Deutsche Diözesen passen Corona-Maßnahmen für Kirchbesuch an

NRW-Bistümer: Weihwasserbecken dürfen bald wieder befüllt werden

Veröffentlicht am 22.03.2022 um 11:20 Uhr – Lesedauer: 

Bonn ‐ Staatliche Corona-Schutzvorgaben sind in Deutschland nun weitgehend weggefallen – und die Bistümer reagieren: In Nordrhein-Westfalen kehrt etwa in Kürze das seit zwei Jahren schmerzlich vermisste Weihwasser zurück.

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Nach dem weitgehenden Wegfall staatlicher Corona-Schutzvorgaben haben auch die Bistümer in Deutschland ihre Regelungen für Gottesdienste angepasst. In Nordrhein-Westfalen wirkt sich die neue Verordnung auf die dortigen fünf (Erz-)Bistümer demnach zunächst kaum aus. Bis zum 2. April gelten für reguläre Gottesdienste weiterhin keine Zugangsbeschränkungen, eine Maskenpflicht und Abstandsempfehlungen, heißt es in einem auf der Website des Bistums Münster veröffentlichten Schreiben von Generalvikar Klaus Winterkamp an die Mitarbeitenden der Diözese. Auf diese neuen Bestimmungen hätten sich die nordrhein-westfälischen Generalvikare verständigt.

Über gesonderte Regelungen für die Ostergottesdienste werde erst nach dem 2. April entschieden. Die Weihwasserbecken dürfen den Angaben zufolge ab Ostern wieder befüllt werden. Auch könnten die Weihe des Taufwassers in der Osternacht und die Besprengung der Gemeinde damit wie gewohnt erfolgen. Für besondere Feste wie Taufen, Hochzeiten oder Beerdigungen werde eine 2G- (geimpft oder genesen) oder eine 3G-Regelung (geimpft, genesen oder negativ getestet) empfohlen, hieß es. So könnten Abstände reduziert und die Teilnehmeranzahl erhöht werden. Für Gottesdienste im Freien entfalle die Maskenpflicht.

Ähnliche Regelungen haben auch die Bistümer in Bayern und Baden-Württemberg getroffen. Auch im Bistum Rottenburg-Stuttgart bleibe die Maskenpflicht erhalten, ebenso der Mindestabstand von 1,5 Metern. Bei Feiern von Trauungen und Taufen könne er aber gelockert werden. Auch können an Erstkommunion- und Firmungsgottesdiensten nun wieder mehr Menschen teilnehmen, weil Familien und Gäste eines Kommunionkindes beziehungsweise eines Firmlings ohne Abstand zusammensitzen dürfen.

Keine Einschränkungen für gemeinsames Singen

Keine Einschränkungen gibt es nach Bistumsangaben künftig mehr für das gemeinsame Singen in den Gottesdiensten. Auch die Gesangbücher werden in den Kirchen wieder ausgelegt. Zudem müssen die Sitzbänke nicht mehr desinfiziert werden. Bischof Gebhard Fürst rief trotz der Lockerungen zu besonderer Vorsicht auf, um das Ansteckungsrisiko in den Kirchen so gering wie möglich zu halten.

Die Generalvikare der sieben (Erz-)Bistümer in Bayern haben sich ebenfalls darauf verständigt, bei den bewährten Hygienekonzepten zu bleiben, wie die stellvertretende Leiterin des Katholischen Büros Bayern, Bettina Nickel, auf Anfrage mitteilte. Darüber seien die Pfarrgemeinden bereits schriftlich informiert worden. Welche Regeln für die Ostergottesdienste gelten, darüber werde auch im Freistaat erst nach dem 2. April entschieden.

Seit dem Wochenende ist die Teilnehmerzahl von Gottesdiensten nicht mehr beschränkt. Auch Einlasskontrollen sind damit hinfällig. Eine FFP2-Maske muss nur getragen werden, wenn der Abstand einer Haushaltsgemeinschaft zum nächsten Platz weniger als 1,5 Meter beträgt. Um Risikogruppen nicht zu gefährden, wird katholischerseits empfohlen, beim Gemeindegesang die Masken aufzubehalten und die Kirchen auch während des Gottesdienstes regelmäßig zu lüften. (KNA)