Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs

Flüchtlingsbischof Heße begrüßt Stärkung des Familiennachzugs

Veröffentlicht am 02.08.2022 um 12:46 Uhr – Lesedauer: 

Bonn ‐ Das Zusammenleben in der Familie sei "für alle wichtig – auch für Geflüchtete": DBK-Flüchtlingsbischof Stefan Heße begrüßt zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs zur Familienzusammenführung von Migranten ausdrücklich.

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Der Sonderbeauftragte für Flüchtlingsfragen der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Erzbischof Stefan Heße, hat zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Familienzusammenführung von Migranten begrüßt. "Ich freue mich, dass die Richter die hohe Bedeutung der Familienzusammenführung anerkennen und hochhalten", heißt es in einer Stellungnahme des Hamburger Erzbischofs vom Dienstag. Das Zusammenleben in der Familie sei "für alle wichtig – auch für Geflüchtete", betont Heße. Zudem erleichtere es die Integration "immens".

Nach dem Urteil der Luxemburger Richter stünden "enge deutsche Regelungen zudem nicht im Einklang mit EU-Recht", so der Erzbischof. Am Montag hatte der EuGH in zwei Urteilen zu Fällen aus Deutschland die Zusammenführung von Familien gestärkt. In den Entscheidungen ging es zum einen um den Nachzug von Eltern, deren als Flüchtling anerkanntes Kind zwischenzeitlich volljährig geworden war, und um eine syrische Jugendliche, die ihr 18. Lebensjahr vollendete, während das Asylverfahren ihres Vaters in Deutschland noch lief.

Für die Frage nach der Minderjährigkeit, die einen Nachzug rechtfertigt, ist nach Auslegung der Richter in Luxemburg der Zeitpunkt des Antrags auf Familienzusammenführung beziehungsweise Asyl entscheidend, nicht das Datum des Verfahrensausgangs. Die im Wesentlichen gleiche Argumentation wendet der Gerichtshof im Fall des Kindes eines Asylbewerbers an. Ein Antrag auf Familienzusammenführung müsse aber "innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen", näherhin spätestens drei Monate ab Anerkennung des betreffenden Elternteils als Flüchtling. Über ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis hinaus müssten zudem "tatsächliche familiäre Bindungen" vorliegen, betont der EuGH. (KNA)