Erzbistum setzt Instruktion zum Monitoring in Kraft

Paderborn erlässt Regeln zur Überwachung von Missbrauchstätern

Veröffentlicht am 05.10.2023 um 12:26 Uhr – Lesedauer: 

Paderborn ‐ Viele Missbrauchsstudien zeigen es: Wenn in der Vergangenheit überhaupt Auflagen für bekannte Täter gemacht wurden, versäumten die Bistümer, sie zu überwachen. Im Erzbistum Paderborn wird nun das Vorgehen klar geregelt, damit kein Täter durchs Raster fällt.

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Das Erzbistum Paderborn hat Regeln für die Überwachung von bekannten Tätern im kirchlichen Dienst eingeführt. Im aktuellen Amtsblatt (Oktober-Ausgabe) setzt der ständige Vertreter des Diözesanadministrators eine "Instruktion zur Durchführung von Maßnahmen der Überwachung ('Monitoring')" in Kraft. Die Instruktion legt das Vorgehen fest, mit dem Auflagen für Beschäftigte im kirchlichen Dienst überprüft werden, die Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuell missbraucht haben oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch vorliegen. Ziel ist es, die Einhaltung von Auflagen zu dokumentieren und zu prüfen und den Informationsfluss zwischen den beteiligten kirchlichen Ebenen sicherzustellen. Außerdem sollen Unterstützungs- und Beratungsbedarfe der mit Auflagen belegten Person und der kirchlichen Stellen an ihrem Aufenthaltsort ermittelt werden.

Die Regelungen legen fest, dass der zuständige leitende Pfarrer und der zuständige Dechant über Auflagen stets aktuell informiert werden, die gegenüber einer Person in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemacht werden. Der Dechant und die Leitung des Bereichs Pastorales Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat muss mindestens einmal jährlich mit der mit Auflagen belegten Person sprechen. Der Dechant und der leitende Pfarrer werden jährlich befragt, ob sie von einem Verstoß gegen Auflagen wissen. Alle Gespräche und Abfragen werden über das Interventionsteam des Erzbistums den Generalvikariatsabteilungen Pastorales Personal und Kirchenrecht übermittelt. Bei Mitarbeitenden mit Wohnsitz außerhalb des Erzbistums wird der Ordinarius des Wohnsitzbistums über den Vorgang und Auflagen informiert.

Bundesweit einheitliche bischöfliche Interventionsordnung

Die Instruktion ist eine Ausführungsbestimmung sowohl für die diözesane Interventionsordnung als auch für die universalkirchenrechtliche Vorgabe an den Ordinarius, bei schweren Fällen und Wiederholungsgefahr Maßnahmen zur Überwachung vorzusehen. Die Interventionsordnung wurde im Herbst 2019 durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) beschlossen und im Januar 2022 an kirchenrechtliche Neuregelungen wie der Reform des kirchlichen Strafrechts angepasst. Die angepasste Interventionsordnung trat zum 1. Juni 2022 in Kraft. Sie regelt den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst wurde von allen Bistümern als diözesanes Gesetz in Kraft gesetzt. Gemäß der Ordnung muss der Ordinarius, also in der Regel der Diözesanbischof oder der Generalvikar, dafür sorgen, "dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden", bei Klerikern auch im Ruhestand.

Das universale Kirchenrecht regelt in c. 466 CIC Strafsicherungsmittel. Der Ordinarius soll Maßnahmen zur Überwachung anordnen, "wenn es die Schwere des Falles erforderlich macht, und besonders, wenn jemand in der Gefahr steht, eine Straftat zu wiederholen".

Im Bistum Limburg wurde eine Überwachungsordnung bereits im vergangenen Juni in Kraft gesetzt. In der Vergangenheit wurde in einzelnen Bistümern die Überwachung von gegen Tätern verhängten Auflagen vernachlässigt. Ein bekannter Fall ist der des Kölner Diözesanpriesters Winfried Pilz, gegen den der damalige Erzbischof, Kardinal Joachim Meisner, ein Strafdekret mit Auflagen zum Umgang mit Minderjährigen erlassen hatte. Pilz verbrachte seinen Lebensabend im Bistum Dresden-Meißen. Nach Bistumsangaben habe das Erzbistum Köln versäumt, den Dresdner Bischof über die Auflagen zu informieren. (fxn)