Verwaltungsgericht sieht keine Unzumutbarkeit

Klage gegen Gottesdienst-Läuten in erster Instanz abgewiesen

Veröffentlicht am 09.06.2022 um 16:36 Uhr – Lesedauer: 

Regensburg ‐ Durch das liturgische Geläut einer katholischen Pfarrkirche in Niederbayern fühlte sich ein Mann belästigt und reichte Klage dagegen ein. Die wurde nun erstinstanzlich abgewiesen. Der Fall ist damit aber noch nicht beendet.

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Das Verwaltungsgericht Regensburg hat eine Klage gegen das liturgische Geläut der katholischen Pfarrkirche im niederbayerischen Siegenburg im Landkreis Kelheim abgelehnt. Die Belästigung des Klägers sei nicht so stark, dass sie gegenüber dem in Artikel 4, Absatz 2 Grundgesetz geschützten Recht auf Religionsausübung unzumutbar erscheine, sagte ein Sprecher des Gerichts am Donnerstag auf Anfrage. Der Bescheid des Gerichts vom 24. Mai ohne mündliche Verhandlung ist noch nicht rechtskräftig. Ein weiteres Verfahren gegen das Stundengeläut der Kirche soll Medienberichten zufolge am Landgericht Regensburg anhängig sein.

Im vorliegenden Gerichtsbescheid geht es lediglich um das liturgische Geläut, also jenes zu Gottesdiensten oder Gebeten. In seiner Entscheidung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Kirche sowie das Haus des Klägers baurechtlich in einem Mischgebiet stünden. Dort gälten höhere Lärmgrenzwerte. Der Wirkpegel des Einzelgeräuschs halte sich dabei im Rahmen. Außerdem stelle das liturgische Geläut keine erheblich Belästigung, sondern eine zumutbare, "sozial-adäquate" Einwirkung dar. Die Kirche existiere seit 125 Jahren, das Wohnhaus sei zeitlich später errichtet.

"Ortsübliches Geräusch"

Hinzu komme, dass das liturgische Geläut im Kern eines Ortes wie Siegenburg mit weniger als 5.000 Einwohnern ein "ortsübliches Geräusch" darstelle, so die Richter weiter. Zu berücksichtigen sei auch, dass die "Einwirkzeit" des Läutens mit durchschnittlich 14 Minuten täglich gering sei. Außerdem sei bekannt, wann dies erfolge.

Dem Kläger stehen nun nach Angaben des Gerichtssprechers zwei Rechtswege offen. Zum einen könne er einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen. Zum anderen bestehe die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung in erster Instanz zu erreichen. Die Klage war bereits Anfang 2020 eingereicht und in einem Eilverfahren abgewiesen worden. Eine Beschwerde dagegen wurde im Dezember 2020 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. (KNA)