Leiter des Katholischen Büros in NRW über Corona-Vorgaben der Bistümer

Schutzkonzepte für Gottesdienste: Ist der Pfarrer verantwortlich?

Veröffentlicht am 29.04.2020 um 00:01 Uhr – Lesedauer: 

Düsseldorf ‐ Schutzkonzepte der Bistümer sollen das Risiko von Ansteckungen in Gottesdiensten verhindern – und von Gläubigen wie Kirchenmitarbeitern gleichermaßen umgesetzt werden. Aber wer ist letztlich verantwortlich? Und was bedeutet das? Der Leiter des Katholischen Büros in NRW hat mit katholisch.de darüber gesprochen.

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In vielen Bundesländern sind Gottesdienste bereits wieder erlaubt oder die Lockerungen stehen kurz bevor. Dafür haben nicht wenige deutsche Diözesen Schutzkonzepte mit Hygiene- und Abstandsregeln vorgelegt. An die müssen sich die Pfarreien vor Ort halten. Aber was, wenn Regeln – absichtlich oder unabsichtlich – gebrochen werden? Wer ist verantwortlich und haftet im Zweifelsfall? Der Leiter des Katholischen Büros in NRW, Antonius Hamers, gibt im Interview mit katholisch.de Antworten.

Frage: Herr Hamers, in vielen Bistümern gelten jetzt Schutzkonzepte für Gottesdienste in der Corona-Pandemie. Trägt der Pfarrer allein die Verantwortung für die Umsetzung?

Hamers: Nein, alle sind gefragt. Erstmal hoffe ich, dass Menschen sich in Gottesdiensten genauso verantwortungsbewusst verhalten wie sonst auch. Nehmen wir einen Parallelfall: Sie sitzen auf einer Parkbank und es setzt sich jemand direkt neben Sie. Dann können Sie natürlich aufstehen und weggehen. So ist das auch in der Kirche: Wenn Ihnen jemand zu nahekommt, dann sollten Sie sich weiter wegsetzen. Die Sitzplätze in den richtigen Abständen werden ja extra markiert. Auch das Ordnungsteam in der Kirche kann dabei mithelfen. Aber wenn Sie sich in die Öffentlichkeit begeben – sei es auf die Parkbank oder in die Kirchenbank – ist das zunächst mal Ihre eigene Verantwortung. Sie machen das auch auf eigene Gefahr.

Frage: Zu Gast in einer Kirche zu sein, wo der Priester das Hausrecht hat, ist aber etwas anderes, als auf einer Parkbank zu sitzen. Deswegen könnte ich ja auf die Idee kommen, den Pfarrer juristisch dafür verantwortlich zu machen, wenn ich mich in seiner Kirche mit Corona angesteckt habe…

Hamers: Grundsätzlich ist die Kirchengemeinde dafür verantwortlich, dass niemand, der zur Kirche kommt, dort Schaden nimmt. Insofern kann die Kirchengemeinde haftbar gemacht werden, wenn ihre Vertreter oder Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig Schäden bei einem Kirchenbesucher verursachen – zum Beispiel wenn der Winterdienst nicht gemacht ist oder die Kirchentreppe nicht in Ordnung ist. Es muss aber nachgewiesen werden, dass der Schaden durch ein Fehlverhalten eines kirchlichen Vertreters oder Mitarbeiters verursacht worden ist. Dieser Nachweis dürfte bei einer Infektion mit dem Corona-Virus schwierig sein. Hinzukommt die Eigenverantwortung desjenigen, der zur Kirche kommt – und das allgemeine Lebensrisiko. Wenn mich allerdings jemand absichtlich anhustet und ich dadurch nachweislich infiziert werde, könnte ich denjenigen haftbar machen.

Frage: Was bedeuten dann Formulierungen in einigen Schutzkonzepten und deren Begleitbriefen, dass der Pfarrer einer Gemeinde "letztverantwortlich" oder gar "haftbar" ist für die Umsetzung der Vorgaben für öffentliche Gottesdienstfeiern?

Hamers: Um Gefährdungen und Schäden zu vermeiden, sind die Verantwortlichen in den Pfarreien gehalten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Sie müssen dafür sorgen, dass die Corona-Schutzkonzepte mit Hygienevorkehrungen und Abstandsregeln umgesetzt werden: Der Priester und die Kommunionhelfer müssen sich zum Beispiel unmittelbar vor dem Kommunionausteilen die Hände desinfizieren oder die Kommunion mit Hilfsmitteln wie einer Pinzette, Zange oder Einmalhandschuhen reichen. Genauso wie die Gemeinden auch ansonsten darauf achten müssen, dass in den Kirchen niemand zu Schaden kommt, müssen sie auch dafür sorgen, dass Vorkehrungen getroffen werden, damit sich niemand infiziert. Haftbar in dem Sinne, dass er schadensersatzpflichtig oder strafrechtlich verantwortlich wäre, kann nur jemand sein, der bei einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig eine Infektion verursacht hat. Das kann ich mir im Falle von Verantwortlichen in Kirchengemeinden nicht vorstellen, wenn die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Domkapitular Antonius Hamers
Bild: ©KNA/Andreas Otto

Antonius Hamers ist Leiter des Katholischen Büros NRW in Düsseldorf und Domkapitular im Bistum Münster.

Frage: Können die Kommunen als Ordnungsbehörden Priester zu Bußgeldern verpflichten, wenn bestimmte Maßnahmen nicht eingehalten werden?

Hamers: Nein. Die allgemeine Corona-Schutzverordnung in NRW, nach der zum Beispiel nicht mehr als zwei Menschen zusammen in der Öffentlichkeit sind können, ist zwar strafbewehrt. Die Schutzkonzepte für die Gottesdienste sind es aber nicht. Wenn in einer Kirche die Abstände in der Bank oder beim Kommuniongang nicht eingehalten werden, kann die Kommune als Ordnungsbehörde das rügen. Ein Ordnungsgeld ist aber bislang nicht vorgesehen.

Frage: Wie ist es bei absichtlichen Verstößen seitens der Priester gegen das Sicherheitskonzept?

Hamers: Das ist etwas anderes. Nehmen wir an, ein Priester würde offensichtlich gegen Hygieneregeln verstoßen und andere einer Infektionsgefahr aussetzen. Unter solchen Umständen wäre eine private Haftung denkbar. Offensichtliche Infektionsquellen müssen selbstverständlich ausgeschlossen werden.

Frage: Die Gefahr für die Gläubigen, sich mit Corona zu infizieren, bleibt aber dennoch bestehen…

Hamers: Nicht umsonst rät die Kirche den Menschen, abzuwägen und ganz bewusst für sich zu entscheiden, ob es gut für sie ist, an einem Gottesdienst vor Ort teilzunehmen. Es kann im Zweifel auch sinnvoller sein, sich zu Hause vor den Fernseher zu setzen oder einen Hausgottesdienst zu feiern. Es gibt weiter möglichst viele unterschiedliche Gottesdienst-Angebote, damit die Leute nicht den Eindruck bekommen, sie müssen jetzt wieder zur Kirche gehen.

Frage: Kommen sich Kirchenrecht und staatliches Recht bei den Sicherheitskonzepten für Gottesdienste während der Corona-Pandemie in die Quere?

Hamers: Das Kirchenrecht gibt allgemein vor, wie die Eucharistie zu feiern ist. Die eucharistischen Gaben, also zum Beispiel die Hostie, müssen hygienisch aufbewahrt werden. Das gilt aber auch unabhängig von einer Pandemie-Situation. Zu einer Pandemie gibt es im Kirchenrecht keine Bestimmungen. Das ist eine Frage des weltlichen Rechtes, des Schadenersatzrechtes, des Ordnungsrechtes und des Strafrechts. Wie gesagt: Wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig jemand anderem einen Schaden zufügt, dann muss er sich dafür verantworten. Und das gilt natürlich auch für Priester.

Frage: Manche Priester haben Bedenken, schon jetzt wieder Gottesdienste in der Gegenwart von Gläubigen zu feiern. Könnten sie kirchenrechtlich dazu verpflichtet werden – gegen ihren Willen?

Hamers: Priester sind ihrem Bischof gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Wenn der Bischof bestimmt, dass wieder Gottesdienste mit Öffentlichkeit gefeiert werden sollen, sind die Priester dem Grunde nach gehalten, dem zu folgen. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass ein Bischof einen Priester zwingt, die Eucharistie zu feiern. Das gilt insbesondere für unsere älteren Mitbrüder, die selbst zur Risikogruppe in diesen Zeiten gehören.

Von Gabriele Höfling