Reformierte Grundordnung gilt nun in ganz Deutschland dauerhaft

Erzbischof Gössl setzt neues kirchliches Arbeitsrecht final in Kraft

Veröffentlicht am 31.05.2024 um 10:39 Uhr – Lesedauer: 

Bamberg ‐ Vielfalt als Bereicherung, keine Kündigungen aufgrund der Lebensführung: Das neue kirchliche Arbeitsrecht hat vieles geändert. Mit der Unterschrift des neuen Bamberger Erzbischofs Gössl gilt es nun flächendeckend und dauerhaft in ganz Deutschland.

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Im Erzbistum Bamberg gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes als ordentliches bischöfliches Gesetz jetzt dauerhaft. Mit der Unterschrift des neuen Erzbischofs Herwig Gössl wird das reformierte katholische Arbeitsrecht nun in allen deutschen Diözesen einheitlich und unbefristet angewendet. Das entsprechende Gesetz wurde im aktuellen Amtsblatt der Erzdiözese (Juni-Ausgabe) verkündet. Die neue Grundordnung liberalisiert das kirchliche Arbeitsrecht grundlegend und schließt Kündigungen aufgrund der persönlichen Lebensumstände aus.

Seit 1. Januar 2023 wurde die neue Grundordnung im Erzbistum Bamberg bereits vorläufig angewendet. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Erzbischof im Amt war, konnte der damalige Diözesanadministrator Gössl die Grundordnung nur vorläufig in Kraft setzen. Zuletzt hatte der neue Paderborner Erzbischof Udo Markus Bentz im März die Grundordnung für sein Erzbistum dauerhaft erlassen.

Die deutschen Bischöfe hatten sich im Herbst 2022 auf eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechts verständigt. Ab 1. Januar 2023 setzten schrittweise alle Bischöfe die Grundordnung in Kraft. In den vakanten Erzbistümern Paderborn und Bamberg konnte sie nur vorläufig in Kraft gesetzt werden. Mit der neuen Grundordnung sollen bisherige Diskriminierungen aufgrund von Lebensform, geschlechtlicher und sexueller Identität für alle Mitarbeiter der Vergangenheit angehören. Eine Kündigung etwa aufgrund von ziviler Wiederheirat oder gleichgeschlechtlichen Beziehungen ist damit nicht mehr möglich. Vorausgesetzt wird bei den Beschäftigten eine "positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen". Dagegen wird ein Austritt aus der katholischen Kirche weiterhin als Einstellungshindernis und Kündigungsgrund betrachtet. (fxn)