Rechtsexperte warnt vor Untergrund-Messen als Folge von Totalverbot
Zur Corona-Prävention haben die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer Leitlinien vereinbart. Sie sehen unter anderem vor, "Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften" zu verbieten. Der Bonner Staatsrechtler Christian Hillgruber fordert im Interview, die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der Empfang der Sakramente wie Beichte und Krankensalbung, aber auch Beerdigungen sollten in jedem Fall gewährleistet sein.
Frage: Herr Hillgruber, wie ist nach der Vereinbarung von Bund und Ländern nun das weitere Vorgehen? Wer kann was unter welcher Maßgabe verbieten?
Hillgruber: Der Erlass entsprechender Verbote ist Sache der örtlichen Ordnungsbehörden; aber diese können durch die entsprechenden Landesministerien als oberste Landesbehörden entsprechend angewiesen werden.
Frage: Was ist juristisch unter "Zusammenkünften" zu verstehen?
Hillgruber: Der Begriff "Zusammenkünfte" taucht im Infektionsschutzgesetz nicht auf; dieses spricht von Veranstaltungen oder sonstigen "Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen"; Zusammenkünfte sind geplante Menschenansammlungen; mit dem Begriff sollen vorliegend alle Messen, Gottesdienste, Gebetsversammlungen und Andachten erfasst werden, die von einer Religionsgemeinschaft getragen werden.
Frage: Die Eingriffe des Staates in die Religionsfreiheit sind verfassungsrechtlich unter dem Aspekt des Schutzes von Leib und Leben gerechtfertigt. Sie müssen aber "verhältnismäßig" sein. Was bedeutet das konkret?
Hillgruber: Die Verbote müssen bei aller Anerkennung der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus noch hinreichenden Raum für die Entfaltung der Religionsfreiheit belassen, die wie kaum eine andere grundrechtlich geschützte Freiheit auf eine gemeinsame Ausübung durch eine Vielzahl von Menschen angelegt und angewiesen ist. Daher darf es nicht zu einer flächendeckenden Untersagung der Religionsausübung in Gemeinschaft auf unbestimmte Zeit kommen. Es sind ja durchaus auch andere Lösungen denkbar, etwa eine Erhöhung der Anzahl der Messen mit eng begrenzter Teilnehmerzahl und entsprechendem Sicherheitsabstand, wie sie etwa meines Wissens nach am vergangenen Wochenende im Freiburger Münster praktiziert worden ist.
Frage: Der gelebte Glaube stabilisiert die Gesellschaft, indem sie dem Einzelnen Trost und Hoffnung spendet, Verantwortung und Solidarität fördert und hilft, eine Epidemie existenziell zu bewältigen. Wie weit gehört das mit zu einer Abwägung über die Verhältnismäßigkeit?
Hillgruber: Die besondere, existenzielle Bedeutung der Religion für die Gläubigen muss in der Abwägung ausreichend berücksichtigt werden; sie spiegelt sich verfassungsrechtlich darin, dass die Religionsfreiheit nur gegenüber anderen Belangen von Verfassungsrang im Einzelfall einmal zurücktreten muss.
Frage: Muss oder sollte es bei einem so hohen Gut wie der Religionsfreiheit ein abgestuftes Vorgehen geben – je nach Gefährdungslage?
Hillgruber: Ein abgestuftes Vorgehen, je nach Einschätzung der Gefährdungslage, ist ohnehin geboten. Auf die Religionsfreiheit ist darüber hinaus entsprechend ihrer Bedeutung gebührend Rücksicht zu nehmen.
Frage: Sollte die Kirchen in jedem Falle offen bleiben, wie auch in Italien, zumal sie zur religiösen Grundversorgung gehören?
Hillgruber: Gläubigen sollte zum Zweck der Anbetung, aber auch der Kontemplation der Zugang zu den Kirchen, gegebenenfalls zeitlich beschränkt und kontingentiert, nach Möglichkeit offengehalten werden.
Frage: Wenn alle Präventionsmaßnahmen beachtet werden, könnten dann Gottesdienste in einem überschaubaren Kreis weniger Personen weiter möglich sein?
Hillgruber: Ja, das Freiburger Beispiel, aber auch die in Polen geübte Praxis zeigt, dass dies bei gutem Willen möglich ist.
Frage: Wie sehen Sie das Argument, dass eine völlige Prohibition unkontrollierte "Untergrundgottesdienste" oder Hinterhofmoscheen fördert?
Hillgruber: Es ist nicht auszuschließen, dass Gläubige, denen ihre religiöse Praxis unverzichtbar erscheint, bei Totalverboten Ausweichstrategien verfolgen, die dann sogar größere Gefahren für die Ausbreitung des Virus in sich bergen.
Frage: Wie steht es um den Empfang der Sakramente wie Beichte oder der Krankensalbung und um Beerdigungen?
Hillgruber: Der Empfang dieser Sakramente muss in jedem Fall gewährleistet sein; hier kommt es allerdings entweder von vornherein nicht zu "Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen", oder sie lässt sich – wie im Fall der Beerdigung – durch Regeln ausschließen. Für Katholiken hat aber auch die Eucharistie sakramentalen Charakter. Man wird Gläubigen daher den Empfang der Heiligen Kommunion nicht längere Zeit verwehren dürfen. Eine bloß "geistige Kommunion" ist kein gleichwertiger Ersatz.
Frage: Was würden sie den Kirchen aus rechtlicher Sicht raten, zumal nicht absehbar ist, wie lange entsprechende Verbote gelten werden?
Hillgruber: Die Kirchen werden sicherlich aus mitmenschlicher Solidarität, die ja auch angezeigt ist, die Verbote zunächst einmal hinnehmen; aber bei einer Verlängerung müssten die Kirchen doch auf Ausnahmeregelungen bestehen, damit den legitimen religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen wird. Für Gläubige ist die gemeinsame Religionsausübung nämlich nicht weniger wichtig als die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs.