Abtreibungswerbung: Landgericht bestätigt Urteil gegen Ärztin
Das Landgericht Gießen hat die Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel wegen unerlaubter Werbung für Abtreibungen bestätigt. Das Landgericht verwarf am Freitag nach Angaben eines Gerichtssprechers die Berufung Hänels gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen, das die Allgemeinmedizinerin im November 2017 wegen Verstoßes gegen den entsprechenden Paragrafen 219a zu einer Geldstrafe von rund 6.000 Euro verurteilt hatte. Sie hatte auf ihrer Homepage darauf hingewiesen, auch Schwangerschaftsabbrüche anzubieten.
Paragraf 219a im Strafgesetzbuch untersagt "das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen" von Abtreibungen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in "grob anstößiger Weise" geschieht. Er soll verhindern, einen Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als normale ärztliche Leistung darzustellen und zu kommerzialisieren. Hänel hatte angekündigt, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.
Bundesregierung will Änderung, Kirche sieht keinen Bedarf
Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, einen Änderungsvorschlag vorzulegen. Die SPD ist für die Streichung von 219a, die Union – ebenso wie die katholische Kirche – dagegen. Am Donnerstag sprachen sich die Bundestagsfraktionen der Linken und Grünen für eine Abschaffung des Paragrafen aus.
Paragraph 219a: Lebensschutz oder Informationsdefizit?
Welche Zukunft hat das Werbeverbot für Abtreibungen? In einer Anhörung im Juni äußerten sich Experten im Rechtsausschuss des Bundestags zu der Regelung im Strafrechtsparagraf 219a. Ein klares Votum gab es nicht.Die Arbeiterwohlfahrt und der Paritätische Wohlfahrtsverband forderten in einem offenen Brief an die Bundesregierung gemeinsam mit mehr als 20 weiteren Verbänden ebenfalls die Streichung des Paragrafen. Die Politik müsse eine umfassende Informationsfreiheit über Schwangerschaftsabbrüche garantieren.
Aus Sicht der katholischen Kirche besteht dagegen kein Informationsdefizit. Der Paragraf verbiete als Werbung nur die öffentliche Information über Schwangerschaftsabbrüche durch denjenigen, der damit sein Einkommen oder einen Teil seines Einkommens erzielt. Informationen durch neutrale Organisationen, im persönlichen Gespräch mit dem Arzt und in der gesetzlich vorgeschriebenen Konfliktberatung seien dagegen nicht verboten. Wenn es hier Defizite gebe, müsse dieses Angebot verändert werden. (fxn/KNA)