"Papst-Rücktritt nicht immer moralisch erlaubt"
In das Reich "erbaulicher Spekulationen oder religiöser Poesie" gehöre die Vorstellung einer "fortdauernden mystischen Teilhabe am Petrusamt", so Brandmüller. "Ein 'zweiköpfiges' Papstamt wäre eine Monstrosität." Da die Vorrangstellung des Papstes im Unterschied zu einem Weiheamt allein rechtlicher Natur sei, betreffe auch der Rücktritt die rechtlichen Aspekte des Amtes. In der Konsequenz sei der Zurückgetretene "nicht mehr Bischof von Rom, nicht Papst und auch nicht Kardinal".
Nach Amtsverzicht von Benedikt XVI. 2013 sei der irrige Eindruck entstanden, der "einzigartige und heilige" Petrusdienst sei nun auf der gleichen Ebene wie befristete demokratische Ämter. Ein solches "weltlich-politisches Verständnis" berge die Gefahr, dass künftig Rücktrittsforderungen erhoben werden könnten. "Der Amtsverzicht des Papstes ist möglich und ist vollzogen worden. Aber es ist zu hoffen, dass er nie wieder vorkommt", schrieb Brandmüller.
Kardinal: Es braucht einen gerechten Grund
Der Historiker erinnerte an eine frühere Auseinandersetzung zu dem Thema unter Bonifatius VIII. (1294-1303). Damit ein Amtsverzicht nicht nur gültig, sondern auch moralisch erlaubt sei, müsse ein gerechter Grund vorliegen. "Ein Band, das so eng ist wie das zwischen Papst und Kirche, kann nicht willkürlich gelöst werden", schrieb Brandmüller. Um die Freiwilligkeit und damit Gültigkeit eines Amtsverzicht sicherzustellen, schlug Brandmüller eine Einbindung des Kardinalskollegiums vor.
Dringend zu klären sei der Status eines ehemaligen Papstes. Denkbar wäre, einen Papst unmittelbar nach seinem Amtsverzicht zu einem Kardinal ohne aktives und passives Papstwahlrecht zu machen, so Brandmüller. Um den Eindruck zu zerstreuen, es gebe zwei Päpste, solle der frühere Amtsinhaber seinen Familiennamen wieder annehmen. Neben Fragen der Kleidung, des Wohnsitzes und der späteren Beerdigung seien auch die Sozial- und Medienkontakte des Ex-Papstes so zu reglen, dass unter Wahrung seiner Personenwürde "jede Gefahr für die Einheit der Kirche ausgeschlossen" werde. (KNA)