Welche rechtliche Grundlage hat die Kirchensteuer?
In der Weimarer Reichsverfassung von 1919 erhielten Religionsgemeinschaften das Recht, Steuern zu erheben (Artikel 137, Abs. 6). Voraussetzung war und ist bis heute der Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts". Dieser gewährt einer Organisation, die unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder besteht, besondere öffentliche Rechte, darunter eben auch den Einzug von Steuern.
1949 wurde die Regelung aus der Weimarer Reichsverfassung ins Grundgesetz übernommen (Art. 140 GG). Die Gesetzgebung für die konkrete Umsetzung der Kirchensteuer liegt bei den einzelnen Bundesländern.
Als kirchliche Abgabe unterliegen die Kirchensteuern der kirchlichen Verwaltung. Sie hat jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuern auf die Landesfinanzbehörden zu übertragen. Von dieser Möglichkeit wird regelmäßig Gebrauch gemacht. Für die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Landesfinanzbehörden entrichten die Religionsgemeinschaften eine Verwaltungskostenentschädigung an die Bundesländer.