Urteil: Prozessionsweg in Telgte vor Straßenausbau geschützt
Ein im 17. Jahrhundert zwischen Münster und Telgte angelegter Prozessionsweg ist nach einer Gerichtsentscheidung als Denkmal geschützt und darf nicht durch den Ausbau der Bundesstraße B 51 in Teilen zerstört werden. Es bestehe ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung, befand das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am Montag in Münster (AZ: 10 A 1487/22). Damit wurde eine Berufung des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen gegen ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zurückgewiesen.
Die Bezirksregierung Münster hatte im Jahr 2020 veranlasst, dass der Prozessionsweg zwischen den beiden westfälischen Städten auf einem Abschnitt von etwa einem Kilometer als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Telgte eingetragen wird. Dagegen klagte der Landesbetrieb Straßenbau NRW, der auf der Strecke die B 51 vierspurig ausbauen will. Die Straßenbauverwaltung argumentierte, dass der Prozessionsweg auf der Strecke nur noch teilweise vorhanden sei und längst nicht mehr genutzt werde. Es liege zudem kein öffentliches Interesse für seine Erhaltung vor.
Religionshistorische und volkskundliche Besonderheit
Der 10. Senat des OVG verwies im Berufungsverfahren auf die religionshistorische sowie volkskundliche Besonderheit des betreffenden Abschnittes bis zur Marienkapelle in Telgte. Nach Stellungnahmen des beigeladenen Landschaftsverbands Westfalen-Lippe habe er die erforderliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, hieß es am Montag. Dass der Wegabschnitt mitten in der Landschaft liegt und nicht an das Ziel des Prozessionswegs in Telgte angebunden ist, ändere nichts am geschichtlichen Aussagewert. Der Prozessionsweg sei dabei als solcher durch die beiden inmitten des Weges stehenden Doppelbildstöcke und ihre auf den Pilger bezogenen Inschriften erkennbar, betonten die Oberverwaltungsrichter.
Der einstige Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen (1606-1678) ließ den Prozessionsweg nach dem 30-jährigen Krieg anlegen. Für die Entscheidung des OVG wurde keine Revision zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. (epd)