Keine Amtsenthebung für beschuldigten Pfarrer im Offizialat Vechta
Der Münsteraner Bischof Felix Genn hat auf den Versuch verzichtet, einen Pfarrer nach grenzverletzendem Verhalten des Amtes zu entheben. Auf Anfrage teilte das Bischöflich-Münstersche Offizialat Vechta am Montag mit, dass eine Abberufung geprüft worden sei. "Für eine erfolgreiche Abberufung aber hat das Bistum zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gesehen", so der Sprecher. Stattdessen hatte Genn "mit Nachdruck", letztlich aber erfolglos den Pfarrer zum Verzicht auf sein Amt aufgefordert. Die Gremien der Pfarrei selbst hatten "mit deutlicher Mehrheit" erklärt, nicht mehr vertrauensvoll mit dem Pfarrer zusammenarbeiten zu können, teilte das Offizialat am Freitag mit. Das Offizialat umfasst die niedersächsischen Teile des Bistums Münster.
In der vergangenen Woche hatte das Offizialat angekündigt, dass der Priester unter Auflagen in die Pfarrei zurückkehren dürfe. Der Pfarrer war zuvor im August 2022 wegen eines Vorwurfs grenzverletzenden Verhaltens im Jahr 2010 beurlaubt worden, nach Medienberichten meldete sich eine weitere Betroffene. Untersuchungen haben laut Bistum keine neuen Anhaltspunkte für straf- oder kirchenrechtliche Sanktionen ergeben. Allerdings widerspreche das Verhalten des Pfarrers in beiden Fällen "deutlich" den Schutzpflichten eines Seelsorgers. Der ersten Betroffenen wurde eine fünfstellige Anerkennungszahlung zuerkannt.
Starke Rechtsstellung von Pfarrer gegenüber Bischöfen
Die Auflagen gegen den Mann sehen laut der Mitteilung vor, dass der Pfarrer vier Jahre lang keinen Einzelkontakt mit Frauen bis zum Alter von 27 Jahren haben darf, weder im Pfarrhaus noch in sonstigen seelsorglichen Situationen der Gemeinde, wie etwa bei Wallfahrten. Zudem übernehme der Priester die Hälfte der im Frühjahr 2022 zuerkannten Anerkennungsleistung. Außerdem werde er verpflichtet, weiterhin regelmäßige Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung werde von der Interventionsstelle des Bistums Münster begleitet. Außerdem werde der Vorgang an die zuständige Kommission im Vatikan weitergeleitet.
Pfarrer haben eine starke Stellung gegenüber dem Bischof. Eine Amtsenthebung ist gemäß Kirchenrecht nur nach einem festgelegten mehrstufigen Verfahren und aus Gründen möglich, die dazu führen, dass der Dienst des Pfarrers "schädlich oder wenigstens unwirksam" wird (c. 1740 CIC). Zu den im Kirchenrecht aufgezählten Gründen zählen beispielsweise Verhaltensweisen, die für die kirchliche Gemeinschaft schweren Schaden oder Verwirrung verursachen, geistige oder körperliche Einschränkungen, die den Dienst unmöglich machen, sowie Amtspflichtverletzungen und schlechte Vermögensverwaltung. Eine Amtsenthebung ist auch zulässig bei einem "Verlust des guten Rufes bei rechtschaffenen und angesehenen Pfarrangehörigen oder Abneigung gegen den Pfarrer, die voraussichtlich nicht so bald behoben werden" (c. 1741 Nr. 3 CIC). (fxn)