Kanonist über Laienpredigt: Gerechtigkeitsappell verfängt in Rom nicht

Um in Rom eine Erlaubnis für die Laienpredigt in der Messe zu erreichen, braucht es nach Ansicht des Würzburger Kanonisten Heribert Hallermann theologische und kirchenrechtliche Argumente – keine Argumente der Gerechtigkeit. In einem Beitrag für die "Herder-Korrespondenz" (April-Ausgabe) legt der emeritierte Professor für Kirchenrecht Argumente vor, mit denen der Vatikan von dem Anliegen der Deutschen überzeugt werden können. "Der Wunsch der Synodalversammlung nach einer Erhöhung des Frauenanteils, der Förderung der Laien oder einer größeren Vielfalt beim Verkündigungsdienst dürfte in römischen Dikasterien nur ein geringes Echo finden", betont Hallermann.
Für eine Zulassung von Laien zur Predigt in der Messe (Homilie) spricht für Hallermann vor allem, dass die Predigt des Wortes Gottes in der gegenwärtigen Rechtsordnung "nicht mehr als Ausübungsform des kirchlichen Lehramtes konzipiert, sondern als Verwirklichung des in der Taufe grundgelegten Verkündigungsdienstes, an dem alle Glieder der Kirche, auch Laien, aktiv beteiligt sind". Bestimmte Formen der Predigt zu beschränken, sei begründungspflichtig. Nicht überzeugend sieht Hallermann das Argument von der "angeblich notwendigen Einheit von Wort und Sakrament". Konsequent zu Ende gedacht bedeutete dieses Argument, dass auch Diakone von der Predigt der Homilie ausgeschlossen wären. Das im nachkonziliaren Lehramt vor allem von Papst Johannes Paul II. (1978–2005) stark gemachte Argument, dass alle Teile der eucharistischen Liturgie dem zelebrierenden Priester vorbehalten sein müssten, steht nach Ansicht Hallermanns die Liturgiekonstitution "Sacrosanctum Concilium" (1963) entgegen.
Heribert Hallermann lehrte von 2003 bis 2016 Kirchenrecht an der Universität Würzburg. Einer seiner Forschungsschwerpunkte sind die Rechte und Pflichten der Gläubigen im geltenden Kirchenrecht nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil. Hallermann ist Eichstätter Diözesanpriester.
Der Kirchenrechtler stellt weiter fest, dass die Predigterlaubnis nicht von der Weihe abhängt, sondern von einer durch den zuständigen Diözesanbischof erteilten Erlaubnis. Bereits jetzt gebe es im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz viele mit einer bischöflichen Sendung versehene Gemeinde- und Pastoralreferenten. Schon jetzt umfasse deren Missio canonica die Befugnis zum amtlichen Handeln im Namen der Kirche, insbesondere auch im Verkündigungsdienst, auch wenn davon die Erlaubnis zur Homilie nicht umfasst ist.
Vorschläge für rechtssichere Lösung
Kritisch sieht Hallermann das Vorgehen der deutschen Bischöfe, die bei ihrer Frühjahrsvollversammlung eine Ordnung für den Predigtdienstes beschlossen haben, für die sie eine Genehmigung des Vatikans erbitten. Diese Ordnung soll qualifizierten und beauftragten Frauen und Männern ermöglichen, in der Eucharistiefeier zu predigen. Damit setzten die Bischöfe den Beschluss des Synodalen Wegs um, dass durch die Erlaubnis zur Homilie "die Fülle der vorhandenen Charismen und Kompetenzen geachtet und gelebt werden" kann. Den Weg über eine Partikularnorm der DBK sieht Hallermann aber nicht als offen an, da es dazu entweder einer Ermächtigungsklausel im geltenden Kirchenrecht oder eines Mandats des Apostolischen Stuhles bedürfe. Beides sei hier nicht gegeben. Außerdem habe die damalige Kommission zur authentischen Auslegung des CIC entschieden, dass Diözesanbischöfe nicht von der Beschränkung der Homilie auf Kleriker dispensieren können. Damit bleibt nach Ansicht Hallermanns nur der Weg der Beantragung eines Indults übrig. Ein Indult ist eine Ausnahmegenehmigung, bestimmtes kirchliches Recht anzuwenden. In diesem Fall würde sich der Indult auf c. 767 § 1 CIC beziehen, der festlegt, dass die Homilie "dem Priester oder dem Diakon vorbehalten wird". Neben einem Indult sollte die DBK nach Ansicht Hallermanns außerdem ein ausdrückliches Mandat für die Erarbeitung von Kriterien zur Erteilung der Befugnis zur Homilie an Laien bitten.
Bereits jetzt gibt es in verschiedenen deutschen Diözesen die teilweise schon seit Jahrzehnten geübte widerrechtliche Praxis der Laienpredigt. Im Bistum Rottenburg-Stuttgart gibt es seit 1999 die durch den Diözesanrat beschlossene und durch den damaligen Diözesanbischof Walter Kasper genehmigte Handreichung "Der außerordentliche Predigtdienst von Laien in der Eucharistiefeier", auf deren Grundlage Laien in der Messe predigen. Hallermann sieht in einer Ausnahmegenehmigung eine Chance, diese Praxis zu legalisieren: "Die Gewährung eines Indults zu c. 767 § 1 CIC würde für eine Versöhnung der gegenwärtigen, in vielen deutschen Diözesen herrschenden Praxis mit der geltenden kirchlichen Rechtsordnung sorgen; Diözesanbischöfe und zur Homilie beauftragte Nichtgeweihte könnten künftig rechtssicher handeln."
Nach dem auf dem Synodalen Weg erfolgten Beschluss der Forderung nach der Laienpredigt in der Eucharistiefeier hatte sich der Präfekt des Liturgiedikasteriums, Kardinal Arthur Roche, im März 2023 in einem Brief an den damaligen DBK-Vorsitzenden Georg Bätzing dagegen ausgesprochen: Der Vatikan sehe keinen Spielraum für die Predigt von Laien in der Eucharistiefeier und für eine reguläre Taufspendung durch Laien. Roche verwies auf das geltende liturgische Recht, das nur Klerikern die Predigt in der Eucharistiefeier erlaubt. "Dies ist kein Ausschluss der Laien und natürlich auch keine Leugnung des Rechts und der Pflicht eines jeden Getauften, ob Mann oder Frau, das Evangelium zu verkünden, sondern vielmehr eine Bestätigung der Besonderheit dieser Form der Verkündigung, die die Homilie ist", so Roche. Durch die Laienpredigt sieht der Präfekt die Gefahr, dass "im Bewusstsein der christlichen Gemeinde Missverständnisse über die Gestalt und Identität des Priesters entstehen". (fxn)