Immer wieder verlangen Missbrauchsbetroffene Schmerzensgeld von katholischen Bistümern. Sie sehen diese in der Amtshaftung für übergriffige Geistliche. Aber muss die Kirche auch für Ehrenamtliche haften, die anderen sexualisierte Gewalt angetan haben? Über diese Frage verhandelt derzeit das Landgericht Köln. In dem Fall geht es um eine frühere Messdienerin, die als Kind vom ehrenamtlichen Leiter ihrer Messdienergruppe missbraucht wurde. 830.000 Euro verlangt die heute 40-Jährige vom Erzbistum Köln. Die anstehende Entscheidung des Landgerichts könnte Signalwirkung haben.
Verschiedene Aufarbeitungsstudien in mehreren Bistümern zeigen, dass in vielen Diözesen in der Vergangenheit Fehler im Umgang mit Missbrauchsfällen gemacht wurden. So wurden Priester zum Teil in andere Pfarreien versetzt, wo sie erneut Missbrauch begingen. Dieses Muster zeigte sich selbst bei geständigen oder gar strafrechtlich verurteilten Beschuldigten.
Missbrauchsbetroffene erhalten in vielen Fällen kirchliche Zahlungen als Anerkennung für das erlittene Leid. Einigen Betroffenen reicht das jedoch nicht. Sie verlangen Schmerzensgeld und wählen den Weg einer Zivilklage. Zum einen sind die Schmerzensgeldforderungen deutlich höher als die kirchlichen Anerkennungszahlungen. Zum anderen wollen die Betroffenen von einem Gericht festgestellt wissen, dass die Institution Kirche eine Mitverantwortung für das Unrecht trägt, das ihnen angetan wurde.
Langwierige Schmerzensgeldprozesse
Ein dritter Aspekt, auf den die Betroffenenorganisation Eckiger Tisch hinweist, verbindet Anerkennungszahlungen und Schmerzensgeldforderungen: Die Höhe der freiwilligen kirchlichen Zahlungen soll sich nämlich an der Höhe der vor Gericht erstrittenen Schmerzensgelder orientieren. So steht es im Verfahren zur Anerkennung des Leids der Deutschen Bischofskonferenz.
Das bedeutet: Missbrauchsbetroffene, die den Klageweg wählen, könnten indirekt höhere Zahlungen für alle Betroffenen erwirken. Sie tun dies aber unter erschwerten Bedingungen. Denn für die freiwilligen Kirchenleistungen gilt keine Verjährungsfrist und es genügt, dass der Missbrauch plausibel dargelegt wurde. Zivilklagen hingegen können unter Umständen abgewiesen werden, wenn die Bistümer auf Verjährung plädieren. Wenn der Fall doch vor Gericht landet, sind die Prozesse teils langwierig, mühsam und schmerzhaft für die Betroffenen.
So auch der aktuelle Fall der ehemaligen Messdienerin. Seit mehr als zwei Jahren verhandelt das Landgericht Köln. Bereits mit fünf Jahren machte die Klägerin zusammen mit ihren älteren Brüdern bei einer Messdienergruppe mit. Zwischen 1992 und 1995 wurde sie von einem anderen Messdiener, dem Leiter der Gruppe, missbraucht – beinahe jeden Mittwoch bei den Treffen, wie sie vor Gericht aussagte. Der Leiter war damals um die 18 und wurde von einem Jugendgericht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Im vorliegenden Fall geht es um Missbrauch im Umfeld der Messdiener.
2024 erhielt die Frau eine kirchliche Anerkennungszahlung von 15.000 Euro. Im nun laufenden Schmerzensgeldprozess stehen 830.000 Euro im Raum. Die Anwälte der Klägerin sehen das Erzbistum Köln in einer Mitverantwortung. Dieses müsse auch deshalb haften, weil der Mann die Gruppe betreut habe, obwohl er bereits zuvor durch übergriffiges Verhalten aufgefallen sei.
Zu den Taten musste die Missbrauchsbetroffene vor Gericht aussagen. Der frühere Gruppenleiter wurde ebenfalls in den Zeugenstand gerufen, verweigerte jedoch die Aussage. Zudem verhandelten die Parteien die Frage, wie häufig der Missbrauch stattfand. Die Anwälte der Klägerin gingen von mehr als 200 Einzeltaten aus, auch mit körperlichen Verletzungen. Die Anwälte des Erzbistums Köln hingegen zweifelten an dieser hohen Zahl.
Bedeutsam sind auch die Folgen für die Betroffene. Das Gericht ordnete ein Gutachten durch einen Sachverständigen an, um zu erfahren, wie sehr der Missbrauch die Frau beeinträchtigt. Die Klägerin werde mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zum Ende ihres Lebens leiden, eine völlige Gesundung sei nahezu ausgeschlossen und sie benötige weiterhin ständige ärztliche Betreuung, teilte ihr Anwalt Eberhard Luetjohann der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) zum Gutachten mit.
Verhandlung vertagt
Über diese Inhalte hätte es in der vergangenen Woche in dem Prozess gehen sollen. Doch das Landgericht vertagte die Verhandlung auf den 13. Oktober. Laut Anwalt Luetjohann hatte das Erzbistum Köln ins Feld geführt, dass die gesetzliche Unfallversicherung zuständig sei. Deren Entscheidung sei abzuwarten.
Luetjohann zweifelt an dem Argument, zumal das Erzbistum den Fall nie der Versicherung gemeldet habe. "Die Klägerin leidet enorm unter dieser weiteren Verzögerung", so der Jurist. Zugleich warfen er und der Eckige Tisch dem Erzbistum eine mutwillige Verzögerung des Prozesses vor. Das Erzbistum selbst teilte auf KNA-Anfrage mit, dass es sich zu laufenden Verfahren nicht äußert.
Sexueller Missbrauch kann in bestimmten Kontexten als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden, etwa wenn im kirchlichen Bereich ein Messdiener missbraucht wird. Die Betroffenen können dann Anspruch auf Therapie und Unterstützung haben – und auch auf eine Rente.
Laut Anwalt Luetjohann (l.) geht es eigentlich nur noch um die Höhe des Schmerzensgeldes.
Kirchliche Anerkennungszahlungen, Schmerzensgeld, Leistungen der Unfallversicherung – diese drei Säulen beeinflussen sich unter Umständen gegenseitig. Im aktuellen Fall könnte dennoch eine Schmerzensgeldzahlung auf das Erzbistum Köln zukommen. Denn das Gericht stellte bereits Anfang 2025 in einem sogenannten Hinweisbeschluss fest, dass ein Ministrant als Gruppenleiter eine Art Verwaltungshelfer des Bistums und verlängerter Arm des Pfarrers sei.
Laut Anwalt Luetjohann geht es daher eigentlich nur noch um die Höhe des Schmerzensgeldes: "Dass das Erzbistum haftet, hat das Gericht schon in einem Hinweisbeschluss festgestellt." In solch einem Dokument erörtert ein Gericht seine Sicht auf den Stand der Dinge. Die Parteien haben dann die Möglichkeit, die Richter gegebenenfalls umzustimmen. Eine rechtlich gültige Entscheidung ist der Hinweisbeschluss nicht. Auf die muss die Betroffene weiter warten.