Mitarbeiter fordern besseren Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich

Der Schutz von Beschäftigten im liturgischen Bereich bei der Arbeitszeit soll besser werden. Die Mitarbeiterseite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (MAS-ZAK) will durchsetzen, dass für Dienste an Sonn- und Feiertagen zeitnah ein Ausgleichstag gewährt wird. "Wichtig dabei ist, dass dieser arbeitsfreie Tag dann nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gelegt wird", heißt es in der Mitteilung vom Mittwoch. Die ZAK ist zuständig für bundesweite Regelungen im kirchlichen Arbeitsrecht.
Laut der Mitteilung sei es ein Problem, dass als Ausgleichstag für Sonn- und Feiertagsdienste oft ohnehin arbeitsfreie Tage verwendet würden. "Der Ausgleich für die Tätigkeit am Sonntag nach Pfingsten darf nicht dazu führen, den Fronleichnamstag, der in einigen Bundesländer gesetzlicher Feiertag ist, als arbeitsfreier Tag gewährt wird", erläutert die MAS-ZAK. Derartige Praktiken würden laut der Mitteilung in "einigen" Diözesen zu Lasten der Beschäftigten angewandt.
Arbeitszeitgesetz gilt nicht im liturgischen Dienst
Grundsätzlich gilt auch in Arbeitsverhältnissen, die dem kirchlichen Arbeitsrecht unterliegen, das staatliche Arbeitszeitgesetz. Das Gesetz wird jedoch nicht auf den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften angewandt. Die ZAK ist daher gemäß ihrer Ordnung unter anderem dafür zuständig, kirchenspezifische Regelungen für den kirchlichen Arbeitszeitschutz, insbesondere für den liturgischen Dienst, zu beschließen.
Im kirchlichen Arbeitsrecht werden Arbeitsbedingungen nicht durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ausgehandelt, sondern durch paritätisch besetzte Kommissionen aus Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern beschlossen. Auf Bundesebene wurde dafür die die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission eingerichtet. Sie ist für die Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes zuständig. Der ZAK gehören je 21 Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite an. (fxn)