Katholisch.de erklärt die Bundestagsdebatte zur Suizidbeihilfe

Zwischen Autonomie und Lebensschutz

Veröffentlicht am 02.11.2015 um 00:01 Uhr – Von Björn Odendahl – Lesedauer: 
Themenwoche Suizidbeihilfe

Bonn ‐ Am Freitag stimmt der Bundestag über die Suizidbeihilfe ab. Die Vorschläge reichen von einer Legalisierung bis hin zu einem Verbot. Das scheinbare Mehr an Selbstbestimmung über den eigenen Tod birgt jedoch Gefahren.

  • Teilen:

HTML-Elemente (z.B. Videos) sind ausgeblendet. Zum Einblenden der Elemente aktivieren Sie hier die entsprechenden Cookies.

Abgestimmt wird ohne Fraktionszwang. Verständlich, da die Politiker bei einem Thema, bei dem es im wahrsten Sinne des Wortes "um Leben und Tod" geht, allein ihrem Gewissen folgen sollen. Sowohl Befürworter als auch Gegner der Suizidbeihilfe haben in den vergangenen Bundestagssitzungen bereits zahlreiche äußert emotionale Reden gehalten, in denen es um Selbstbestimmung auf der einen und den Schutz des Lebens auf der anderen Seite ging.

Wer sich mit dem Sterben beschäftigt, bei dem spielen Erfahrungen mit dem Tod von nahestehenden Menschen eine Rolle, aber auch die eigene Angst vor Schmerzen, vor Einsamkeit in den letzten Stunden und davor, anderen Menschen zur Last zu fallen. Auch deshalb enden Diskussionen über die Sterbehilfe nicht selten mit radikalen Forderungen. So hat eine Umfrage im Auftrag der DAK-Gesundheit im vergangenen Jahr ergeben, dass rund 70 Prozent der Deutschen "aktive Sterbehilfe" befürworten.

Aktive Sterbehilfe spielt in den Gesetzesentwürfen keine Rolle

Doch so viel vorweg: Die aktive Sterbehilfe spielt in den Gesetzesentwürfen keine Rolle. Sie ist und bleibt in Deutschland nach Paragraf 216 des Strafgesetzbuches verboten. Auch deshalb, weil die Ausmaße einer möglichen Legalisierung bisher kaum abzusehen sind. Könnten Betroffene am Ende vielleicht ohne ihre Zustimmung getötet werden? Und wen verpflichtet man dazu, die tödlichen Medikamente zu verabreichen, wenn erst ein einklagbares Recht existiert, auf das sich Sterbewillige berufen können? Hinzu kommt, dass in Ländern wie Belgien, wo die aktive Sterbehilfe erlaubt ist, diese in kürzester Zeit auf psychisch Kranke und Kinder ausgeweitet wurde.

Oftmals beweisen Umfragen zur Sterbehilfe aber auch, dass trotz zunehmender Aufklärung noch immer jede Menge Unwissenheit herrscht. "Viele Menschen glauben beispielsweise, dass das Abschalten einer Maschine – immerhin eine aktive Handlung –, eine Form aktiver Sterbehilfe darstellt", sagt Heiner Melching, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP). Deshalb plädiert er für klarere Begrifflichkeiten. Statt von aktiver Sterbehilfe solle man von "Tötung auf Verlangen" sprechen und statt von passiver Sterbehilfe vom "Sterben lassen".

Player wird geladen ...
Video: © katholisch.de

Lehmann plädiert für "Sterben in Würde" - Mainzer Kardinal spricht über die Chancen der Pallativmedizin.

Die Suizidbeihilfe selbst, über deren gesetzliche Regelung die Bundestagsabgeordneten nun entscheiden werden, ist in Deutschland bisher ohne Einschränkung erlaubt. Die juristische Begründung ist einfach. Da der Suizid, also die Selbsttötung, an sich nicht strafbar ist, ist es auch die Beihilfe nicht. Das heißt konkret: Wer dem Sterbewilligen den tödlichen Giftcocktail lediglich bereitstellt, kann dafür nicht belangt werden. Wer ihn jedoch verabreicht, der tötet auf Verlangen und muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.

Was eigentlich nach einer klaren Rechtslage klingt, hat sich in der Praxis immer wieder als problematisch erwiesen. Denn die Straffreiheit bei Suizidbeihilfe war und ist für den Einzelfall vorgesehen. Ein Beispiel: Für den Ehemann, der seiner schwer kranken Frau nach 60 Jahren Ehe ein todbringendes Medikament bereitstellt, sieht das Gesetz keine Strafe vor. Vorausgesetzt die Frau nimmt es eigenständig und freiwillig.

"Sozial unwertige Kommerzialisierung des Sterbens"

In Deutschland haben in den vergangenen Jahren jedoch Fälle zugenommen, in denen Vereine oder auch einschlägig bekannte Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelmäßig und teilweise auf Gewinn abzielend angeboten haben. Ein Beispiel ist der Verein des früheren Hamburger CDU-Politikers Roger Kusch, der seine als "Sterbebegleitung" deklarierten Dienste für etwa 8.000 Euro pro Fall angeboten haben soll. Ein von der Hamburger Innenbehörde im November 2008 ausgesprochenes polizeiliches Verbot wurde durch ein Eilverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht bestätigt. Die Begründung: eine "sozial unwertige Kommerzialisierung des Sterbens durch Beihilfe zum Suizid gegen Entgelt".

Kritiker sehen zudem die wachsende Gefahr einer gesellschaftlichen Normalisierung der Suizidbeihilfe. Die könnte schließlich darin münden, dass sich vor allem alte, schwache und kranke Menschen unter sozialen Druck gesetzt fühlten. Eine Entscheidung für den Suizid könnte dann fallen, weil man sich selbst als Ballast empfindet und nicht, weil man schwer krank ist und unter Schmerzen leidet.

Player wird geladen ...
Video: © katholisch.de

Dechant Wolfgang Picken ist seit 21 Jahren in der Sterbebegleitung tätig. Im Interview mit katholisch.de spricht er über die Notwendigkeit der spirituellen Begleitung am Lebensende.

Neben den Sterbehilfevereinen stellt auch die Situation der Ärzteschaft ein Problem da. Die darf aufgrund der aktuellen Rechtslage theoretisch Beihilfe zum Suizid leisten, hat sich auf Bundesebene allerdings selbst ein Verbot in ihrem Berufsrecht auferlegt. Leistet ein Arzt Beihilfe zum Suizid, dann macht er sich nicht strafbar, kann aber seine Zulassung verlieren und sich damit die Karriere ruinieren.

Die vier Gesetzesentwürfe bilden nun die gesamte Bandbreite der Optionen ab: von der Straffreiheit für jede Form der Suizidbeihilfe inklusive Ärzteschaft und Sterbehilfevereinen bis hin zu einer gesetzlichen Verschärfung, die auch die einmalige Beihilfe unter Strafe stellt. Der wohl konsensfähigste Entwurf stammt von einer Gruppe um die Abgeordneten Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD). Der sieht ein Beibehalten der generellen Straffreiheit der Suizidbeihilfe vor, will aber die auf Gewinn oder Wiederholung ausgelegte Hilfe sanktionieren.

Kirchen fordern Verbot der organisierten Suizidbeihilfe

Die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelischen Kirche in Deutschland stehen in ihren Forderungen dem Entwurf von Brand und Griese nahe. In einer gemeinsamen Stellungnahme vom vergangenen Juli fordern sie "ein Verbot der organisierten Formen der Beihilfe zur Selbsttötung". Die drei bayerischen Bischöfe Stefan Oster (Passau), Gregor Maria Hanke (Eichstätt) und Rudolf Voderholzer (Regensburg) haben sich dagegen für ein vollständiges Verbot ausgesprochen. Einig ist man sich dagegen, dass es eines weiteren Ausbaus der Palliativmedizin und Hospizarbeit bedarf. Hier werden Menschen, deren Erkrankung nicht mehr heilbar ist, bei ihrem Sterbeprozess zu Hause oder in entsprechenden Einrichtungen medizinisch, psychologisch und spirituell begleitet. Ziel der Therapie ist es, den Patienten von Schmerzen und Leid in der letzten Lebensphase zu befreien und bei seinem Tod an seiner Seite zu sein.

Palliativmediziner sind sich einig, dass es häufig die Angst vor Schmerzen oder dem Alleine sein ist, die Menschen dazu verleitet, den Wunsch nach Sterbehilfe zu äußern. Der Mainzer Kardinal Karl Lehmann bestätigt das nach Gesprächen mit Hospizbewohnern: "Viele wollen direkt nach der Aufnahme nicht mehr auf den Tod warten. Aber wenn die Schmerzen sediert werden und man mit ihnen spricht, dann verschwindet dieser Wunsch."

Themenwoche: Debatte um Suizidbeihilfe

Bisher ist die Beihilfe zum Suizid in Deutschland nicht strafbar. Anfang November 2015 will der Deutsche Bundestag darüber entscheiden, ob das so bleibt. Aus diesem Anlass erläutert katholisch.de die wichtigsten Begriffe und Positionen rund um das Thema Sterbehilfe und stellt Alternativen wie Hospizarbeit und Palliativmedizin vor.
Von Björn Odendahl