Verfassungsrichter: Kirchen bei Klärung von Rechtsfragen gefordert
Bundesverfassungsrichter Henning Radtke sieht die Kirchen bei Auslegungsfragen ihres Selbstbestimmungsrechts gefordert. Die Strafprozessordnung billige ihren Geistlichen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, sagte der Jurist am Sonntag in Amberg. Es wäre hilfreich für weltliche Gerichte zu wissen, welcher Personenkreis genau darunter falle. Ob zum Beispiel auch nicht zum Priester geweihte katholische Seelsorger in diesem Sinne Geistliche seien.
Radtke, nach eigenen Worten gläubiger Protestant, sagte, die Evangelische Kirche in Deutschland habe auf seine Anregung hin dazu ein eigenes Kirchengesetz erlassen. Daran könne staatliche Rechtsprechung nun anknüpfen. "So einfach sind die Dinge manchmal." Der Verfassungsrichter sagte, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen sei weiter sehr gut geschützt durch Verträge wie Konkordate, aber auch die Religionsfreiheit im Grundgesetz. Daher treibe ihn derzeit "die Sorge vor einer bestimmten Partei nicht um". Das könne sich aber auch schnell ändern, schränkte er ein.
Religiöse Symbole bleiben umstritten
Zum Streit um die Verwendung religiöser Symbole im öffentlichen Raum wie das christliche Kreuz oder das islamische Kopftuch sagte Radtke, hierüber werde es auch künftig Debatten geben. Seines Wissens sei diesbezüglich keine einzige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einstimmig ergangen. Bei Lehrerinnen, Referendaren oder Staatsanwälten sei aber das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten. Wer in diesen Funktionen tätig sei, handle nicht als Privatperson. Radtke äußerte sich beim ersten "Amberger Symposium zur Freiheit der Religionsausübung".
Die Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Juliane Kokott, wies im Rahmen des Symposiums darauf hin, dass ein Verbot, am Arbeitsplatz religiöse Symbole zu tragen, in der EU nicht per se diskriminierend ist. Arbeitgeber könnten unterbinden, dass ihre weiblichen Beschäftigten ein Kopftuch tragen, nur müsse so ein Verbot auch für andere religiöse Symbole gelten, sagte Kokott in Amberg. Der EuGH lasse diese Form von "Neutralitätspolitik" in Betrieben zu. Mit einer neuen Entwicklung im kirchlichen Arbeitsrecht hat die deutsche Juristin dagegen nach eigenen Worten Schwierigkeiten. So gelte nun, dass die Kirchen je nach Nähe einer Tätigkeit zu ihrer Verkündigung Loyalitätsanforderungen an ihre Beschäftigten abstufen könnten. Das laufe dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zuwider. "Bei uns im Gericht muss auch jeder Pförtner den Eid leisten", sagte Kokott. (stz/KNA)
