In der Sedisvakanz nur vorläufige Geltung

Erzbischof Bentz erlässt neues kirchliches Arbeitsrecht dauerhaft

Veröffentlicht am 19.03.2024 um 09:14 Uhr – Lesedauer: 

Paderborn ‐ Vergangenes Jahr liberalisierten die deutschen Bischöfe das kirchliche Arbeitsrecht. In Paderborn und Bamberg konnte die Reform nicht gleich unbegrenzt eingeführt werden – nun hat der neue Paderborner Erzbischof die Grundordnung als Gesetz erlassen.

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Die reformierte Grundordnung des kirchlichen Dienstes gilt nun auch im Erzbistum Paderborn dauerhaft. Der am vorvergangenen Sonntag neu ins Amt eingeführte Erzbischof Udo Markus Bentz hat die Grundordnung als bischöfliches Gesetz in Kraft gesetzt, teilte das Erzbistum Paderborn am Dienstag mit. Die Reform fiel in die Zeit der Vakanz, in der die Erzdiözese durch einen Administrator geleitet wird, der keine Veränderungen auf Dauer einführen kann. Die Grundordnung galt daher vorerst nur vorläufig bis zu einer Entscheidung des neuen Erzbischofs.

"Als Kirche sind wir durch die nun gültige 'Grundordnung für den kirchlichen Dienst' in die Verantwortung genommen", sagte Bentz anlässlich der Unterzeichnung. Auch als Organisation müsse Kirche nach außen deutlich sichtbar machen und ausstrahlen, was ihr selbst Orientierung und Maßstab ist. Die Zeugenschaft betreffe die ganze Organisation. "Die Botschaft Jesu vom liebenden, zugewandten und barmherzigen Gott ist unsere Mitte. Diese Kernbotschaft gilt es, zu verkünden und mit Leben zu füllen in allen Bereichen der Kirche", so Bentz weiter. Kirche stehe für eine Vielfalt, die das tatsächliche Leben abbilde und fördere.

Die deutschen Bischöfe hatten sich im Herbst 2022 auf eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechts verständigt. Ab 1. Januar 2023 setzten schrittweise alle Bischöfe die Grundordnung in Kraft. In den vakanten Erzbistümern Paderborn und Bamberg konnte sie nur vorläufig in Kraft gesetzt werden. Mit der neuen Grundordnung sollen bisherige Diskriminierungen aufgrund von Lebensform, geschlechtlicher und sexueller Identität für alle Mitarbeiter der Vergangenheit angehören. Eine Kündigung etwa aufgrund von ziviler Wiederheirat oder gleichgeschlechtlichen Beziehungen ist damit nicht mehr möglich. Vorausgesetzt wird bei den Beschäftigten eine "positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen". Dagegen wird ein Austritt aus der katholischen Kirche weiterhin als Einstellungshindernis und Kündigungsgrund betrachtet. (fxn)