Lexikoneintrag: K wie Konsistorium

Konsistorium, das

Lat. consistere = "zusammenstehen", Plural: Konsistorien; Versammlung der Kardinäle unter Vorsitz des Papstes. Das Kirchenrecht (can. 353) unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Konsistorien (zu einem außerordentlichen Konsistorium beruft der Papst alle, zu einem ordentlichen alle oder zumindest die in Rom anwesenden Kardinäle ein) sowie zwischen zwei Formen von ordentlichen Konsistorien. Das am häufigsten stattfindende gilt "besonders feierlichen Akten", wie einer Kanonisierung (Selig- oder Heiligsprechung), der Verleihung des Palliums an Erzbischöfe oder der Kreierung neuer Kardinäle. Die zweite Form des ordentlichen Konsistoriums (die während der Amtszeit von Papst Johannes Paul II. nicht einmal stattfand) soll nach dem Kirchenrecht einberufen werden, damit die Kardinäle "schwerwiegende Angelegenheiten, die jedoch regelmäßiger anstehen", beraten können. "Wenn besondere Erfordernisse der Kirche oder die Behandlung schwerwiegenderer Angelegenheiten dies ratsam erscheinen lassen", kann der Papst ein außerordentliches Konsistorium einberufen. Papst Johannes Paul II. (1978-2005) hat das Konsistorium, das im 16. Jh. mit Einführung der Kurie an Einfluss verloren hatte, als engeren Beraterkreis wiederaufleben lassen. Das erste außerordentliche Konsistorium berief er bereits acht Monate nach seiner Wahl, am 30. Juni 1979, für den November des gleichen Jahres ein.