Kein Beschluss der Zentral-KODA zur Umsetzung von Missbrauchsprävention

DBK bedauert Scheitern einheitlicher Präventionsregeln für Mitarbeiter

Veröffentlicht am 01.02.2021 um 15:49 Uhr – Lesedauer: 

Bonn ‐ Seit Anfang 2020 gelten die neuen Ordnungen zum Umgang mit Missbrauch und zur Prävention sexualisierter Gewalt in der Kirche – eine Umsetzung ins kirchliche Arbeitsrecht fehlte bislang. Der Versuch, dies bundeseinheitlich zu regeln, ist nun gescheitert.

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Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) bedauert, dass sich die Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts auf Bundesebene (Zentral-KODA) nicht auf eine bundesweit einheitliche Umsetzung der Ordnungen zur Prävention sexualisierter Gewalt einigen konnten. Das teilte die DBK auf Anfrage von katholisch.de am Montag mit, wies aber zugleich darauf hin, dass der Prozess noch nicht abgeschlossen sei.

Die Zentral-KODA hatte Ende Januar mitgeteilt, dass sie sich bereits in ihrer Dezembersitzung nicht auf einen Empfehlungsbeschluss zur Umsetzung der Rahmenordnung Prävention und der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch einigen konnte. Die dafür nötige Dreiviertelmehrheit wurde knapp verfehlt. Beide Ordnungen haben Bestandteile, die ins Arbeitsrecht eingreifen und daher nicht von den Bischöfen selbst in Kraft gesetzt werden, sondern aufgrund von Beschlüssen der zuständigen Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts. Die DBK-Ordnungen finden daher vorerst nur auf Priester, Kirchenbeamte und Ehrenamtliche Anwendung. Gegenüber katholisch.de teilte die Sprecherin der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA, Andrea Hoffmann-Göritz, mit, dass vor allem Fragen nach dem Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen strittig waren.

Lösungen nun auf Diözesanebene nötig

Ein Empfehlungsbeschluss der Zentral-KODA hätte einen einheitlichen Rahmen zur Umsetzung durch die auf Diözesanebene zuständigen KODA-Gremien geschaffen. Das Scheitern des Empfehlungsbeschlusses bedeutet jedoch nicht, dass die DBK-Ordnungen für Mitarbeiter nicht umgesetzt werden können. Zwar sei es theoretisch möglich, dass die Zentral-KODA das Thema noch einmal aufgreift, laut Hoffmann-Göritz sei das aufgrund des Zeitdrucks eher unwahrscheinlich. Anstelle eines einheitlichen Rahmens sind nun gegebenenfalls unterschiedliche Beschlüsse der einzelnen KODAen nötig.

Aus Mitarbeitersicht sei das Scheitern des Empfehlungsbeschlusses kein großes Problem, ergänzt Hoffmann-Göritz. Zwar habe man kooperativ bei der Umsetzung der Präventionsordnungen mitgewirkt. Es gebe aber auch die Position, dass die kirchlichen Mitarbeiter nicht in der Bringschuld stünden, für die Fehler von anderen einzustehen – schließlich gingen die meisten Missbrauchsfälle auf Täter aus dem Klerus zurück.

Der Ständige Rat der DBK hatte die beiden Ordnungen im November 2019 beschlossen. In ihnen sollte vor allem die Perspektive der Betroffenen sexuellen Missbrauchs besser zur Geltung kommen und alle kirchliche Stellen einschließlich Neuer Geistlicher Gemeinschaften und ähnlicher Bewegungen verbindlicher zu Präventionsmaßnahmen verpflichtet werden. In den Ordnungen wird ausdrücklich festgehalten, dass arbeitsvertraglich Relevantes nur dann zur Geltung kommt, wenn es von den zuständigen Kommissionen beschlossen wird. Das kirchliche Arbeitsrecht wird durch paritätisch aus Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern zusammengesetzte Kommissionen gestaltet, durch die Tarifverträgen ähnliche sogenannte "Arbeitsvertragswerke" ausgearbeitet werden, die durch den Diözesanbischof in Kraft gesetzt werden. (fxn)