Beteiligungsprozess zur Reform des Vermögensverwaltungsgesetzes gestartet

NRW-Kirchenvorstände werden digitaler und ehrenamtsfreundlicher

Veröffentlicht am 04.04.2022 um 12:20 Uhr – Lesedauer: 

Bonn ‐ Immer noch arbeiten die Kirchenvorstände in Nordrhein-Westfalen auf Grundlage eines preußischen Gesetzes aus 1924. Daher planen die fünf Bistümer im Westen eine Reform der Vermögensverwaltung – und beteiligen dabei auch die kirchliche Öffentlichkeit.

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Die fünf nordrhein-westfälischen Bistümer beteiligen die kirchliche Öffentlichkeit an der Reform des Kirchenvorstandsrechts. Laut der gemeinsamen  Mitteilung der Bistümer am Montag wollen die Diözesen Köln, Essen, Aachen, Münster und Paderborn die Vermögensverwaltung in den Pfarreien vereinfachen, modernisieren und ehrenamtsfreundlicher machen. Ein Novum in der kirchlichen Gesetzgebung ist dabei ein geplanter Beteiligungsprozess im Vorfeld der Reform. Das neue kirchliche Gesetz soll das bisher noch gültige staatliche "Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens" von 1924 ersetzen, das zuletzt 2003 geändert wurde.

Weiterhin soll der Kirchenvorstand, zu dem auch gewählte ehrenamtliche Gemeindemitglieder gehören, für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde zuständig sein. Dabei solle die Finanzplanung und die Vermögensverwaltung besser mit den pastoralen Anforderungen verzahnt werden, heißt es in der Mitteilung. Das Ehrenamt soll dabei noch gestärkt werden, indem etwa rein digitale Kirchenvorstandssitzungen ermöglicht und Vertretungsregelungen vereinfacht werden. Eine Verkürzung der Wahlperiode auf vier statt sechs Jahre soll das Amt attraktiver machen. Gewählt werden soll dem Entwurf zufolge künftig nicht mehr alle drei Jahre die Hälfte des Gremiums, sondern einheitlich alle vier Jahre alle Mitglieder des Gremiums. Für eine engere Verzahnung von Pastoral und Vermögensverwaltung soll die Mitgliedschaft eines Pfarrgemeinderatsmitglieds im Kirchenvorstand sorgen.

Verhandlungen mit der Landesregierung laufen

Bis zum Herbst wird der Entwurf in verschiedenen Gremien vorgestellt und diskutiert. Außerdem können alle Haupt- und Ehrenamtlichen "Einschätzungen und Hinweise zu den Entwürfen zu geben und diese einem Praxistest zu unterziehen". Parallel dazu wird mit der nordrhein-westfälischen Landesregierung eine Rahmenvereinbarung zur kirchlichen Vermögensverwaltung ausgehandelt. Darin sollen unter anderem der Umgang mit den kirchenrechtlichen Genehmigungsvorbehalten geregelt und die gesetzliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis sichergestellt werden. Erst nach Abschluss dieser Verhandlungen kann das Gesetz in Kraft treten.

Der Kirchenvorstand nimmt die im Universalkirchenrecht vorgesehene Aufgabe eines Vermögensverwaltungsrat war. Abweichend vom Universalkirchenrecht und anerkannt durch päpstliches Indult beraten die Vermögensverwaltungsgremien in Deutschland nicht nur den Pfarrer, sondern entscheiden auch über die Mittelverwendung. Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland, in dem die Vermögensverwaltungsgremien der Pfarreien noch durch Landesrecht geregelt werden. In den übrigen dem ehemaligen preußischen Rechtskreis zugehörigen Bundesländern wurden das preußische Vermögensverwaltungsgesetz bereits abgelöst, beispielsweise durch konkordatäre Vereinbarungen

Der Kirchenvorstand verwaltet neben dem Vermögen der Kirchengemeinde auch eventuell vorhandene weitere Vermögen wie rechtlich selbstständige Fabrikfonds (Kirchenfonds), Stellenfonds (Benefizien) und Stiftungsfonds. Der Kirchenvorstand besteht in den NRW-Bistümern bislang grundsätzlich aus dem Pfarrer und je nach Größe der Kirchengemeinde sechs bis 16 gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern. (fxn)

5. April 2022, 13 Uhr: Ergänzt um weitere Details zur Rechtslage und -geschichte.