2G in Sachsen: Bistum Dresden-Meißen ändert Zugangsregeln
Nach der fast flächendeckenden Einführung der sogenannten 2G-Regel in Sachsen hat das Bistum Dresden-Meißen am Montag seine Ausführungsbestimmungen zur Corona-Schutzverordnung des Freistaats aktualisiert und unterschiedliche Zugangsregeln für kirchliche Veranstaltungen erlassen. Demnach gilt für Veranstaltungen mit vorwiegend kulturellem oder freizeitlichem Charakter in Innenräumen ab sofort ebenfalls die 2G-Regel, wie aus einem Schreiben von Bischof Heinrich Timmerevers an die Pfarreien des Bistums hervorgeht, das katholisch.de vorliegt. Damit haben etwa bei kirchlichen Festen und Feiern, der Chorarbeit, Freizeitreffs, Konzerten und Kulturveranstaltungen nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt.
Nicht betroffen von der 2G-Regel sind dagegen laut dem Schreiben Gottesdienste, katechetische Aktivitäten, Veranstaltungen der Erwachsenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe sowie Zusammenkünfte kirchlicher Gremien und Räte. Während Gottesdienste weiterhin ohne jegliche Zugangsbeschränkungen besucht werden können, gilt für die anderen Veranstaltungsformate die weniger strenge 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet). Die Verantwortlichen für die jeweilige Veranstaltung müssen nach Angaben von Timmerevers die Einhaltung der Zugangsbeschränkungen kontrollieren. Ermöglicht wird die unterschiedliche Regelung der Zugangs bei kirchlichen Veranstaltungen dadurch, dass die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften "Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung" in ihrem Verantwortungsbereich eigenständig regeln dürfen. Grundlage dafür ist Paragraf 13 der sächsischen Corona-Schutzverordnung.
Verschärfte Maßnahmen haben auch Folgen für Gemeindegesang
Im Kampf gegen die hohen Infektionszahlen gilt in Sachsen seit Montag in weiten Teilen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel. Damit wird Ungeimpften der Zugang etwa zu Innengastronomie und vielen anderen Einrichtungen verwehrt. Am Wochenende hatte die Sieben-Tage-Inzidenz im Freistaat nach Angaben des Robert Koch-Instituts die Marke von 400 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner übersprungen. Damit liegt Sachsen an der Spitze aller Bundesländer. Mit der neuen Corona-Schutzverordnung, die bis 25. November gilt, ist die 2G-Regel in Gaststätten, Clubs, Bars und Diskotheken sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen Pflicht. Ausnahmen gibt es für Kinder, Jugendliche und Menschen, die sich nicht impfen lassen können; sie brauchen aber einen Test.
Wie Bischof Timmerevers in seinem Schreiben an die Pfarreien weiter betonte, hat die aktuelle Pandemie-Lage in Sachsen auch Folgen für den Gemeindegesang. Wie dem überarbeiteten Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste im Bistum Dresden-Meißen zu entnehmen ist, sind ab der "Vorwarnstufe" nur noch Kehrverse, Rufe, Wechselgesänge, Refrains oder Einzelstrophen der Gemeinde möglich; ab der "Überlastungsstufe" ist der Gemeindegesang entsprechend der räumlichen Gegebenheiten weiter zu reduzieren und überwiegend durch Instrumentalmusik, Kantoren- oder Scholagesang zu ersetzen.
Timmerevers: Auch dieser Winter wird eine Herausforderung
Hintergrund: Zusätzlich zu den Inzidenzwerten sieht die Corona-Schutzverordnung in Sachsen mit Blick auf die Bettenbelegung in den sächsischen Kliniken eine "Vorwarnstufe" und eine "Überlastungsstufe" vor. Die "Vorwarnstufe" tritt in Kraft, wenn 650 Betten auf den Normalstationen sächsischer Krankenhäuser oder 180 Betten auf den Intensivstationen mit Covid-19-Patienten belegt sind; die "Überlastungsstufe" tritt in Kraft, wenn 1.300 Betten auf Normalstationen oder 420 Betten auf Intensivstationen mit Covid-19-Patienten belegt sind. Nach Angaben der sächsischen Landesregierung ist der Belastungswert von 650 belegten Betten auf den Normalstationen seit mehreren Tagen überschritten; auch deshalb wurden die Corona-Schutzmaßnahmen nun verschärft.
Timmerevers betonte mit Blick auf die Entwicklung der Corona-Zahlen, dass sich nun deutlich abzeichne, "dass auch dieser Winter eine Herausforderung wird". Die Hoffnungen, dass die vierte Welle der Corona-Pandemie milder ausfalle und auf größere Einschränkungen verzichtet werden könne, hätten sich nicht erfüllt. Der Bischof rief dazu auf, neben den nun veränderten Zugangsbeschränkungen weiterhin auch die Einhaltung der bekannten Hygienemaßnahmen wie etwa den Mindestabstand, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln zu beachten. (stz)