Münsteraner Priester wegen Kinderpornographie verurteilt
Ein Priester des Bistums Münster wurde wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornographischem Material zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Amtsgericht Recklinghausen verkündete das zur Bewährung ausgesetzte Urteil am Montag gut zwei Jahre nach der Durchsuchung des Pfarrhauses des Priesters. Verteidigung und Staatsanwaltschaft kündigten an, auf Rechtsmittel zu verzichten, das Urteil wird damit rechtskräftig. Weitere Auflagen sind eine Buße in Höhe von 450 Euro, die an den Kinderschutzbund Recklinghausen zu entrichten sind, sowie eine sexualtherapeutische Behandlung, sofern ein Sexualtherapeut dafür die Notwendigkeit sieht.
Die Staatsanwaltschaft hatte ein Strafmaß von einem Jahr und fünf Monaten gefordert, die Verteidigung des Priesters sprach sich für eine Strafe um ein Jahr aus. Im November 2022 wurden im Pfarrhaus in Recklinghausen bei einer Hausdurchsuchung 125 Datenträger sichergestellt, auf denen 1,7 Millionen Dateien gefunden wurden. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft handelte es sich in 2.500 Fällen um sexualisierte Darstellungen von Kindern und Jugendlichen oder sexualisierter Gewalt. Dem Priester wurde nur der Besitz zulasten gelegt, keine Verbreitung oder Missbrauchstaten.
Gute Sozialprognose führt zu Bewährung
In der Verhandlung zeigte sich der Priester geständig und gab an, die Kontrolle über sein Leben verloren zu haben und eine vor Jahren festgestellte Depression nicht behandelt haben zu lassen. Verteidigung und Staatsanwaltschaft sprachen von Pornographiesucht. Bei der Festlegung des Strafmaßes würdigte die Richterin die Bereitschaft des Angeklagten, seine Einlassung in der öffentlichen Verhandlung vorzutragen und Fragen, die teils den höchstpersönlichen Bereich und das Intimleben betrafen, ohne Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantworten. Außerdem sah die Richterin keine Gefahr, dass der Priester erneut straffällig werde, daher könne die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Richterin hob hervor, dass die Anzahl von 2.500 strafrechtlich relevanten Darstellungen keine Bagatelle sei und das Verhalten des Priesters im Widerspruch zum moralischen Anspruch der Kirche und seines Amtes stehe.
Auf das staatliche Verfahren folgt üblicherweise noch ein kirchliches Strafverfahren. Nach kirchlichem Strafrecht ist der Erwerb, die Aufbewahrung oder die Verbreitung von pornografischen Bildern von Minderjährigen strafbar. Als Strafen sind die Amtsenthebung und andere gerechte Strafen bis hin zur Entlassung aus dem Klerikerstand vorgesehen. Zuständig ist für derartige schwere Delikte das Dikasterium für die Glaubenslehre als spezielle Gerichtsbehörde. Kirchliche Strafverfahren werden in der Regel erst nach dem Abschluss staatlicher Verfahren eröffnet. (fxn)