NRW-Landesregierung stellt Regeln für Gottesdienste klar
Die nordrhein-westfälische Staatskanzlei hat die unter anderem für Gottesdienste neu in Kraft gesetzten Regeln der Corona-Schutzverordnung erläutert. Ein Sprecher der Staatskanzlei erklärte gegenüber katholisch.de, wie die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Veranstaltungsteilnehmenden unter anderem bei Gottesdiensten anzuwenden seien. Über die Interpretation der Regeln hatte zuvor Unklarheit auch bei kirchlichen Datenschützern geherrscht.
Die Staatskanzlei stellte nun klar, die Formulierung, dass die Daten von Besuchern "mit ihrem Einverständnis" erhoben werden müssen, sei als rechtlich notwendige Verpflichtung zu interpretieren. Ein Veranstaltungsteilnehmer habe also die Wahl, "entweder sich für den Besuch zu entscheiden, dann aber auch die aufgrund der Pandemie erforderlichen Infektionsschutzregeln zu beachten, oder auf einen Besuch zu verzichten", so der Sprecher. Zudem solle damit sichergestellt werden, dass die Kontaktdaten nicht einfach ohne Kenntnis der Besucher gespeichert würden, etwa wenn eine Pfarrei ihre regelmäßigen Gottesdienstgemeinde persönlich kenne.
Rechtsgrundlage gesetzliche Verpflichtung
Diese Interpretation deckt sich auch mit der zuständigen katholischen Datenschutzaufsicht. Der Diözesandatenschutzbeauftragte für die NRW-Bistümer, Steffen Pau, erläuterte gegenüber katholisch.de, dass seine Behörde als korrekte Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nicht eine Einwilligung der Betroffenen, sondern den Verweis auf eine gesetzliche Verpflichtung sieht.
Die ab dem 30. Mai in Nordrhein-Westfalen geltende Corona-Schutzverordnung war bei einigen Bistümern des Bundeslandes auf Verwunderung und Kritik gestoßen, da die Kirche im Vorfeld nicht an deren Entstehung beteiligt wurde und nur drei Tage für die Umsetzung zur Verfügung standen. Zudem sorgte die unklare Formulierung für Schwierigkeiten bei der Anwendung. Über das Katholische Büro Düsseldorf wurde diese Kritik auch der Staatskanzlei mitgeteilt. "Vielfach haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften die Infektionsschutzmaßnahme der Rückverfolgbarkeit jedoch bereits weit vor dem 30. Mai 2020 eingeführt", so die Staatskanzlei. (fxn)