Maskenpflicht und Co.

Gottesdienstregeln in Deutschland werden wieder verschärft

Veröffentlicht am 20.10.2020 um 16:47 Uhr – Lesedauer: 

Bonn ‐ Die erste Corona-Welle im Frühjahr hatte dazu geführt, dass deutschlandweit Gottesdienste ausgesetzt wurden. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens gehen nun verschiedene Bistümer und Bundesländer dazu über, ihre Regeln wieder zu verschärfen.

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In Teilen Nordrhein-Westfalens müssen Gläubige ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 35 eine Maske während des gesamten Gottesdienstes tragen. Das Erzbistum Paderborn und das Bistum Münster haben ihre Gemeinden entsprechend informiert, wie die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) am Dienstag erfuhr. Das Bistum Aachen empfehle bereits seit Anfang Mai einen Mund-Nase-Schutz im Gottesdienst, erklärte eine Sprecherin. Allerdings gibt es laut Internetseite der Diözese noch keine Pflicht zum Tragen einer Maske in der Kirche. Das Erzbistum Köln teilte mit, dass es derzeit einen Vorschlag erarbeite, wie seine Pfarreien die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes umsetzen sollen.

Auch im Bistum Essen gilt für Gottesdienstbesucher eine Maskenpflicht am Platz ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35. "Diese Entwicklung kommt nicht völlig überraschend", erklärte die Diözese am Mittwoch. Sie mahnte zu Vorsicht und Rücksichtnahme, betonte jedoch gleichzeitig, dass Orte des Glaubens und der Begegnung gerade jetzt wichtig seien. Die Maskenpflicht im Bistum Essen gilt bei einem Inzidenzwert von über 35 auch in Gebäuden und auf Friedhöfen von Pfarreien, wie die Diözese mitteilte. Ab einem Wert von 50 "ist Gesang trotz Maske nur noch reduziert möglich". Dann dürften an Beerdigungen nur noch bis zu 25 Menschen teilnehmen.

Die neue Schutzverordnung des Landes gilt seit Samstag. Darin ist festgelegt, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften die Erfordernisse berücksichtigen müssen, die sich aus erhöhten Sieben-Tages-Inzidenzen ergeben. Ein Wert ab 35 Infektionen auf 100.000 Einwohner bedeutet für Besucher von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, dass sie eigentlich eine Maske auch am Platz tragen müssen. "Gottesdienste fallen nicht unter die Maßgaben für Veranstaltungen, sondern unterliegen eigenen Maßgaben", betonte die Sprecherin des Bistums Aachen. Ein Sprecher der NRW-Staatskanzlei wies darauf hin, dass die Landesregierung für Versammlungen zur Religionsausübung keine Vorschriften aufgestellt habe. "Dies geschah in Ansehung der besonderen Bedeutung des betroffenen Grundrechts und wegen der Zusagen der Kirchen und Religionsgemeinschaften, selbst für eine dem Infektionsschutz genügende Durchführung zu sorgen", hieß es. Bislang hätten sich die Kirchen "in höchstem Maße" verantwortlich gezeigt.

In NRW hatten die katholische und evangelische Kirche während der ersten Corona-Welle entschieden, öffentliche Gottesdienste zeitweise auszusetzen. In anderen Bundesländern hatten hingegen die Regierungen Verbote ausgesprochen. Seit Mai dürfen wieder Besucher zu den Gottesdiensten in NRW kommen, allerdings unter Auflagen. So müssen die Gläubigen zum Beispiel Abstände einhalten und auf dem Weg zum Platz eine Maske tragen. Einige Pfarreien haben zusätzlich eine Maskenpflicht auch am Platz eingeführt. Die Bistümer hatten dies bis jetzt noch nicht vorgegeben.

Verschärfungen in weiteren Bundesländern

Auch das Bundesland Baden-Württemberg verschärfte die Corona-Verordnung zu Gottesdiensten und Beerdigungen. Nach dem Papier des Kultusministeriums gilt ab diesem Dienstag für religiöse Veranstaltungen im Freien eine Begrenzung auf 500 und bei Beerdigungen auf 100 Personen. Kontaktdaten der Teilnehmer müssen erfasst werden. Empfohlen wird, eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen. Grundlage ist die neue, landesweit geltende Pandemiestufe 3. Eine Obergrenze für die Zahl der Gottesdienstbesucher gibt es demnach nicht. Allerdings muss die 1,5m-Abstandsregel vom Eintritt der Kirche bis zum Verlassen eingehalten werden. Diese Vorgabe gilt entsprechend auch für Beisetzungen, wobei hier 100 Personen die Obergrenze sind. Örtliche Polizeibehörden können demnach weitere Vorgaben machen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Laut den aktualisierten Schutzkonzepten der Bistümer und Landeskirchen in Baden-Württemberg soll auch auf das gemeinsame laute Singen und Beten bis auf Weiteres verzichtet werden. Verboten ist zudem die Kelch-Kommunion. Das Erzbistum Freiburg kündigte an, in den nächsten Tagen eine aktualisierte Übersicht zu Regeln und Empfehlungen zu veröffentlichen.

Zuvor hatte auch Hessen die Regeln für Besucher von religiösen Versammlungen verschärft. Dort gilt künftig eine Maskenpflicht in Kirchen, wenn vor Ort der Wert der Neuinfektionen innerhalb einer Woche 50 pro 100.000 Einwohner übersteigt. "Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten muss zusätzlich auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden", heißt es dazu in dem am Montag aktualisierten Konzept des Landes. Im hessischen Ampelsystem entsprechen mehr als 50 Neuinfektionen der Stufe rot. Zudem gilt bei mehr als 35 Neuinfektionen oder Stufe orange eine Maskenpflicht überall außerhalb des eigenen Sitzplatzes in Kirchen und vergleichbaren Räumen, bei öffentlichen Veranstaltungen und in der Gastronomie. Auf dem Platz darf der Mund-Nasen-Schutz dann jedoch abgenommen werden. Das Eskalationskonzept beschreibt, welche Regeln bei welchem Infektionsgeschehen vor Ort gelten. Bei Stufe dunkelrot oder mehr als 75 Infektionen sind demnach weitere Einschränkungen bei öffentlichen Veranstaltungen möglich.

Auch im Saarland gilt eine Maskenpflicht, wenn in einer Region der Wert der Neuinfektionen innerhalb einer Woche über 50 pro 100.000 Einwohner steigt. In diesem Fall seien "Gottesdienste und gemeinsame Gebete unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten" nur erlaubt, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung während des Gebets oder Gottesdienstes getragen wird, heißt es in der am Wochenende aktualisierten Corona-Verordnung. Die Politik behält sich zudem vor, eine Maskenpflicht im Gottesdienst bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 anzuordnen. Weiterhin gilt, dass die Teilnehmerzahl bei Gottesdiensten grundsätzlich begrenzt ist, Kontaktdaten aufgenommen sowie Abstände und Hygieneregeln eingehalten werden müssen. (tmg/KNA)

21.10., 16:45 Uhr: Ergänzt um Bistum Essen.