Freiburger Kirchenrechtler begrüßt weitgehenden Reformvorschlag

Neue Grundordnung: Bier warnt vor Konflikten mit Universal-Kirchenrecht

Veröffentlicht am 22.07.2022 um 12:30 Uhr – Lesedauer: 

Oberursel ‐ Ende Mai hatten die Bischöfe einen Reformentwurf der Grundordnung des kirchlichen Dienstes vorgelegt. Kirchenrechtler Georg Bier begrüßt die Neuerungen grundsätzlich, sieht aber auch Konflikte auf die Kirche zukommen.

  • Teilen:

Der Freiburger Kirchenrechtler Georg Bier hat davor gewarnt, dass es durch die geplante Reform des kirchlichen Arbeitsrechts in der katholischen Kirche künftig Konflikte mit dem universalen Kirchenrecht geben könnte. Die "private Lebensgestaltung kann dazu führen, dass ein Seelsorger kirchenrechtlich vom Sakramentenempfang ausgeschlossen ist, während ihm arbeitsrechtlich keine Konsequenzen drohen", sagte Bier der Zeitschrift "Publik-Forum" am Freitag. Es sei nicht unproblematisch, dass das Privatleben in der neuen Grundordnung auch beim Seelsorgepersonal ausgeklammert werden soll.

Der Kirchenrechtsprofessor begrüßte die geplanten Änderungen des kirchlichen Arbeitsrechts jedoch. Er sei mit Blick auf den Reformvorschlag erstaunt, "wie weitgehend er ist". Er bewerte es grundsätzlich positiv, dass die bislang bestehenden Anforderungen an die persönliche Lebensführung weitgehend aufgehoben würden.

Weiterhin kein Streikrecht für Kirchenmitarbeiter

Bier bedauerte, dass es für kirchliche Mitarbeiter auch künftig kein Streikrecht geben werde. Damit fehle ihnen weiterhin ein wichtiges Mittel bei Tarif-Verhandlungen. Schwierig sei zudem die Tatsache, dass "kirchenfeindliches Verhalten" auch nach der Reform ein Kündigungsgrund bleibe. Das sei ein "unbestimmter Rechtsbegriff", der ausgelegt werden müsse. Es drohe die Gefahr, dass von Diözese zu Diözese unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden.

Ende Mai hatte die Deutsche Bischofskonferenz einen Entwurf für die neue "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" veröffentlicht. Demnach soll die private Lebensgestaltung, "insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre" der Beschäftigten, falls diese nicht im Einklang mit der kirchlichen Lehre stehen, keinen Anlass mehr für Kündigungen bieten. (rom)