Auf der Suche nach Verantwortung und Reue

Das Münchner Gutachten dokumentiert das Multi-Systemversagen der Kirche

Veröffentlicht am 21.01.2022 um 00:01 Uhr – Lesedauer: 

München ‐ Auf fast 1.900 Seiten beschreibt das Münchner Missbrauchsgutachten einen Abgrund an Klerikalismus, Institutionenschutz und Führungsversagen. Was von jedem Kommunionkind in der ersten Beichte erwartet wird, wollen die Gutachter auch von den Verantwortlichen in der Kirche: Gewissenserforschung, Reue und Umkehr. Eine Analyse.

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"Wie viele Gutachten braucht das Land noch, um sich dieser Situation zu stellen?" Die fast schon flehend vorgetragene Frage des Rechtsanwalts Ulrich Wastl, der mit seiner Kanzlei WSW das Münchner Gutachten verantwortet, ist auf Erfahrung gegründet: Schon das erste – nicht veröffentlichte – Gutachten zu Missbrauch im Erzbistum München und Freising 2010 hat die Kanzlei verantwortet, ein Gutachten in Aachen wurde Ende 2020 vorgestellt, eins in Köln einkassiert, laut Erzbistum aufgrund äußerungsrechtlicher Bedenken. Schon zu Beginn der Pressekonferenz hatte die Rechtsanwältin Marion Westpfahl ihre gutachterliche Tätigkeit mit ihrer eigenen Erstkommunion vor über 50 Jahren in Verbindung gebracht: Vor der Beichte kommt die Gewissenserforschung, und vor der Lossprechung Reue. "Was zehnjährigen Kindern abverlangt wird, muss die Messlatte für die Institution Kirche und ihre führenden Repräsentanten sein", betonte die Anwältin.

Das enorme Konvolut von fast 1.900 Seiten in mehreren Bänden, das die Kanzlei im Auftrag des Erzbistums, aber unabhängig und weisungsfrei erarbeitet hat, zeichnet wie andere Gutachten ein von falsch verstandener Nachsicht gegenüber priesterlichen Tätern geprägtes kirchliches Vorgehen. Der Schutz der Institution und ihres Rufs wurde über die Wahrheit und die Gerechtigkeit gegenüber den Betroffenen gestellt. Durchgreifen wäre möglich gewesen; gleich zu Beginn wird in einem Nebensatz festgestellt, dass gegen verdächtige Laienmitarbeiter "durchgängig aus Sicht der Gutachter angemessene dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen wurden".

System des Klerikalismus und Institutionenschutz führte zu Missbrauch

Dass es so kommen konnte, liege gewissermaßen an einem Multi-Systemversagen: Klerikalismus, Korpsgeist und übersteigerter Institutionsschutz; Defizite im kirchlichen Strafrecht und eine unzureichende innerkirchliche Rechtskultur; mangelnde Fachkompetenz in der Verwaltung und Kirchenjustiz; fehlende Rechenschaftspflichten und Konsequenzlosigkeit bei fehlerhaftem Handeln. Ein Interesse an den Geschädigten sei erst langsam, etwa ab 2010, gewachsen.

Zu den systemischen Faktoren kommt eine mangelnde Kultur persönlicher Verantwortung. Wirklich Verantwortung übernehmen will anscheinend niemand – liest man die Einlassungen der namentlich genannten Kleriker, zieht sich das als Motiv durch: Die entscheidenden Dokumente sind jeweils über andere Schreibtische gegangen, Erzbischöfe schweben über dem Geschehen und sind eigentlich kaum in die operative Geschäfte der Leitung ihrer Diözese eingebunden. Auch wenn sie bei Sitzungen anwesend sind, heißt das nicht, dass sie über alles informiert sind. Unkenntnis wurde selbst dann noch behauptet, hieß es bei der Pressekonferenz, wenn es kaum mit der Aktenlage in Einklang zu bringen ist. Eine Schlüsselstelle ist die Ordinariatssitzung vom 15. Januar 1980, in der der Fall des Priesters "X", wie die Anwälte den bisher als "Peter H." bekannten mehrfach versetzten Täter nennen. Der damalige Erzbischof und heutige emeritierte Papst bestreitet, an dieser Sitzung teilgenommen zu haben. Das Protokoll der Sitzung, das der Kanzlei vorliegt, verzeichnet aber einen Bericht des Kardinals über die Beerdigung des Berliner Kardinals Bengsch und Vermittlungsversuche ausgerechnet im Fall Hans Küng.

Joseph Ratzinger vor dem Petersdom
Bild: ©KNA (Archivbild)

Kardinal Joseph Ratzinger war von 1977 bis 1982 Erzbischof von München und Freising und wurde anschließend Präfekt der Glaubenskongregation. Das Gutachten wirft ihm während seiner Zeit als Diözesanbischof in vier Fällen von Missbrauch Fehlverhalten vor.

Dass die Bewertung des Verhaltens des ehemaligen Erzbischofs Ratzinger im Vergleich zu 2010 korrigiert werden musste – nunmehr werden Ratzinger vier Fälle von Fehlverhalten attestiert – hänge wesentlich damit zusammen, dass neben die Auswertung der Aktenlage auch eine zunehmende Bereitschaft von Betroffenen gekommen sei, sich zu offenbaren, betonten die Anwälte. Schon die MHG-Studie hatte deutlich gemacht, dass die Vertuschung durch geschönte, vernichtete und manipulierte Akten wesentlich befördert wurde. Ein reines Aktenstudium könne daher auch nicht das ganze Bild liefern. Es brauche die Einbeziehung der Betroffenen.

Lange Liste an Empfehlungen

"Stärkung der Belange der Geschädigten" ist die erste Empfehlung, die das Gutachten ausspricht: Kirchliche Verantwortliche müssen sich dem Leid der Betroffenen aussetzen. "Dass hochrangige kirchliche Verantwortungsträger dazu in der Lage sind, darf von ihnen als Seelsorger erwartet werden; andernfalls ist die dazu notwendige Befähigung zu erwerben", heißt es kühl. Zudem brauche es eine unabhängige Ombudsstelle für Geschädigte, die für Betroffene Partei ergreifen kann, da kirchliche Missbrauchs- und Interventionsbeauftragte keine Interessenvertreter der Geschädigten seien. Betroffenen soll weiterhin Einsicht in sie betreffende Fälle gewährt werden; für Personalakten von Klerikern und Kirchenbeamten gewährt die Anfang des Monats in allen Bistümern in Kraft getretene Personalaktenordnung mittlerweile immerhin ein Auskunftsrecht. Die Betroffenenbeiräte sollen gestärkt werden. Ihnen soll eine maßgebliche Rolle bei allen wichtigen Entwicklungen in den Bereichen Prävention, Inter-vention und Aufklärung betreffend Fälle sexuellen Missbrauchs zukommen, inklusive einer "gewissen Überwachungsfunktion".

Empfehlungen gibt das Gutachten auch für die kirchliche Rechtsetzung und Rechtskultur ab. "Nach wie vor bestehende Vorbehalte gegen die mit einer 'Kirche der Liebe und Barmherzigkeit' nicht beziehungsweise nur schwer zu vereinbarende rechtliche Überformung kirchlichen Handelns müssen endgültig und in allen Bereichen überwunden werden", heißt es. Konkret werden klar gefasste Straftatbestände und definierte Strafmaße vermisst. Auch mit der umfassenden Strafrechtsreform, die Papst Franziskus im vergangenen Jahr erlassen hat, bleibt der "Verstoß gegen das sechste Gebot" die zentrale Kategorie, um im kirchlichen Recht Sexualstraftaten zu erfassen. Die Gutachter überzeugt das nicht: "Auch wenn sich Kanonisten einig sein mögen, dass die im geltenden Recht verwendeten Formulierungen als Synonym für sexuelle Handlungen an sich zu verstehen sind, muss berücksichtigt werden, dass es nicht auf die Verständnismöglichkeit ausgewiesener Experten ankommt." Das Recht müsse allen Normunterworfenen verständlich sein. Wie unzureichend die Formulierung "Verstoß gegen das sechste Gebot" ist, zeigt eine Einlassung in der Stellungnahme des emeritierten Papstes, der auf die zur Tatzeit einschlägige kirchliche Strafnorm verweist (can. 2359 § 2 CIC/1917) und argumentiert, dass damit nur sexuelle Handlungen "mit" Minderjährigen, nicht aber exhibitionistische Handlungen "vor" Minderjährigen erfasst seien; in der Debatte um die kirchliche Strafrechtsreform wurde dagegen vorgebracht, dass der Vorteil der Formulierung "gegen das sechste Gebot" seine umfassende Erfassung aller Tatbestände sei – und das in langer, ununterbrochener Rechtstradition.

Drei Ausgaben des Codex Iuris Canonici zeigen die Verwendung des Verstoßes gegen das sechste Verbot
Bild: ©katholisch.de/fxn

Drei Ausgaben des Codex Iuris Canonici zeigen die Verwendung des Begriffs eines "Verstoßes gegen das sechste Verbot" in den Fassungen von 1917, 1983 und nach der jüngsten Reform 2021.

Im Strafprozessrecht brauche es den Empfehlungen des Gutachtens zufolge eine Stärkung der Rechte der Geschädigten, die bisher keine eigenen Beteiligungsrechte haben. Zugleich brauche es eine bessere Fachkunde bei den kirchlichen Gerichten, die kaum mit Straffällen befasst sind. Die Empfehlung, aufgrund der geringen Fallzahlen eine überdiözesane Gerichtsbarkeit einzurichten, könnte bald erfüllt werden: Eine entsprechende Gerichtsordnung liegt nach Angaben des zuständigen Bamberger Erzbischofs Ludwig Schick gegenüber der Synodalversammlung des Synodalen Wegs in Rom zur Genehmigung vor. Ob die bereits beschlossene Ordnung für die interdiözesane Strafgerichtsbarkeit auch wie vom Gutachten gefordert mehr Öffentlichkeit durch die Publikation von Urteilen vorsieht, ist nicht bekannt. Derzeit werden kirchliche Entscheidungen in Strafsachen nur ausnahmsweise veröffentlicht. Auch die Forderung nach klaren disziplinarrechtlichen Maßnahmen könnte mit der bereits beschlossenen, aber nicht genehmigten Disziplinarordnung der Deutschen Bischofskonferenz bald umgesetzt sein.

Im administrativ-organisatorischen Bereich beklagt das Gutachten, dass es zur DBK-Missbrauchsordnung bisher noch keine Ausführungsbestimmungen gibt. Klare Bestimmungen würden für nachvollziehbare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sorgen, die Aufgaben des Interventionsbeauftragten sollen genauer bestimmt und öffentlich dokumentiert werden. Auch im Bereich der Verwaltungsstrukturen und -abläufe wird auf Professionalisierung von Kontrollmechanismen und der Qualifizierung von Führungskräften gepocht.

Rückenwind für den Synodalen Weg

Die teils sehr detaillierten Vorschläge weisen viele Parallelen zu anderen Gutachten und Reformvorschlägen auf. Viele Problemlagen, die mindestens seit der MHG-Studie bekannt sind, greifen die Foren des Synodalen Wegs auf. Insofern dürfte das Münchner Gutachten für den Reformprozess Rückenwind bedeuten: Unabhängig von den Beratungen der Synodalen und auf einer umfassenden Datenlage, die sich aus Akten und Befragungen von Betroffenen speisen, lassen sich für einige Reformprojekte zusätzliche Argumente aus der Studie ziehen, wenn etwa eine Reform der Priesterausbildung und die Beteiligung von Frauen in Leitungsfunktionen betont wird.

In diesen Punkten dürfte das Gutachten auch bei den Bischöfen auf offene Ohren stoßen, die ohnehin den Synodalen Weg und seine Richtung befürworten. Kritischer ist die Frage nach der bischöflichen persönlichen Letztverantwortung und wie das Bischofsamt in Bezug auf die operative Leitung einer Diözese auszuüben ist. Das wurde bereits bei der Pressekonferenz thematisiert. Eine entsprechende Stellungnahme von Kardinal Marx wurde kritisch aufgegriffen. Marx betonte darin, dass er als Erzbischof "primär nicht mit administrativen Aufgaben" befasst sei, sondern "vorrangig mit der Verkündung des Wortes Gottes, der Feier der Sakramente und der allgemeinen Hirtensorge für das Volk Gottes". Er sei daher auf eine gute Verwaltung angewiesen, die der Generalvikar leite, der Erzbischof müsse auf das Ordinariat vertrauen. "Diese Einschätzung wird von uns nicht uneingeschränkt geteilt", kommentierte der Anwalt die Worte.

Letztverantwortung des Diözesanbischofs unter der Lupe

Hier zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zwischen dem zweiten Kölner Gutachten der Kanzlei Gercke und dem Ansatz der Kanzlei WSW. Das Münchner Gutachten hinterfragt viel stärker Strukturen, niedergeschriebene wie gewachsene, und stellt auch die Frage nach moralischer Verantwortlichkeit von Protagonisten, insbesondere mit Blick auf Umfang und Ausgestaltung der Letztverantwortlichkeit, die beim Bischof liegt. Auch das Kölner Gutachten kennt eine Letztverantwortlichkeit des Diözesanbischofs in allen dort aufgestellten fünf Pflichtenkreisen; insbesondere im Fall des Kardinals Joachim Meisner wird auch deutlich, dass dieses Vorgehen Schuld klar benennen kann. Während das Kölner Gutachten aber den Auftrag, das Verhalten am "kirchlichen Selbstverständnis" zu messen, dergestalt operationalisiert hat, dass die Missbrauchsordnung der Bischofskonferenz "das aktuelle Selbstverständnis der deutschen Diözesen zu dieser Problematik zum Ausdruck bringt", greift die Kanzlei WSW zur Ermittlung des kirchlichen Selbstverständnisses auch auf das Evangelium, Dokumente des Zweiten Vatikanums und päpstliche Äußerungen zurück – und setzt sich damit auch der Anfrage aus, ob das noch in der Kompetenz eines juristischen Gutachtens liegt.

Dass das geistliche Leitungsamt viel mehr geistlich als leitend sein soll, wie es aus Stellungnahmen von Bischöfen hervorgeht, wollen die Münchner Gutachter nicht gelten lassen. Schließlich eignet sich dieses Argument hervorragend zur Verantwortungsdiffusion, lassen sich doch so die Niederungen der Letztverantwortung in der Verwaltung und die bischöfliche Verantwortung für das Heil der Seelen haftungsminimierend trennen. Von "Verantwortungsenthaltsamkeit" sprach der Bonner Kirchenrechtler Norbert Lüdecke im Vorfeld des Gutachtens mit Blick auf Ratzingers Dementi. Wenn sich Bischöfe solcher Argumentation bedienen, mit denen das Leitungsamt vor allem geistlich aufgeladen wird, ist das problematisch: Denn es ist ein Argument, das in großer Spannung zur amtstheologischen Ekklesiologie steht. Die gibt ausweislich der Konzilskonstitution Lumen Gentium zwar in der Tat der "Verkündigung des Evangeliums einen hervorragenden Platz" unter den Ämtern des Bischofs, betont aber zugleich, dass die Dienste des Heiligung, Lehre und eben auch Leitung untrennbar mit der Bischofsweihe, der Fülle des Weihesakraments, übertragen werden. Die Leitungsgewalt des Bischofs ist "eigene, ordentliche und unmittelbare Gewalt", schon in den theologischen Höhen des Konzils, und erst recht in den kirchenrechtlichen Niederungen.

Übergabe des Münchner Gutachtens
Bild: ©KNA/Sven Hoppe/dpa-Pool

Martin Pusch (l.), und Marion Westpfahl (2.v.l.) Rechtsanwälte der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Westpfahl Spilker Wastl, übergeben während der Pressekonferenz zur Vorstellung des Gutachtens der Rechtsanwaltskanzlei zu Fällen von sexuellem Missbrauch im Erzbistum München und Freising am 20. Januar 2022 in München das Gutachten an Stephanie Herrmann (2.v.r.), Amtschefin des Erzbistums München und Freising, und Christoph Klingan (r.), Generalvikar von München und Freising.

In seiner ersten Reaktion auf das Gutachten zeigte sich Kardinal Marx erschüttert. "Ich fühle mich als Erzbischof mitverantwortlich für die Institution in den letzten Jahrzehnten", gab er zu Protokoll und bat im Namen der Erzdiözese die Betroffenen um Entschuldigung für das Leid, das ihnen angetan wurde. Welche Konsequenzen der Erzbischof und die Erzdiözese aus dem Gutachten ziehen, wird voraussichtlich erst in der kommenden Woche mitgeteilt. Eine Woche Lese- und Bedenkzeit hat das Erzbistum sich eingeräumt bis zu einer ersten Pressekonferenz.

Die Hoffnung von Rechtsanwältin Westpfahl, dass kirchliche Verantwortliche das Mindestmaß an Reflexion eigener Verantwortung an den Tag legen, das von Erstkommunionkindern erwartet wird, wird auch im Gutachten wiederholt. Die Autoren geben am Schluss des Sondergutachtens zum Fall "X" allen Verantwortlichen eine Frage zur Gewissenserforschung mit auf den Weg, die über juristische Verantwortung hinausgeht: "Habe ich nicht dadurch Schuld auf mich geladen, dass ich Teil des Systems war und über einen zu langen Zeitraum trotz meiner führenden Stellung nicht opponiert habe und wäre es mir nicht möglich gewesen, die Folgen und Risiken sexuellen Missbrauchs weit früher zu erkennen?" Die Antworten stehen noch aus.

Von Felix Neumann

24. Januar 2022: Ergänzt um Details zu unterschiedlicher Methodik der Gutachten mit Blick auf kirchliches Selbstverständnis.