Exkommunikation, die
Lat. "Stellung außerhalb der Gemeinschaft"; früher "Kirchenbann" genannt; der strafweise Ausschluss eines Kirchenmitglieds aus dem kirchl. Gemeinschaftsleben, nicht jedoch aus der Kirche (die Zugehörigkeit zur Kirche wird durch die Taufe unwiderruflich erworben). Das kath. Kirchenrecht kennt die Exkommunikation, die mit dem Vergehen eintritt ("Tatstrafe" bzw. "excommunicatio latae sententiae"), weil sich der Betreffende gegen die kirchl. Gemeinschaft versündigt hat. Das ist z. B. der Fall bei Abtreibung, Glaubensabfall, Irrglauben, Abtrünnigkeit, einem Attentat auf den Papst, Bruch des Beichtgeheimnisses, Schändung der eucharistischen Gestalten von Brot und Wein. Daneben kann der Bischof oder der Papst aus bestimmten Gründen die Exkommunikation durch ausdrücklichen Urteilsspruch aussprechen ("Spruchstrafe" bzw. "excommunicatio ferendae sententiae"). Nach Kanon 1331 des Gesetzbuchs der lat. Kirche ist dem Exkommunizierten jeglicher Dienst bei der Feier der Eucharistie oder irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern untersagt. Er darf keinerlei kirchl. Ämter, Dienste oder Aufgaben mehr ausüben, Sakramente weder spenden noch empfangen. Gibt der Exkommunizierte seine beanstandete Haltung auf, bereut er seine Tat und tut Buße, so hat er ein Recht darauf, dass die Exkommunikation wieder aufgehoben wird.