Bischöfe pochen auf Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid

Wie weit geht die Selbstbestimmung?

Veröffentlicht am 25.09.2014 um 00:00 Uhr – Von Björn Odendahl – Lesedauer: 
Vollversammlung

Fulda ‐ Die deutschen Bischöfe haben sich erneut für ein gesetzliches Verbot jeglicher organisierter Formen der Beihilfe zu Selbsttötung ausgesprochen. Die Diskussion sei schwieriger geworden, weil Kritiker auf der individuellen Autonomie am Lebensende beharrten, sagte Kardinal Karl Lehmann.

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Man könne aber "das zukommende Recht auf Selbstbestimmung nicht auf das eigene Leben beziehen", erklärte so der Vorsitzende der Glaubenskommission am Donnerstag während der Vollversammlung der deutschen Bischöfe in Fulda.

Radikalisierte Forderung nach Selbstbestimmung

Weil der Bundestag im nächsten Jahr über eine Regelung der Beihilfe beim Suizid entscheiden wird, "wollen wir auf das Thema aufmerksam machen", erklärte Lehmann. Aktuell ist in Deutschland lediglich die aktive Sterbehilfe – also die Tötung auf Verlangen – verboten. Die Beihilfe zum Suizid, zum Beispiel durch das Besorgen von Medikamenten, ist dagegen nicht strafbar.

Kardinal Karl Lehmann über die Chancen der Pallativmedizin

Die Diskussionen über "aktive Sterbehilfe" und den "assistierten Suizid" gingen von der radikalisierten Forderung nach Selbstbestimmung aus, sagte Lehmann. "Wie in anderen Bereichen der Bioethik ist dies eine ganz grundlegende Frage, ob der Mensch wirklich nach dem Muster einer absoluten Autonomie verstanden werden kann." Der Kirchenlehrer Thomas von Aquin etwa habe Suizid als ein "Unrecht an der Gemeinschaft" bezeichnet.

Kirche lehnt Suizidbeihilfe ab

"Die katholische Kirche spricht sich nachdrücklich gegen alle Formen der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zur Selbsttötung aus", bekärftigte Lehmann. Hilfe beim Sterben durch die sogenannte passive Sterbehilfe sei hingegen ethisch vertretbar. Zur passiven Sterbehilfe gehört unter anderem das Beenden lebenserhaltender Maßnahmen. Denn Menschen hätten auch Angst vor einer "Übertherapie", die oft eher ökonomisch statt ethisch oder medizinisch motiviert sei, so Lehmann.

Kritisch sieht Lehmann einen im vergangenen Monat vorgelegten Gesetzesentwurf von vier bundesweit bekannten Medizinern und Ethikern. Dieser sieht zwar ein grundsätzliches Verbot der Sterbehilfe vor, will sie aber Ärzten und nahestehende Personen unter strengen Bedingungen erlauben.

Bild: ©Björn Odendahl/katholisch.de

Kardinal Karl Lehmann hat sich auf einer Pressekonferenz im Rahmen der Herbst-Vollversammlung der Bischöfe in Fulda zum Thema Sterbehilfe geäußert.

Der Begriff "nahstehende Personen" sei ihm viel zu unbestimmt, erklärte der Kardinal. "Das können Verwandte sein, begrenzt sich aber nicht darauf." In den Augen Lehmanns verbergen sich hinter dem Entwurf zwar gute Absichten, da er vor Missbrauch beim assistierten Suizid schützen wolle. Doch mache er auch den Anschein, dass "der Suizid durchaus eine tolerable Option ist". So könnten die Ausnahmefälle, die der Gesetzentwurf im Auge hatte, schnell zur Regel werden.

Auch der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Reinhard Marx, hatte zu Monatsbeginn in einem Interview der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" betont, dass selbst eng umgrenzte Regelungen im Ergebnis darauf hinausliefen, " ein angeblich 'menschenwürdiges Töten ' zu organisieren". Ein ausdrückliches Verbot aller Formen der organisierten Beihilfe zur Selbsttötung sei "überfällig".

Lehmann: Sterbende brauchen Begleitung

Wohin eine liberale Gesetzgebung und ungenaue Formulierungen führen können, zeigt sich am Beispiel Belgien. Dort wurde in den vergangenen Jahren die "aktive Sterbehilfe" Schritt für Schritt ausgeweitet . Gedacht war die gesetzliche Regelung ursprünglich nur für volljährige, einwilligungsfähige Patienten in medizinisch aussichtsloser Lage. Nachdem 2012 dann zwei gehörlose Brüder, die ihre Erblindung befürchteten, Sterbehilfe erhalten haben, wurde das Gesetz im vergangenen Jahr auch auf Minderjährige ausgeweitet. Vor wenigen Tagen hat dann der Sexualstraftäter Frank Van Den Bleeken das Recht auf Sterbehilfe durchgesetzt , weil er keine psychologische Hilfe im Gefängnis erhalten kann.

Statt aktiver Sterbehilfe benötigten Menschen am Lebensende vor allem Begleitung, sagte Lehmann. Angebote von Hospizen und die Palliativmedizin müssten ausgebaut werden. "Wer alt, krank oder hilflos ist, möchte nicht alleingelassen werden", sagte der Kardinal. Aus christlicher Sicht sei das Leben eines jeden Menschen – gerade auch in der Nähe des Todes – bis zuletzt schützenswert. Lehmann berichtete aus seiner eigenen Erfahrung mit Hospizbewohnern: "Viele wollen nach Aufnahme nicht mehr auf Tod warten. Aber wenn die Schmerzen sediert werden und man mit ihnen spricht, dann verschwindet dieser Wunsch."

Informationsangebot der DBK

Mit einem Flyer will die Deutsche Bischofskonferenz auf die Thematik Sterbehilfe aufmerksam machen. Der trägt den Titel "Sterben in Würde" und erklärt grundsätzliche Begriffe zur Sterbehilfe, zur Palliativmedizin, aber auch zur Würde des Menschen. "Würde bedeutet für uns nicht nur gute Pflege und einen aushaltbarer Zustand herzustellen", sagt Pater Hans Langendörfer, Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz. Es bedeute auch, von Gott angenommen, gewürdigt und geliebt zu sein. "Das bietet den Halt, der helfen kann, auch Leidenszeiten anzunehmen." 800.000 dieser Flyer sind bereits an die Bistümer verschickt worden.

Rechtslage bei der Sterbehilfe

Ein Überblick über Rechtslage und Reformüberlegungen: Aktive Sterbehilfe: Sie ist in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Passive Sterbehilfe: Gemeint ist der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Laut Bundesgerichtshof dürfen Ärzte die Maßnahmen auch dann abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht. Indirekte Sterbehilfe: Die Gabe starker Schmerzmittel, die durch ihre Wirkung auf geschwächte Organe das Leben verkürzen können, ist nicht strafbar, wenn sie dem Patientenwillen entspricht. Eine Übersicht über solche Fälle in Kliniken gibt es nicht. Beihilfe zum Suizid: Ein Mittel zur Selbsttötung bereitzustellen, das der Betroffene selbst einnimmt, ist nicht strafbar. Die Ärzteschaft hat sich allerdings in ihrem Berufsrecht das Verbot auferlegt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Reformpläne: Organisierte Sterbehilfe soll verboten werden. Vereinigungen sollen keine Tötungshilfe als Serviceangebot anbieten dürfen. Doch die unterschiedlichen Positionen verlaufen quer durch die Fraktionen des Bundestages. Es wird wahrscheinlich mehrere Gruppenanträge von Abgeordneten geben und am Ende eine Abstimmung ohne Fraktionszwang. (dpa)
Von Björn Odendahl