Bischof Ackermann erleichtert Zugang zum Trierer Geheimarchiv
Das Bistum Trier erleichtert die Nutzung von Akten im bischöflichen Geheimarchiv unter anderem für die Missbrauchsaufarbeitung. Bischof Stephan Ackermann hat im aktuellen Amtsblatt ein Allgemeines Dekret über die Verwaltung des Geheimarchivs in Kraft gesetzt, das ab dem 1. April angewendet wird. Darin wird die Herausgabe von Akten geregelt, die nicht dem päpstlichen Geheimnis unterliegen, also der höchsten Stufe der Geheimhaltung in der Kirche. Im Geheimarchiv werden besonders schutzbedürftige Dokumente untergebracht, darunter Akten über kirchliche Strafsachen.
Künftig sind Ausnahmen vom im Universalkirchenrecht vorgesehenen Verbot der Herausgabe dann möglich, wenn es das Wohl der Kirche und der Gläubigen erfordert, nur so ein Ärgernis behoben oder die Gerechtigkeit wiederhergestellt werden kann, nur so eine Person ihre Rechte geltend machen oder ein ihr widerfahrenes Leid bearbeiten kann. Einzelpersonen können begründete Anträge zur Aktenherausgabe stellen. Für die Herausgabe von Akten an Dritte bedarf es in jedem Fall der Genehmigung des Bischofs. Erlaubt sind lediglich Auskünfte über den Inhalt oder die Einsicht in Dokumente, nicht aber Kopien.
Akteneinsicht für Missbrauchsbetroffene und Angehörige
Neben der Geheimarchiv-Ordnung gilt in Trier künftig auch eine "Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten von Betroffenen sexuellen Missbrauchs und Dritten in Sachakten des Bistums Trier". Damit erhalten Missbrauchsbetroffene die Möglichkeit, Akten des Bistums einzusehen, die in Verbindung mit ihrem Fall stehen, nicht aber Personalakten. Auch ohne die Ordnung besteht ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht über Informationen, die sich auf betroffene Personen beziehen. Die Ordnung legt Einsichts- und Auskunftsrechte auch für Dritte fest, die einen Bezug zu verstorbenen Betroffenen, einem Missbrauchsvorwurf oder einer Missbrauchstat haben. Damit sollen insbesondere Partner, Kinder, Eltern und Geschwister erfasst sein. Ihnen wird nur dann Einsicht gewährt, wenn sie dadurch geerbte Schmerzensgeldansprüche durchsetzen wollen oder sie eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts von verstorbenen Betroffenen verhindern wollen.
Die neue Ordnung ergänzt die 2022 in Kraft gesetzte Trierer "Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten Dritter in Bezug auf Personalaktendaten von Klerikern". Diese Ordnung zielt vor allem auf die institutionelle Aufarbeitung ab und regelt, unter welchen Bedingungen Aufarbeitungskommissionen, Forschungsinstitutionen und Anwaltskanzleien Akteneinsicht erhalten. Die Musterordnung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) für Akteneinsichtsnormen steht in der Kritik von Betroffenenvertretern, die eine bessere Beteiligung von Betroffenen bei der Weitergabe von Daten fordern.
Universalkirchenrecht regelt Geheimarchiv
Das universale Kirchenrecht schreibt vor, dass es in jeder Bistumsverwaltung ein Geheimarchiv geben muss, zu dem nur der Bischof einen Schlüssel haben darf und aus dem keine Dokumente herausgegeben werden dürfen. Vorgeschrieben ist die Aufbewahrung im Geheimarchiv für Dokumente über geheim erteilte eherechtliche Dispense, geheim geschlossene Ehen sowie kirchenrechtliche Verwarnungen, Verweise und Voruntersuchungen. Der Bischof kann weitere Akten und Vorgänge im Geheimarchiv ablegen. Vor allem die Regelung, dass Akten zu Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren nach dem Tod des Angeklagten oder zehn Jahre nach dem Urteil vernichtet werden müssen, ist im Zuge der Missbrauchsaufarbeitung wiederholt kritisiert worden. Lediglich ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist dauerhaft aufzubewahren.
Die Schweizer Bischöfe hatten sich 2023 ausdrücklich entgegen dem geltenden Kirchenrecht darauf verpflichtet, keine Akten mehr in den Geheimarchiven zu vernichten. Ende 2023 hatte auch das Bistum Essen eine neue Regelung für die Nutzung des bischöflichen Geheimarchivs in Kraft gesetzt, die einen ähnlichen Zugang wie jetzt in Trier ermöglicht. (fxn)