Zwei Bistümer ermöglichen Akteneinsicht für Missbrauchsaufarbeitung
In den Bistümern Osnabrück und Trier haben die Bischöfe gesetzliche Grundlagen für die Verwendung von Personalakten von Klerikern zur Missbrauchsaufarbeitung in Kraft gesetzt. In den aktuellen Amtsblättern der Diözesen wurden die Regelungen am Dienstag (Osnabrück) und Mittwoch (Trier) veröffentlicht. Damit wurden rechtliche Verfahren geschaffen, mit denen Daten aus bestehenden Personalakten von Klerikern an Dritte zur Aufarbeitung und Erforschung von Missbrauch in der Kirche weitergegeben werden können.
Das Osnabrücker "Gesetz zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener sowie beauftragte Forschungsinstitute in Bezug auf Personalaktendaten von Klerikern" trat bereits zum 24. November in Kraft. Es ermöglicht, auch ohne Einwilligung des jeweiligen Klerikers Daten aus Personalakten an die bischöflichen Kommissionen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch sowie an Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen weiterzugeben, sofern dies erforderlich ist und keine anonymisierten Daten verwendet werden können. Außerdem bedarf die Übermittlung der Zustimmung des Diözesanbischofs oder einer von ihm dazu beauftragten Person. Je nach Einzelfall können einzelne Informationen übermittelt oder Akteneinsicht gewährt werden. Die Verwendung der Daten ist auf die Missbrauchsaufarbeitung im jeweiligen Fall beschränkt. Über die Informationsweitergabe wird die betroffene Person informiert, Persönlichkeitsrechte sind zu wahren, insbesondere bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen.
Die Trierer "Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten Dritter in Bezug auf Personalaktendaten von Klerikern" tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft und macht die Übermittlung von Informationen von denselben Bedingungen wie beim Osnabrücker Gesetz abhängig, insbesondere muss auch hier der Diözesanbischof oder eine beauftragte Person zustimmen. Auch die Regeln für die Gewährung von Auskünften und Akteneinsicht für Forschungszwecke sind weitgehend mit dem Osnabrücker Gesetz deckungsgleich. Zusätzlich gibt es eine eigene Rechtsgrundlage für die Übermittlung an Rechtsanwaltskanzleien, die im Auftrag der Diözese Missbrauch aufarbeiten.
Evangelische Kirche hat bereits Datenschutzgesetz geändert
Beide Bistümer haben zugleich mit den Regeln zur Weitergabe von Personalakten auch die neue bundeseinheitliche bischöfliche Personalaktenordnung (PAO) veröffentlicht und zum 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Die PAO hat unter anderem das Ziel, eine Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs im Raum der katholischen Kirche zu ermöglichen und sieht bereits Regeln für Auskünfte an Dritte vor, die jedoch weniger detailliert sind und nicht explizit die Verwendung in Forschungs- und Aufarbeitungsprojekten regeln. Die deutschen Bischöfe hatten sich verpflichtet, eine einheitliche und fälschungssichere Aktenführung einzuführen, nachdem die MHG-Studie und andere Missbrauchsstudien erhebliche Defizite in der Personalaktenführung festgestellt hatten.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hatte bereits im Sommer eine eigene Rechtsgrundlage zur Datenweitergabe für die Missbrauchsaufarbeitung geschaffen und dazu ihr Datenschutzgesetz (DSG-EKD) geändert. Die Neuregelung im DSG-EKD entspricht teilweise den neugeschaffenen katholischen Rechtsgrundlagen. Unterschiede bestehen unter anderem darin, dass die DSG-EKD-Regelung sich nicht nur auf die Daten von Geistlichen, sondern allgemein auf personenbezogene Daten beziehen, die für die Missbrauchsaufarbeitung benötigt werden, und in der expliziten Beschränkung auf den Zweck der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt, während die katholischen Regeln keine ausdrückliche Einschränkung auf institutionelle Aufarbeitung vorsehen. (fxn)