Gemeindeleiterin hatte unter anderem das Hochgebet gesprochen

Churer Bischof leitet Voruntersuchung gegen konzelebrierende Frau ein

Veröffentlicht am 02.09.2022 um 15:17 Uhr – Lesedauer: 

Chur ‐ Der Fall einer bei einer Messe konzelebrierenden Frau in der Schweiz schlägt weiter Wellen. Nun hat der Churer Bischof Joseph Bonnemain eine kanonische Voruntersuchung eingeleitet. Er betonte, dass jetzt angemessen vorgegangen werden müsse.

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Der Churer Bischof Joseph Bonnemain hat eine kanonische Voruntersuchung gegen eine Frau eingeleitet, die bei einer Messe konzelebriert und das Hochgebet gesprochen hatte. "Die Komplexität des stattgefundenen liturgischen Missbrauchs erfordert die Eröffnung einer kanonischen Voruntersuchung", schreibt der Bischof in einer Mitteilung des Bistums vom Freitag. Aufgrund der Tragweite der Vorfälle habe er bewusst nicht unmittelbar gehandelt. "In einer solchen Situation ist es wichtig, eine angemessene Vorgehensweise sorgfältig abzuwägen."

Die Ergebnisse der Voruntersuchung bildeten die Grundlage für weitere Maßnahmen, so Bonnemain. "Zudem werden sie zeigen, ob es sich dabei um Vergehen handelt, deren Beurteilung dem Dikasterium für die Glaubenslehre vorbehalten sind und demzufolge dorthin gemeldet werden müssen."

Hochgebet ist Priestern vorbehalten

Die Gemeindeleiterin Monika Schmid (65) hatte bei der Messe zu ihrer Verabschiedung in der Pfarrei St. Martin in Illnau-Effretikon das Hochgebet zur Wandlung in abgewandelter Form allein gesprochen und den Gottesdienst wie auch die restliche Wandlung mit zwei Priestern, einem Diakon und einer weiteren Frau konzelebriert.

Die Feier der Eucharistie und damit das Sprechen des Hochgebets in der Messe ist Priestern vorbehalten. Nach dem Kirchenrecht ist der Versuch, die Eucharistie ohne Priesterweihe zu feiern, eine Straftat. Sie wird zu den schweren Delikten gezählt, für deren gerichtliche Ahndung nicht der Diözesanbischof, sondern die Disziplinarsektion des Dikasteriums für die Glaubenslehre zuständig ist. Als Strafe ist dabei grundsätzlich das Interdikt vorgesehen. Wer dem Interdikt unterliegt, darf unter anderem keine Sakramente empfangen und keinen aktiven Anteil an Gottesdiensten und anderen Zeremonien haben. Je nach Schwere des Delikts können auch weitere Strafen bis hin zur Exkommunikation verhängt werden. (cph)