Nach Anpassung eines Gesetzes von 1924

Bistum Essen: Kirchenvorstände können nun per Videokonferenz tagen

Veröffentlicht am 28.04.2020 um 11:17 Uhr – Lesedauer: 

Essen ‐ Ein altes Gesetz besagte, dass bei Beschlüssen von Kirchenvorständen alle Mitglieder physisch anwesend sein müssen. Juristen der NRW-Bistümer haben sich darauf geeinigt, diesen Passus neu zu interpretieren. Das Bistum Essen hat das nun umgesetzt.

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Die Kirchenvorstände der Pfarreien im Bistum Essen können ab dem 1. Mai ihre Sitzungen digital abhalten und dabei auch Beschlüsse fassen. Wie das Ruhrbistum am Dienstag mitteilte, fügte Bischof Franz Josef Overbeck den Synodalstatuten der Diözese einen entsprechenden Passus hinzu. Demnach gelten mit dem "Artikel 712a Virtuelle Sitzungsformate" alle Vorschriften für Kirchenvorstandssitzungen wie zu Einladung, Beschlussfassung und Protokollführung nun auch für Video-, Internet- oder Telefonkonferenzen. Die Regelung gilt vorerst bis Ende des Jahres und kann je nach weiterer Entwicklung verlängert werden.

Diesem Schritt liegt eine Entscheidung von Juristen der fünf (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen zugrunde. Diese hatten sich auf einen neuen Umgang mit dem staatlichen Kirchenvermögens-Verwaltungs-Gesetz von 1924 geeinigt. Dieses besagt, dass die Beschlüsse der Kirchenvorstände die persönliche Anwesenheit der Mitglieder erfordern. Da Kirchenvorstandssitzungen derzeit jedoch kaum möglich sind, werden die Teilnehmer einer Telefon- oder Videokonferenz nun als tatsächlich Anwesende gewertet. Damit ist es den Kirchenvorständen in allen nordrhein-westfälischen Bistümern grundsätzlich möglich, in der Corona-Zeit auch auf digitalem Weg Beschlüsse zu fassen. Als Gesetzgeber ihrer Diözese müssen die Bischöfe diese Entscheidung eigenständig umsetzen.

"Ermöglichen den Kirchenvorständen weiterhin ihre wichtige Arbeit"

Claus Zielinski, der Justiziar des Bistums Essen, zeigte sich erfreut über die Anpassung des Gesetzes an die heutigen digitalen Möglichkeiten sowie über die rasche Zustimmung der Staatskanzlei in Düsseldorf. "Durch diese Regelung schützen wir unsere Kirchenvorstandsmitglieder – insbesondere diejenigen, die zu den sogenannten Corona-Risikogruppen gehören – und ermöglichen den Kirchenvorständen weiterhin ihre wichtige Arbeit", so Zielinski.

Der Kirchenvorstand oder Kirchenverwaltungsrat ist ein sowohl vom Kirchenrecht als auch von den Staatskirchenverträgen gefordertes Gremium, das aus dem Pfarrer als Vorsitzenden sowie von den Pfarreimitgliedern gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern besteht. Er ist die rechtliche Vertretung der Pfarrei und kümmert sich um ihre Finanzen, Immobilien und Verträge. (mal)