Klare Regeln für Profilbilder und Inhalte von Klerikern und Ordensleuten

Polens Bischöfe erlassen Social-Media- und Mediengesetz für Geistliche

Veröffentlicht am 31.03.2023 um 11:46 Uhr – Lesedauer: 

Warschau ‐ Ein neues Kirchengesetz bestimmt in Polen, wie die Social-Media-Profile von Klerikern und Ordensleuten aussehen müssen: Künftig sind Kragen oder Habit Pflicht. Das Dekret stellt noch mehr Regeln auf, damit die Kirche öffentlich gut dasteht.

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Die polnische Bischofskonferenz hat neue Vorschriften für Medienauftritte und die Social-Media-Nutzung von Geistlichen und Laien aufgestellt. Am Donnerstag veröffentlichte die Bischofskonferenz ein "Allgemeines Dekret über das Auftreten von Klerikern, Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens, Gesellschaften des apostolischen Lebens und bestimmten Laien in den Medien", das am 20. April in Kraft tritt. Das für die ganze katholische Kirche in Polen geltende Gesetz hat das Ziel, "die Botschaft des Evangeliums in den sozialen Kommunikationsmitteln ordnungsgemäß und fruchtbar weiterzugeben".

Kleriker, Ordensleute und Laien in Kirchenämtern und repräsentativen Leitungsfunktionen werden durch das Gesetz darauf verpflichtet, im Einklang mit der Lehre der Kirche, umsichtig, verantwortungsvoll und nicht polarisierend sowohl in den Massenmedien wie in den sozialen Medien aufzutreten. Im Namen der Kirche oder ihrer jeweiligen Institution dürfen sie nur mit dem Auftrag ihres jeweiligen Oberen sprechen. Außerdem schärft die Norm die Beachtung kirchlicher und staatlicher Regelungen zu Jugendschutz, Urheberrecht, Datenschutz und Persönlichkeitsrecht ein. Besonders bei Online-Seelsorgegesprächen ist auf den Schutz der Vertraulichkeit zu achten, medial vermittelte Beichten werden im Einklang mit dem Universalkirchenrecht ganz verboten.

Klare Regeln für Social-Media-Accounts

Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Präsenz von Klerikern und Ordensleuten in den sozialen Medien. Das Dekret geht davon aus, dass sie auch bei privaten Accounts immer als Vertreter der Kirche gesehen werden. Daher müssen auch dort die vorgegebenen Standards gewahrt werden. Ausdrücklich wird die Beteiligung an Medienaktionen und -projekten ausgeschlossen, die sich gegen den katholischen Glauben und die Moral richten und insbesondere die Menschenwürde verletzen. Kleriker und Ordensleute müssen außerdem in ihrer kirchlichen Stellung erkennbar sein, etwa durch die Aufnahme von Amtsbezeichnungen oder geistlichen Anreden im Profil. Auf Profilbildern müssen sie in der für sie vorgeschriebenen geistlichen Kleidung zu sehen sein. Bei Verstößen sieht das Gesetz Sanktionen durch den zuständigen Oberen bis hin zur Anwendung des kirchlichen Strafrechts in schweren Fällen vor.

Neben den Verhaltensregeln für Einzelne trifft das Dekret auch allgemeine Regelungen. Die Webseiten und Social-Media-Profile einer kirchlichen Einrichtung müssen in der Verantwortung des zuständigen Oberen oder einer von ihm beauftragten Person betrieben werden. Messen dürfen nur live übertragen werden, Aufzeichnungen dürfen nach dem Gottesdienst nur auszugsweise veröffentlicht werden.

Social-Media-Nutzung im Universalkirchenrecht noch nicht geregelt

Das Universalkirchenrecht sieht bereits jetzt umfangreiche Pflichten für Kleriker und Ordensleute vor, die in Medien auftreten. Im 1983 in Kraft gesetzten Gesetzbuch der Kirche wird allerdings explizit nur auf Printmedien, Hörfunk und Fernsehen Bezug genommen. Allgemein stellten schon das Konzilsdekret "Inter mirifica" (1963) und die Pastoralinstruktion "Communio et progressio" (1971) Richtlinien für die Nutzung sozialer Kommunikationsmittel auf. Das Allgemeine Dekret wurde bereits im Oktober von der polnischen Bischofskonferenz beschlossen. Da die dort behandelten Themen teilweise nicht im Kompetenzbereich der Bischofskonferenz liegen und das Dekret auch für die Orden gelten soll, war ein besonderes Mandat des Heiligen Stuhls für das Inkrafttreten erforderlich. Nach Angaben der Bischofskonferenz genehmigte das Bischofsdikasterium das Dekret Anfang März.

Einen konkreten Anlass für die Verabschiedung des neuen Gesetzes, das eine Vorgängernorm aus 2004 ersetzt, wird nicht genannt. In den vergangenen Monaten wurde jedoch ein Fall eines Priesters publik, der aufgrund polemischer Äußerungen über eine säkulare Wohlfahrtsaktion von seinem Bischof mit einem Medienverbot belegt wurde. Der Geistliche war bereits zuvor durch seine extremen Ansichten zur Corona-Politik und durch nationalistische Positionen aufgefallen. Auch zuvor wurden Priestern bereits Redeverbote aufgrund von nationalistischen Äußerungen auferlegt. In den USA hat ein Bischof in der vergangenen Woche die Dating-App-Nutzung durch Kleriker in einem Diözesangesetz verboten. (fxn)