Beratung, Hilfe und Sanktionierung

Erzbistum München regelt Umgang mit geistlicher Gewalt

Veröffentlicht am 29.04.2026 um 12:05 Uhr – Lesedauer: 

München ‐ Die Sensibilität für spirituelle Gewalt in der Kirche wächst – doch der rechtliche Umgang damit ist schwer. Im Erzbistum München und Freising gibt es künftig klare Regeln dafür.

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Das Erzbistum München und Freising führt ein Verfahren zum Umgang mit geistlichem Missbrauch ein. Ab dem 1. Mai gilt die im aktuellen Amtsblatt veröffentlichte "Ordnung zum Umgang mit Spirituellem Missbrauch in der Erzdiözese München und Freising". Ziel ist die "zeitnahe Aufdeckung von Missständen, ihre nachhaltige Beseitigung und die Sorge für alle Betroffenen Spirituellen Missbrauchs zu gewährleisten". Die Ordnung richtet dazu eine Anlauf- und Beratungsstelle ein, an die sich Betroffene wenden können. Außerdem legt sie einen Prozess für Hilfe, Intervention und Disziplinarmaßnahmen fest.

Hintergrund der Ordnung ist die 2023 von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) veröffentlichte Arbeitshilfe zum Missbrauch geistlicher Autorität. Sie findet Anwendung auf alle potenziell missbräuchlichen Verhaltensweisen von Klerikern sowie Haupt- und Ehrenamtlichen in kirchlichen Einrichtungen in der Erzdiözese. Auf eine eigene Definition von spirituellem Missbrauch verzichtet die Ordnung unter Verweis auf die DBK-Arbeitshilfe. Die Arbeitshilfe versteht darunter geistlichen oder spirituellen Machtmissbrauch, der dadurch gekennzeichnet ist, "dass Täterinnen und Tätern ihr geistliches Amt und die damit verbundenen institutionellen bzw. strukturellen Machtfunktionen dazu missbrauchen, anderen die eigenen speziell religiösen Auffassungen, die eigenen Werte oder Überzeugungen aufzudrängen und sie zu bestimmten Verhaltensweisen und Handlungen zu zwingen".

Bischof kann Disziplinarmaßnahmen verhängen

Betroffene geistlichen Missbrauchs können sich in der Erzdiözese künftig entweder an eine Anlauf- und Beratungsstelle im Ordinariat oder an unabhängige Ansprechpersonen wenden. Die Ansprechpersonen sind für die Entgegennahme von Verdachtsmeldungen und den Umgang damit zuständig. Die Kontaktaufnahme und die Beratung sind grundsätzlich vertraulich. Ausnahmen sind möglich, um Gefahren für die betroffene Person oder Dritte abzuwenden.

Stellen die Ansprechpersonen oder die Anlaufstelle ausreichende Verdachtsmomente fest, wird der Vorgang mit Zustimmung der betroffenen Person an die Interventionsstelle des Erzbistums übergeben, die unter anderem eine mögliche Strafbarkeit nach staatlichem Recht und kirchlichem Recht prüft und gegebenenfalls Anzeige erstattet. Alle Sachverhalte werden durch die Interventionsstelle einer Clearingstelle gemeldet, die den Vorgang prüft und dem Ortsordinarius, also dem Diözesanbischof, Generalvikar oder dem zuständigen Bischofsvikar, Empfehlungen für das Vorgehen unterbreitet. Insbesondere sieht die Ordnung kanonische Visitationen von Gemeinschaften, die Begleitung von Beschuldigten sowie Disziplinarmaßnahmen vor, die durch ein Dekret des Ortsordinarius verhängt werden. Für Beschuldigte gilt die Unschuldsvermutung. Dekrete können auf dem üblichen kirchlichen Rechtsweg überprüft werden. Neben den Verfahren für den Umgang mit Verdachtsfällen geistlicher Gewalt sieht die Ordnung vor, dass Schulungsmaterial entwickelt wird und das Thema in der Aus-, Fort- und Weiterbildung verankert wird.

Geistlicher Missbrauch im kirchlichen Strafrecht nicht geregelt

Anders als sexualisierte Gewalt ist geistliche Gewalt im kirchlichen Strafrecht bislang nicht als eigenständiger Straftatbestand aufgenommen. Die kirchenrechtliche Verfolgung von geistlichem Missbrauch ist nur sehr begrenzt möglich ist: "Denn Geistlicher Missbrauch als komplexes System wird weder im kirchlichen Strafrecht (reformierte Fassung von 2021) noch im staatlichen Strafgesetzbuch als Straftat qualifiziert", heißt es dazu in der DBK-Arbeitshilfe. Als Regelungen im kirchlichen Strafrecht, die geistlichen Missbrauch teilweise erfassen, zählt die Arbeitshilfe den Missbrauch in der Beichte erworbenen Wissens, Amtsmissbrauch und Amtspflichtverletzungen, die Verletzung des Beichtgeheimnisses oder des guten Rufs und die Erzwingung sexueller Handlungen auf.

2024 teilte das Glaubensdikasterium mit, dass eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Glaubens- und des Gesetzestexte-Dikasteriums die Aufnahme eines neuen Straftatbestands ins kirchliche Strafrecht vorbereitet. Später erläuterte der Glaubenspräfekt Víctor Manuel Fernández, dass der geplante Straftatbestand des geistlichen Missbrauchs vor allem sexualisierte Gewalt umfassen soll, die durch geistliche Manipulation angebahnt wird. Der aktuelle Stand der vatikanischen Planungen ist nicht bekannt. (fxn)