Bier: Laienbeteiligung bei Bischofswahl mit Konkordaten unvereinbar
Der Freiburger Kirchenrechtler Georg Bier hält die Forderung des Synodalen Wegs zur Laienbeteiligung bei Bischofswahlen für kaum umsetzbar. Dass ein von einem Synodalen Rat besetztes Gremium in gleicher Größe wie das Domkapitel gemeinsam mit den Klerikern eine Kandidatenliste festlegt, sei "mit den konkordatären Vorgaben unvereinbar", so Bier in einem Beitrag für die "Herder-Korrespondenz" (Januar). Laut dem Badischen und dem Preußenkonkordat, die eine Mitwirkung des Domkapitels vorsehen, sei es ausschließlich Sache des Domkapitels, eine Kandidatenliste zusammenzustellen, ein Mitentscheidungsrecht könne es Dritten nicht einräumen.
Im Erzbistum Paderborn ist geplant, dass "ein ad hoc zusammengestelltes Laiengremium an Beratung und Abstimmung über die Kandidatenvorschläge" beteiligt werde, so Bier weiter. Mögliche Kandidaten müssten von der Gesamtgruppe sowie vom Domkapitel mit Mehrheit bestimmt werden. Laien könnten zudem einen Kandidaten einstimmig ablehnen. "Spätestens in diesem Fall ist der Verstoß gegen die im Konkordatsrecht vorgegebene exklusive Zuständigkeit des Domkapitels offenkundig", kommentiert der Kirchenrechtler. Da helfe auch die vom Synodalen Weg so bezeichnete "freiwillige Selbstbindung" nicht weiter. Sobald ein einziger Domkapitular dagegen sei, könne er sich an den Apostolischen Stuhl wenden. Rom könne dann entweder das Kapitel zu konkordatskonformer Vorgehensweise aufrufen oder "sogleich feststellen, das Kapitel habe sein Vorschlagsrecht für diesmal verwirkt".
Für ebenso unvereinbar mit dem Konkordatsrecht hält es Bier, dass der Synodale Weg die Anhörung des Laiengremiums durch das Kapitel vor der Bischofswahl aus einer vom Vatikan vorgelegten Vorschlagsliste oder sogar eine Annahme einer Wahlempfehlung fordert. Selbst wenn das Domkapitel die eigentlich durch das Päpstliche Geheimnis geschützte Auswahlliste weitergeben dürfte, wäre eine Wahlbeteiligung "nicht mehr die konkordatär geforderte freie Wahl", so Bier. "Schon das Wissen darum, dass es Personen gibt, die sich einen anderen Wahlausgang wünschen als jenen, zu dem die eigene Stimmabgabe möglicherweise beiträgt, ist geeignet, die Freiheit der Entscheidung zu beeinträchtigen." Der Apostolische Stuhl dürfte nicht geneigt sein, Vorgehensweisen zu unterstützen, welche die Wahlfreiheit der Domkapitulare gefährden.
Recht sei änderbar
Die geltende Rechtslage sei änderbar, merkt der Kirchenrechtler an, stellt jedoch infrage, ob das eine gute Idee sei. Die Beteiligung des Domkapitels bei einer Bischofswahl sei eine Ausnahmeregelung, die es nur in Deutschland, der Erzdiözese Salzburg und in drei Schweizer Diözesen gebe. "Dass der Apostolische Stuhl die Ausnahmeregelung nur deshalb ausdehnt, weil die Synodalversammlung es fordert, erscheint unwahrscheinlich." Zudem merkt Bier an, dass die Repräsentanz des Gottesvolkes in einem Zwölfergremium sowie der Einfluss eines Domkapitels leicht überbewertet werden könnten. Er bezeichnet die Pläne zur Laienbeteiligung bei Bischofswahlen deshalb als "eine Selbsttäuschung der Synodalen, sowohl hinsichtlich des rechtlich Möglichen und Durchsetzbaren als auch hinsichtlich des erwartbaren Ertrags in der Sache."
Im April hatte der Synodale Weg den Handlungstext "Einbeziehung der Gläubigen in die Bestellung des Diözesanbischofs" beschlossen. Darin heißt es, dass sich die Domkapitel der deutschen Diözesen selbst dazu verpflichten sollen, bei der Bestellung von Bischöfen mit erst noch zu gründenden Laiengremien zusammenzuarbeiten. Diese diözesanen Räte sollen genauso viele Mitglieder wie die Domkapitel haben und "möglichst geschlechter- und generationengerecht" besetzt sein. Gemeinsam mit dem Domkapitel soll dieses Laiengremium die Liste geeigneter Kandidaten festlegen, die dem Apostolischen Stuhl vor der Bischofsbestellung zugesandt wird. In Diözesen, in denen das Domkapitel den Bischof aus einer Dreierliste des Vatikan wählt, soll das entsprechende Mitwirkungsgremium angehört werden. Es kann auch eine Wahlempfehlung aussprechen, – muss sich jedoch an das in diesen Fällen geltende Päpstliche Geheimnis halten. (cph)