Neues kirchliches Arbeitsrecht gilt ab 1. Januar

Limburg setzt als erstes Bistum neue Grundordnung in Kraft

Veröffentlicht am 12.12.2022 um 14:53 Uhr – Lesedauer: 

Limburg ‐ Der Vorsitzende der Bischofskonferenz war am schnellsten: Das neue kirchliche Arbeitsrecht tritt im Bistum Limburg zum 1. Januar in Kraft. Bischof Georg Bätzing geht mit seinem Gesetz damit seinen Amtsbrüdern voran.

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Bischof Bätzing hat als erster deutscher Bischof das neue kirchliche Arbeitsrecht für sein Bistum umgesetzt. Im am Montag veröffentlichten und auf Freitag datierten Amtsblatt der Diözese wird die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Das bischöfliche "Gesetz zur Änderung der 'Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse' (GrO-ÄnderungsG)" setzt außerdem die "Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst" in Kraft, mit denen die Bischöfe die Bestimmungen der Grundordnung näher erläutern und begründen.

Mit der Reform des kirchlichen Arbeitsrechts sollen bisherige Diskriminierungen aufgrund von Lebensform, geschlechtlicher und sexueller Identität für alle Mitarbeiter der Vergangenheit angehören. Eine Kündigung etwa aufgrund von ziviler Wiederheirat oder gleichgeschlechtlichen Beziehungen soll künftig nicht mehr möglich sein. Stattdessen wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung gesehen: "Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein", heißt es in der neuen Grundordnung. Vorausgesetzt wird bei den Beschäftigten eine "positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen". Dagegen wird ein Austritt aus der katholischen Kirche weiterhin als Einstellungshindernis und Kündigungsgrund betrachtet.

Ende November hatten die deutschen Bischöfe das Muster für die neue Grundordnung beschlossen. Die Kompetenz, Gesetze im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts zu erlassen, kommt den einzelnen Diözesanbischöfen zu, auf Ebene der Bischofskonferenz können lediglich Empfehlungen zur bischöflichen Gesetzgebung ausgesprochen werden. Damit die neue Grundordnung nach dem Rahmenbeschluss für den kirchlichen Dienst in einem Bistum wirksam wird, muss sie also durch den jeweiligen Diözesanbischof für sein Gebiet in Kraft gesetzt werden. Anders als bei der letzten Reform 2015, als drei bayerische Bistümer die Neufassung zunächst nicht umsetzen wollten, wird nun mit einer raschen und einheitlichen Umsetzung in allen deutschen Bistümern gerechnet, die voraussichtlich im ersten Quartal 2023 erfolgen wird. Lediglich in den Erzbistümern Bamberg und Paderborn ist aufgrund der Vakanz des Bischofsstuhls mit einer Verzögerung zu rechnen, bis die neuen Erzbischöfe bestellt sind. (fxn)