Ex-Priester oder nicht?
Suspendierung
Bei einer Suspendierung wird dem Diakon oder Priester die Ausübung von Amtshandlungen untersagt. Sie wird vom Ortsbischof verhängt und ist als vorübergehende Maßnahme gedacht. Als sogenannte Beugestrafe soll sie bezwecken, dass der Betroffene die Verhaltensweisen oder Auffassungen, die mit der kirchlichen Lehre nicht vereinbar sind und zu der Suspendierung geführt haben, aufgibt. Dazu gehört etwa die Einladung evangelischer Christen zur Kommunion. Zudem werden Priester und Diakone von ihrem Dienst suspendiert, wenn Verdacht auf sexuellen Missbrauch besteht. Auch Kleriker, die ihrem Bischof gegenüber oder öffentlich bekunden, dass sie entgegen ihrem Enthaltsamkeitsversprechen in einer Partnerschaft leben wollen, werden suspendiert. Suspendierte Kleriker sind weiter an ihre Weiheversprechen wie etwa den Zölibat und das Stundengebet gebunden. Der Ortsbischof hingegen muss in der Regel weiterhin für den Unterhalt des Suspendierten sorgen.
Verlust des klerikalen Standes
Auch wenn die Weihe niemals ungültig wird, hält der Codex des kanonischen Rechts (CIC) in den Canones 290 bis 293 drei Möglichkeiten zum Verlust des klerikalen Standes fest (siehe Grafik). Bei der sogenannten Laisierung handelt es sich um eine Entlassung aus dem Klerikerstand. Sie wird auf Antrag gewährt (etwa bei Liebesbeziehungen) oder als höchste Kirchenstrafe verhängt (etwa bei Missbrauch). Bei der Entlassung aus dem Klerikerstand werden im Normalfall alle mit der Weihe empfangenen Rechte und Pflichten eines Diakons oder Priesters auf null gesetzt. Eine Ausnahme ist der Zölibat; von dieser Verpflichtung kann nur der Papst befreien und tut das separat. Außerdem darf ein "laisierter" Priester einem Gläubigen in Todesgefahr die Beichte abnehmen und die Absolution erteilen. Das sind die drei Möglichkeiten zum Verlust des klerikalen Standes:
Ungültigkeit der Weihe
Es kommt sehr selten vor, aber es ist möglich, dass die Weihe ungültig war. Wenn dies durch ein richterliches Urteil oder Verwaltungsdekret festgestellt wird, wird offiziell, dass dieser Mann immer Laie und nie Diakon oder Priester war. Somit gelten alle Rechte und Pflichten des Klerikerstandes nicht für ihn - auch der Zölibat nicht. So ein Fall tritt ein, wenn etwa der Weihekandidat unter einem Zwang stand oder nicht die Absicht hatte, sich weihen zu lassen.
Strafweise verhängte Entlassung
Wer strafweise aus dem Klerikerstand entlassen wird, hat auch bei Besserung keinen Anspruch auf Wiedereingliederung. Es ist die höchste Strafe, die nach einem Verfahren bei Taten wie etwa Mord, Verstümmelung oder Vergewaltigungen verhängt werden kann. Im Jahr 2010 verschärfte der Vatikan die seit 2001 bestehenden "Normen bei schwerwiegenden Straftaten" insbesondere mit Blick auf den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen und den Besitz von Kinderpornos. Für solche Fälle ist seitdem die Glaubenskongregation zuständig. Bei besonders schwerwiegenden Fällen kann der Papst auch ohne kirchenrechtliches Verfahren laisieren. Auch schwere Straftaten gegen die Heiligkeit der Sakramente, etwa das Aufzeichnen einer Beichte oder das Wegwerfen der Eucharistie, und der Versuch der Weihe einer Frau können mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.
Seit 2009 können auch Bischöfe beantragen, dass Kleriker, die seit mehr als fünf Jahren nicht mehr den priesterlichen Dienst ausüben und bei denen keine Aussicht auf Rückkehr besteht, durch einen Verwaltungsakt "laisiert" werden. Dies wurde in einigen deutschen Diözesen zwar diskutiert, kam aber in der Praxis bislang nicht vor.
Linktipp: Papst laisiert verurteilten Aachener Priester
Georg K. darf nicht mehr als Priester wirken: Franziskus hat den früheren Krefelder Pfarrer aus dem Klerikerstand entlassen. Anfang 2015 wurde K. wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Haftstrafe verurteilt.Auf Antrag gewährte Entlassung
Dieser Fall tritt häufig ein, wenn Kleriker ihr Amt aufgeben, aber nicht mit der Kirche brechen wollen. Wenn sie eine kirchliche Trauung und eine katholische Sozialisierung ihrer Kinder wünschen, ist es sinnvoll, die Suspendierung nicht ewig aufrechtzuerhalten, sondern von den Pflichten und Rechten eines Klerikers entbunden zu werden. Dieser Schritt ist auch erforderlich, wenn man bei der Kirche beschäftigt sein will: Ein ehemaliger Pfarrer oder Kaplan kann zwar nicht als Theologieprofessor oder in der Seelsorge etwa als Pastoralereferent arbeiten, aber durchaus seine Fähigkeiten in der Erwachsenenbildung oder bei kirchlichen Hilfswerken einsetzen. Weil Kleriker nicht rentenversichert sind, übernimmt die Diözese den Arbeitgeberanteil der Nachversicherung, die nach dem Ausscheiden fällig wird.
In der Praxis reichen die Priester, die heiraten wollen, oft ihr Gesuch auf die Entlassung aus dem Klerikerstand gemeinsam mit einem Antrag auf Zölibatsentpflichtung ein. Ihr Bistum bearbeitet dies und dann schickt der Bischof alle Unterlagen an die Kleruskongregation, die seit 2005 für diese Verfahren zuständig ist. Das Antwortschreiben ("Reskript") erhält derjenige aus dem Vatikan "gnadenweise" – es gibt also keinen Anspruch darauf. Rechtlich ist nach Can. 293 auch eine Wiederaufnahme in den Klerikerstand möglich, aber diese wird vom Apostolischen Stuhl nur sehr zurückhaltend gewährt.
Ist es also richtig, diesen Vorgang umgangssprachlich "Laisierung" zu nennen? "Eine Laisierung gibt es im Wortsinn nicht," sagt Domkapitular Thomas Weißhaar. Der Offizial im Bistum Rottenburg-Stuttgart verweist darauf, dass eine gültige Weihe auch vom Papst nicht rückgängig gemacht werden könne. "Die Weihe verleiht, wie die Taufe, ein unauslöschliches Prägemal." Ex-Priester kann es also demnach nicht geben. Weißhaar plädiert dafür, den kirchenrechtlichen Vorgang als das zu bezeichnen, was er sei, die "Entlassung aus dem Klerikerstand".