Pandemie-bedingte Entpflichtung von der sonntäglichen Eucharistiefeier

Umfrage: Sonntagspflicht in mehreren Bistümern weiterhin ausgesetzt

Veröffentlicht am 22.10.2021 um 11:59 Uhr – Lesedauer: 

Würzburg ‐ Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie haben beinahe alle deutschen Bistümer die Gläubigen vom Besuch einer Eucharistiefeier am Sonntag dispensiert. Diese Entpflichtung hält offenbar fast überall an – mit zwei Ausnahmen.

  • Teilen:

Die Sonntagspflicht bleibt in mehreren deutschen Bistümern weiterhin ausgesetzt. Das ergab eine am Freitag veröffentlichte Umfrage der "Tagespost" unter den Diözesen. Demnach haben lediglich die Bistümer Trier und Görlitz die Sonntagspflicht wieder eingesetzt. Die Diözesen Osnabrück und Regensburg hätten die Verpflichtung nie ausgesetzt, in allen anderen Bistümern waren die Gläubigen aufgrund der Corona-Pandemie vom Besuch der sonntäglichen Eucharistiefeier dispensiert worden.

Die Pressesprecher der (Erz-)Bistümer Berlin, Erfurt, Freiburg, Fulda, Köln, Magdeburg, Münster, Rottenburg-Stuttgart und Speyer teilten laut "Tagespost" mit, dass aufgrund der Coronapandemie und der entsprechend einzuhaltenden Vorsichtsmaßnahmen mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Gläubigen, vor allem kranker und alter Menschen, die Verpflichtung zur Teilnahme am sonntäglichen Gottesdienst weiterhin aufgehoben sei.

Infektionsschutzgesetze gelten weiterhin

Viele verwiesen unter anderem auf die weiterhin geltenden Infektionsschutzgesetze des Bundes und der Länder. Gleichzeitig würden zahlreiche Bischöfe auf die Bedeutung der Eucharistiefeier aufmerksam machen, so die Zeitung. Unterschiedliche Regelungen würden an den einzelnen Standorten des Militärbischofsamtes gelten, die kirchenrechtlich den einzelnen Diözesen unterstellt seien.

Das Kirchenrecht sieht vor, dass die Gläubigen sich "eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls im Familienkreis widmen", wenn aus einem "schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist" (c. 1248 § 2 CIC). Diesen schwerwiegenden Grund habe es während der Hochphase der Pandemie und des Lockdowns gegeben, weshalb es keiner zusätzlichen Dispens bedurft hätte, heißt es im "Tagespost"-Artikel. "Kirchenrechtlich besteht für die Aussetzung der Sonntagspflicht kein objektiver Grund." (cbr)