Nach der Egenberger-Entscheidung

Drei Gerichte schreiben Rechtsgeschichte im kirchlichen Arbeitsrecht

Veröffentlicht am 23.05.2026 um 14:00 Uhr – Von Felix Neumann – Lesedauer: 

Bonn ‐ 14 Jahre lang ging der Fall einer konfessionslosen Bewerberin, die bei der Diakonie arbeiten wollte, durch alle Instanzen. Am Ende steht eine Entscheidung, die das kirchliche Arbeitsrecht zugleich stärkt und beschränkt.

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Noch bevor das Bundesarbeitsgericht die offizielle Information zu seinem Urteil im Fall "Egenberger" am Donnerstag verschicken konnte, lag schon die Pressemitteilung der Diakonie in den Posteingängen von Journalisten. "Die heutige Entscheidung bestätigt im Grundsatz unseren Weg: Kirche und Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil stellen", ließ sich Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt zitieren.

Weniger euphorisch, aber doch positiv reagierte die Gewerkschaft Verdi, die die Klägerin Vera Egenberger durch alle Instanzen begleitet hatte. Die Sozialpädagogin, die bei der Diakonie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, weil sie konfessionslos ist, habe zwar den Fall verloren. Rechtsgeschichte habe sie dennoch geschrieben, sagte Verdi-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. "Die Gerichte haben den Kirchen enge Grenzen gesetzt, in denen sie von Beschäftigten eine Konfessionszugehörigkeit verlangen können. Sie dürfen nicht allein deshalb diskriminieren, weil sie Kirchen sind", erläuterte die Gewerkschafterin, warum sie auch in der Niederlage einen Erfolg erkennen kann.

Rechtsgeschichte hat der Fall Egenberger gleich in mehrerlei Hinsicht geschrieben. Seit 2012, als die Bewerbung Egenbergers abgelehnt wurde, fand so etwas wie eine Zeitenwende im kirchlichen Arbeitsrecht statt. Die katholische wie die evangelische Kirche haben seither ihr Arbeitsrecht deutlich liberalisiert – wie so oft in der Geschichte des kirchlichen Arbeitsrechts nicht ganz freiwillig, sondern mit viel Hilfe des Drucks staatlicher Gerichte.

Gleich mehrere Höchstgerichte mit dem Fall befasst

Mit dem Fall Egenberger haben sich gleich mehrere Höchstgerichte befasst. Im Instanzenzug landete der Fall beim Bundesarbeitsgericht (BAG). Das legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen in einem Vorabentscheidungsverfahren vor, und entschied nach der Antwort aus Luxemburg zugunsten von Egenberger. Damit wollte sich die Diakonie nicht abfinden. Sie legte Verfassungsbeschwerde ein – mit Erfolg. Auf Grundlage dieser Entscheidung musste das BAG neu verhandeln und entschied dieses Mal zugunsten der Diakonie.

Mit der Befassung von Luxemburg und Brüssel wurde aus dem Fall eine Bewährungsprobe für den europäischen Gerichtsverbund, den der EuGH zusammen mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und den anderen Verfassungs- und Höchstgerichten der EU-Mitgliedsstaaten bilden. In Luxemburg herrscht traditionell ein eher französisch geprägter laizistischer Geist. Karslruhe zieht den Bereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts dagegen traditionell weit.

Ein Konflikt zwischen dem EuGH und dem Bundesverfassungsgericht ist keine Kleinigkeit. Europarecht steht über dem Recht der Nationalstaaten, auch der jeweiligen Verfassungen. Zugleich darf die EU nicht alles; nur das, was ihr die Mitgliedsstaaten an Souveränität übertragen haben, darf die EU regulieren – allerdings zieht der EuGH traditionell die Grenzen, was Sache der EU ist, immer weiter.

Schild vor dem Bundesverfassungsgericht mit dieser Aufschrift
Bild: ©KNA/Harald Oppitz (Archivbild)

Meist ist das Verhältnis von Europäischem Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht recht harmonisch. Gleichzeitig muss das nationale Verfassungsgericht sorgfältig prüfen, ob Brüssel nicht seine Grenzen überschreitet.

Meist ist das Verhältnis von EuGH und BVerfG recht harmonisch. In einer sorgfältig austarierten Rechtsprechung, den "Solange-Urteilen", hat das Bundesverfassungsgericht Grenzen abgesteckt. Kurz gesagt besagt diese Rechtsprechung, dass sich das BVerfG zurückhält, solange (daher der Name) die EU und insbesondere der EuGH einen wirksamen Grundrechtsschutz gewährleistet. Daran herrschen selten Zweifel.

Gleichzeitig muss das nationale Verfassungsgericht sorgfältig prüfen, ob Brüssel nicht seine Grenzen überschreitet, ob eine Entscheidung des EuGH nicht "ultra vires" ist, also die der EU zugeteilten Gewalten überschreitet. Dieses schärfste Schwert des Bundesverfassungsgerichts, eine Entscheidung des EuGH als "ultra vires" zu erklären, wurde bisher nur einmal gezogen, in einem recht technischen Fall zur Frage von Anleihekäufen durch die Europäische Zentralbank. Angesichts der sehr unterschiedlichen Gerichtskulturen hinsichtlich religiöser Fragen rechneten Beobachter damit, dass auch das kirchliche Arbeitsrecht zur nuklearen Option einer "ultra vires"-Entscheidung führen könnte – indes: Der Knall blieb aus.

Im Bereich des Religionverfassungsrechts kommt noch eine Besonderheit dazu: Hier ist die EU ausdrücklich gar nicht zuständig. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) regelt Artikel 17, dass die EU den Status von Religionsgemeinschaften nicht beeinträchtigen darf. Wenn der EuGH daher zu Fragen mit Bezug zu Religionen urteilt, muss er ein anderes Einfallstor finden – im Arbeitsrecht ist das meist der unionsrechtlich geregelte Schutz vor Diskriminierung.

Wann dürfen Kirchen diskriminieren?

So war es auch im Fall Egenberger. Hier drehte sich alles um die Frage, in welchem Rahmen es für Religionsgemeinschaften zulässig ist, Beschäftigte nach der Konfession auszuwählen. Das ist für manche Berufsgruppen völlig unkontrovers. Dass ein Seelsorger in der katholischen Kirche katholisch sein muss, und dass eine evangelische Pastorin nicht aus der Kirche austreten darf, bestreitet niemand.

Schwieriger wird es, je weiter Stellenbeschreibungen vom Seelsorgeauftrag weg sind. Im Fall Egenberger, ob die Mitarbeit in einem Forschungsprojekt zu Antirassismus hinreichend nah am geschützten Kernbereich der kirchlichen Selbstbestimmung ist, dass die Kirche nur Mitglieder einstellen darf. Ist das ein Aufgabe, wie sie jede NGO erfüllen könnte? Oder geht es hier um eine an religiöse Überzeugungen gebundene Anwendung der Sozialethik der Kirche?

2018 sah es so aus, als würde sich das Blatt klar zugunsten Egenbergers wenden. Der EuGH stellte fest, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht so weit reicht, dass die Einstellungspraktiken von Religionsgemeinschaften nicht einer objektiven Prüfung durch Gerichte zugänglich wären, und das das Diskriminierungsverbot aus der EU-Grundrechtecharta dazu führt, dass entgegenstehendes nationales Recht zurücktreten muss. Auf Grundlage dieser Maßstäbe sprach das BAG Egenberger 2019 eine Entschädigung zu.

Die Egenberger-Entscheidungen

Der Fall ging durch alle Instanzen. Vor dem Arbeitsgericht erhielt Egenberger Recht, das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage ab, das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte dem Europäischen Gerichtshof Fragen vor, auf die hin das BAG die Entscheidung des LAG aufrecht erhielt. Auf die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der Diakonie hin entschied das BAG dann, dieses Mal zugunsten der Diakonie. Die drei Entscheidungen von Europäischem Gerichtshof (EuGH), Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und schließlich dem BAG ergeben zusammen die Grundlage, die bei derartigen Fällen künftig berücksichtigt werden müssen:

Die Verfassungsbeschwerde der Diakonie gegen die BAG-Entscheidung wurde mit Spannung erwartet: Würde das Bundesverfassungsrecht seine bisherige ausgesprochen selbstbestimmungsrechtsfreundliche Linie aufgeben, um einen Konflikt mit dem EuGH zu vermeiden? Oder würde Karlsruhe sein Verständnis der Selbstbestimmung der Kirchen in einer "Ultra vires"-Entscheidung gegen Luxemburg verteidigen und dafür einen europäischen Verfassungskonflikt in Kauf nehmen?

Wie so oft entschied das Bundesverfassungsgericht salomonisch. "Das Bundesverfassungsgericht hat es vermieden, sich mit dem Europäischen Gerichtshof anzulegen und hat beiden Seiten etwas gegeben", erläuterte der Bochumer Arbeitsrechtler und Experte für kirchliches Arbeitsrecht, Jacob Joussen, gegenüber katholisch.de die Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht war in den Bahnen des Europäischen Gerichts geblieben und bekräftigte dessen Vorgabe, dass die kirchliche Einstellungspraxis vor staatlichen Gerichten überprüft werden können muss. Gleichzeitig gab er dem BAG vor, die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts stärker zu berücksichtigen.

In seiner Entscheidung zeigte Karlsruhe Luxemburg gewissermaßen die Waffen, ohne nach ihnen zu greifen. Ausführlich äußerte sich das Bundesververfassungsgericht sowohl zur "Ultra vires"-Kontrolle wie zu den Verfassungsidentitäts-Kriterien, also der Frage nach den Kriterien der Solange-Rechtsprechung. Im Ergebnis betont es aber den absoluten Ausnahmecharakter dieser Instrumente und integriert stattdessen die Luxemburger Maßstäbe in seine Abwägungsmaßstäbe.

Abwägung hat in zwei Stufen zu erfolgen

Diese Abwägung hat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in zwei Stufen zu erfolgen: In einer ersten Stufe steht eine Plausibilitätsprüfung. Ist es überhaupt plausibel, welche Anforderungen Kirchen an Bewerber stellen? Geschärft hat es diese Prüfungsstufe im Vergleich zu seiner vorigen Rechtsprechung dadurch, dass es jetzt den Kirchen auferlegt, diese Plausibilität umfassender darzulegen.

In der zweiten Stufe, wenn die Plausibilität gezeigt ist, folgt eine offene Interessen- und Rechtsgüterabwägung, die die Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs stärker als zuvor einfließt. Geklärt werden muss, wie sich das Nichtdiskriminierungsverbot und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht jeweils im Einzelfall zueinander verhalten.

Wichtig ist bei dieser Prüfung, dass staatliche Gerichte nicht die Überzeugungen einer Religionsgemeinschaft, den "Ethos", wie es der Europäische Gerichtshof nennt, prüfen. Ob eine religiöse Überzeugung überzeugend ist, kann der Staat nicht entscheiden. Geprüft wird nur, ob sich dieser Ethos für berufliche Anforderungen heranziehen lässt. "Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt den Kirchen jetzt auf, bei einer Stelle nachvollziehbar, also von außen überprüfbar, deutlich zu machen, ob eine bestimmte Religion wesentlich für eine Tätigkeit ist", erläutert Joussen.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Bild: ©picture alliance / ZB/Michael Reichel (Archivbild)

Beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt weht in der Regel eher ein laizistischerer Wind.

Mit diesen Maßstäben war die neuerliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts alles andere als sicher. Dass es zugunsten Egenbergers entschieden hat, war keinesfalls ausgemacht – weht bei dem Erfurter Gericht doch ansonsten in der Regel eher ein laizistischerer Wind als in Karlsruhe. Nicht von Ungefähr legt das BAG lieber dem EuGH als dem BVerfG Fragen vor.

Am Ende revidierte Erfurt aber seine vorherige Entscheidung im Lichte der Maßstäbe, die ihm Karlsruhe aufgetragen hatte. In diesem Fall sei die Benachteiligung aufgrund der Religion "ausnahmsweise gerechtfertigt", heißt es in der Pressemitteilung zur Entscheidung. (Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.) Bei der Stelle, auf die sich Vera Egenberger beworben hatte, handle es sich um eine, bei der in der Religionszugehörigkeit "nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft" bestehe. Wie genau das Gericht zu seiner Abwägung kam, wird den noch zu veröffentlichenden Urteilsgründen zu entnehmen sein. In der Pressemitteilung hebt das BAG einen Aspekt besonders hervor: die in der Stellenbeschreibung angeführte "Aufgabe der Vertretung des Beklagten", also die Aufgabe, für die Diakonie in der Öffentlichkeit zu sprechen.

Vera Egenberger selbst hat mit der Entscheidung ihren Frieden gemacht. "Ich kann mit der Entscheidung leben, auch weil meine Klage ja ein Stück weit Türöffner geworden ist", sagte sie nach der Urteilsverkündung. Denn in der Tat: Auch wenn die Diakonie in der Sache gewonnen hat. Im Prinzip werden nun deutlich strengere Anforderungen an die Kirchen gestellt, wenn sie Beschäftigte anhand der Konfession auswählen wollen.

Kirchliches Arbeitsrecht im Fluss

Ohnehin haben die beiden Kirchen – nicht nur im Zuge des Falls Egenberger, sondern auch angesichts einer immer schwierigeren Bewerberlage – mittlerweile ihr Arbeitsrecht angepasst. Beide Kirchen legen nun weniger Wert auf die Konfessionszugehörigkeit abseits des Verkündigungsdienstes. Das katholische wie das evangelische Arbeitsrecht dürften mittlerweile "Egenberger-fest" sein, und mit der Entscheidung des BAG dürfte klar sein, dass, wenn denn wirklich die Konfessionszugehörigkeit gewünscht wird, die Vertretung in der Öffentlichkeit künftig häufiger in kirchlichen Stellenausschreibungen betont wird.

Der nächste von außen angeregte Grund für die Kirchen, ihr Arbeitsrecht zu reformieren, steht aber bereits bevor. Erst im März hat der EuGH seine Entscheidung zum Kirchenaustritt gefällt. Bisher ist ein Kirchenaustritt kirchlicher Beschäftigter zumindest dem Regelwerk nach grundsätzlich ein Kündigungsgrund. Der EuGH hat dagegen im Fall einer Mitarbeiterin einer katholischen Schwangerschaftsberatung entschieden, dass sie wegen ihres Kirchenaustritts nicht gekündigt werden darf. Gründe dafür waren, dass sie sich nicht kirchenfeindlich betätigt hat und vor allem aus finanziellen Gründen ausgetreten war, und dass die Caritas-Einrichtung, die sie gekündigt hatte, auf vergleichbaren Stellen auch Nicht-Kirchenmitglieder beschäftigte. Auf dieser Grundlage muss das Bundesarbeitsgericht diesen Fall entscheiden – und wieder stünde bei einer Niederlage, dieses Mal für die Caritas, eine Verfassungsbeschwerde im Raum, wieder müsste das Bundesverfassungsgericht zwischen Konflikt und Einklang mit dem EuGH entscheiden und wohl wieder einen salomonischen Mittelweg finden.

Da trifft es sich gut, dass für die katholische Grundordnung des kirchlichen Dienstes, die 2022 neu verabschiedet wurde, ohnehin eine Überprüfung ansteht: Die deutschen Bischöfe haben sich verpflichtet, die Grundordnung fünf Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich "Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit" durchzusehen. Egenberger und der Fall "Katholische Schwangerenberatung" werden dabei gewiss einen Niederschlag finden.

Von Felix Neumann