Losem: Kirchliches Arbeitsrecht notwendiger Rahmen für Sendungsauftrag
Die stellvertretende Leiterin des Katholischen Büros Berlin, Uta Losem, verteidigt das kirchliche Arbeitsrecht als notwendigen Rahmen, um den Sendungsauftrag der Kirche zu erfüllen. In der aktuellen Sonderausgabe der Zeitschrift "Herder Korrespondenz" betonte Losem außerdem, dass das kollektive kirchliche Arbeitsrecht trotz des Wettbewerbsdrucks im Sozial- und Gesundheitswesen ausgesprochen gute Ergebnisse erziele: das Lohnniveau sei vergleichsweise hoch, eine gute betriebliche Altersvorsorge sei Standard und es herrsche eine "nahezu hundertprozentige" Tarifbindung in kirchlichen Einrichtungen.
Losem wies auch Kritik am Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen in der Tariffindung zurück. Streik und Aussperrung schieden im System des Dritten Weges angesichts des "aus dem spezifisch religiösen Auftrag folgenden Anspruchs einer friedlichen Ergebnisfindung" aus. Die Konfliktlösung über eine Schlichtungskommission habe sich bewährt und erreiche auch Ergebnisse zum Wohle der Beschäftigten, die es im staatlichen Arbeitsrecht bislang nicht gebe, wie beispielsweise bei der Beschränkung sachgrundloser Befristungen. Das kirchliche System aus paritätisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommissionen diene nicht dazu, "etwaige Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern zu verschleiern", sondern solle "die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im kirchlichen Dienst im Einklang mit dem kirchlichen Sendungsauftrag und dem Leitbild der Dienstgemeinschaft in einem konsensualen Verfahren zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen", so die Juristin weiter.
Eigenes Arbeitsrecht stützt Sendungsauftrag der Kirche
Die Kritik am kirchlichen Arbeitsrecht übersehe das Profil und den Daseinszweck kirchlicher Einrichtungen. "Die Kirche unterhält ihre Einrichtungen nicht um ihrer selbst willen. Sie ist als Institution kein Selbstzweck, sondern ruht auf dem Sendungsauftrag Jesu", betonte Losem. Das bedeute, dass die Kirche und ihre Einrichtungen darauf ausgerichtet seien, den Sendungsauftrag zu erfüllen: "Es geht um die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat in dieser Welt, um die Botschaft vom Reich Gottes, das in unserer Gegenwart schon begonnen hat und weiter aufgebaut werden soll", so Losem weiter. Zur Erfüllung des Sendungsauftrags gehörten alle drei kirchlichen Grundaufträge, die Liturgie, die Martyria und die Diakonie. Es sei daher aus theologischer Perspektive defizitär, wenn Kritiker die grundgesetzlich abgesicherte kircheneigene Regelungsbefugnis nur auf eine der genannten Grundfunktionen begrenzen wollen. "Die tätige Nächstenliebe ist für die Erfüllung des kirchlichen Sendungsauftrags in dieser Welt nicht weniger bedeutend als die Verkündigung von Gottes Wort, das Tatzeugnis steht nicht hinter der Wortverkündigung zurück", führte die Juristin aus. Karitatives Handeln sei Wesensäußerung der Kirche und stehe im Dienst der Schwachen und Armen, der hilfsbedürftigen und kranken Menschen: "Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, wie wir sie in Deutschland kennen, die korporative Religionsfreiheit und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gewähren den Kirchen vor diesem Hintergrund den notwendigen Freiheitsraum zur Erfüllung ihres eben in den drei Grundvollzügen umschriebenen religiösen Sendungsauftrags."
Mit Blick auf die anstehende Reform der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, die unter anderem individualarbeitsrechtliche Loyalitätspflichten kirchlicher Beschäftigter festlegt, kündigte auch Losem eine Akzentverschiebung an: "Positive und bereichernde Aspekte der Arbeit im kirchlichen Dienst" sollen demnach stärker verankert sowie "programmatische Aussagen zu den Grundlagen des kirchlichen Dienstes (etwa zum Sendungsauftrag, zur Dienstgemeinschaft oder zu den Grundfunktionen der Kirche) und die Verantwortung des Dienstgebers für den Erhalt und die Stärkung des kirchlichen Profils" zum Ausdruck gebracht werden. Im Zuge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit, die Konfession zur Einstellungsvoraussetzung zu machen, soll auch geprüft werden, wo die Religionszugehörigkeit für die Erfüllung des Sendungsauftrags der Einrichtung erforderlich sei und wo sie auch entbehrlich sein könne.
In der Kirche gibt es sowohl im individuellen wie im kollektiven Arbeitsrecht Besonderheiten. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes legt einen Rahmen für einzelne Beschäftigte fest. Nach einer ersten Liberalisierung im Jahr 2015 sollen die dort festgeschriebenen Loyalitätspflichten mit Blick auf die persönliche Lebensführung noch einmal gelockert werden. Eine entsprechende Reform wird für die zweite Jahreshälfte erwartet, bereits jetzt wenden die meisten Diözesen die strengen Loyalitätspflichten nicht mehr an. Im kollektiven Arbeitsrecht wendet die Kirche den "Dritten Weg" an. Anstelle einer einseitigen Festsetzung der Arbeitsbedingungen wie bei Beamten oder einer Aushandlung durch Tarifpartner zur Not mit Mitteln des Arbeitskampfes beschließen in der verfassten Kirche paritätisch aus Vertretern von Dienstnehmern und Dienstgebern zusammengesetzte Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsrechts (KODA) sowie im Caritas-Bereich Arbeitsrechtliche Kommissionen (AK) über tarifähnliche Werke unter Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen. In ihrem Koalitionsvertrag hat die Ampel-Koalition angekündigt, eine Angleichung des kirchlichen Arbeitsrechts an das staatliche zu prüfen. Im März hatte der Eichstätter Bischof Gregor Maria Hanke die Frage aufgeworfen, ob die Kirche überhaupt ein eigenes Arbeitsrecht brauche. (fxn)