der Beerdigungsfeier für Mario Tarducci. Die Feier sollte eigentlich in der Pfarrkirche San Marco in Camporosso stattfinden, der Bischof von Ventimiglia-Sanremo, Antonio Suetta, sagte den Gottesdienst jedoch ab, nachdem die Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Freimaurerloge bekannt geworden war. Dabei bezog er sich auf das Vorgehen in Rom.
Die Kirche steht der Freimaurerei seit langem äußerst feindlich gegenüber. Zuletzt bekräftigte der Glaubenspräfekt Víctor Manuel Fernández 2023, dass Katholiken keine Freimaurer sein dürfen. Dies sei "wegen der Unvereinbarkeit zwischen katholischer Lehre und der Freimaurerei" verboten. Katholiken, die Freimaurerlogen angehören, befinden sich demnach "in einem Zustand schwerer Sünde". Das Kirchenrecht hält fest, dass "offenkundigen Apostaten, Häretikern und Schismatikern" sowie " anderen öffentlichen Sündern" ein kirchliches Begräbnis zu verweigern sei, wenn " das kirchliche Begräbnis nicht ohne öffentliches Ärgernis bei den Gläubigen gewährt werden" könne. (cph)