Vererben wie Papst Franziskus – Ein Rechtsanwalt gibt Tipps
Wer den eigenen Besitz im Testament nicht erwähnen möchte, kann laut einem Rechtsanwalt auch ausschließlich die eigene Bestattung regeln. "Das deutsche Erbrecht erlaubt, statt eines umfassenden Testaments nur einen einzigen Inhalt letztwillig zu verfügen", schreibt Dietrich Ostertun in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (Freitag). Er bezieht sich auf Papst Franziskus, dessen Testament sich "in sein Lebenswerk" gefügt habe: Der "vormalige argentinische Straßenprediger Jorge Mario Bergoglio lehrt uns Demut und Bescheidenheit über den Tod hinaus", er "reduziert den Pomp".
Am 21. April war Franziskus verstorben. In seinem Testament von 2022 hatte der Pontifex allein den Ort seiner Beisetzung festgelegt – die römische Papstbasilika Santa Maria Maggiore – und für die Gestaltung seiner Grabstätte verfügt: "Das Grab muss in der Erde sein; einfach und ohne besonderen Schmuck und mit der einzigen Inschrift: Franciscus."
Auch unzulässige Wünsche kann man festhalten
Wer es dem Papst nachtun will, für den formuliert Ostertun eine Anleitung: Auf ein Blatt Papier gehöre zunächst das Wort "Testament" – "und darunter möglichst viele Angaben zur gewünschten Beisetzung: die Art der Bestattung (Erd-, Feuer-, Luft- oder Seebestattung) sowie den Ort, zum Beispiel einen bestimmten Friedhof oder Friedwald (bei der Seebestattung etwa Ostsee oder Nordsee). Zu nennen sind auch Wünsche zur Wahl der Grabstelle und zu Ausführungen des Grabmals sowie der Grabpflege."
Auch die Trauerfeierlichkeiten ließen sich vorbestimmen, so der Experte, etwa "eine anonyme oder öffentliche Beisetzung, die Zeremonie, die Wahl eines religiösen Beistands oder eines Trauerredners. Selbst die Liste der Trauergäste, die Gestaltung des Blumenschmucks, die Auswahl der Musik und Texte sowie weitere Details (etwa Spenden anstelle von Blumen und Kränzen) können definiert werden." Da künftig rechtliche Änderungen denkbar seien, sei es zudem möglich, Bestattungsformen zu erwähnen, die heute noch unzulässig seien – etwa im eigenen Garten.
Skizzen und Bilder seien dagegen unwirksam, erklärt Ostertun. Darüber hinaus sei es sinnvoll, vor allem für nicht verheiratete Paare, einen Totenfürsorgeberechtigten zu benennen. Bestattungsverfügungen sowie ein Testament solle man in einem Notfallordner hinterlegen – oder bei einem Bestattungsinstitut, im Friedhofs- oder Kirchenbüro. (KNA)
