Zehn Hinweise für ein gültig verfasstes Testament

So vermeiden Sie Fehler

Veröffentlicht am 21.05.2016 um 00:01 Uhr – Von Johanna Heckeley und Rainer Nolte – Lesedauer: 
Lebensende

Bonn ‐ Sie wollen jemanden enterben? Und Sie möchten, dass Ihre Erben keinen Anlass zu streiten haben? Dann lesen Sie diese zehn Punkte - damit Ihr letzter Wille nicht durch vermeidbare Fehler ungültig ist.

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Die gesetzliche Erbfolge kennen.

Wenn Sie kein Testament machen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Danach bekommt Ihr Ehepartner nach Ihrem Tod drei Viertel, das letzte Viertel bekommen Ihre nahen Verwandten wie Eltern oder Geschwister. Haben Sie Kinder, steht Ihrem Partner die Hälfte Ihres Nachlasses zu, Ihren Kindern die andere Hälfte. So werden sie zu einer Erbengemeinschaft. Vererben Sie etwa ein Haus, bedeutet das, dass es den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinsam zusteht. Das kann zu Problemen führen, weil sich die Erben absprechen müssen, wie mit dem Nachlass verfahren wird. Vermeiden lässt sich das mit einem gut formulierten Testament.

Mit der Hand schreiben.

Das Testament am Computer tippen, ausdrucken und unterschreiben ist zwar bequem- aber unwirksam: Wenn Sie Ihr Testament selbst verfassen wollen, müssen Sie den gesamten Text mit der Hand schreiben und ihn mit Vor- und Nachname unterschreiben. Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen; wenn Sie mehrere Seiten beschreiben, unterschreiben Sie am besten jede. Zum Dokument dazu gehören ein eindeutiger Titel wie "Mein letzter Wille", das Datum und der Ort. So kann das Dokument später eindeutig eingeordnet werden – wenn Sie mehrere Testamente verfasst haben, gilt nur das jüngste. Wollen Sie ein Testament in gedruckter Form, sollten Sie sich an einen Notar wenden. Er kann es nach Ihren Vorstellungen entwerfen, Sie müssen nur noch unterschreiben.

Testament (Symbolbild).
Bild: ©megakunstfoto/Fotolia.com

Wer das Testament selbst verfassen will, muss es mit der Hand schreiben.

Nicht nur einfach auflisten, wer was erbt.

Juristisch wird zwischen "vererben" und "vermachen" unterschieden. Während Erben dem Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten nachfolgen und zum Beispiel auch Schulden erben können, bedeutet etwas vermacht zu bekommen nur, eine Sache aus dem Nachlass zu erhalten. Wer also in seinem Testament ausschließlich auflistet, wer was bekommen soll, lässt offen, wer erbt. Dann muss unter Umständen ein Gericht entscheiden, wen Sie wohl als Erben bestimmen wollten. Am besten bestimmen Sie also in Ihrem Testament zunächst die Erben. Schreiben Sie dazu, wer wie viele Anteile des Nachlasses erhalten soll. Danach können Sie festhalten, wem Sie bestimmte Gegenstände vermachen wollen: Beschreiben Sie alles so genau wie möglich, um Zweifel auszuschließen.

Enterben ist fast unmöglich.

Zwar können Sie in Ihrem Testament festhalten, wer nichts erben soll. Aber das heißt nicht, dass Personen, die nach den gesetzlichen Erbregeln einen Anspruch haben, leer ausgehen: Ihrem Kind zum Beispiel steht mindestens ein Pflichtteil zu. Sein Pflichtteil beträgt meist die Hälfte von dem, was dem Kind ohne Testament zustünde. Nur in ganz seltenen Fällen kann er entzogen werden, beispielsweise, wenn die Person eine schwere Straftat begangen hat. Sie können allerdings mit der betreffenden Person ausmachen, dass sie gegen eine Geldzahlung auf den Pflichtteil verzichtet. Der Vorteil für den Pflichtteilsberechtigten: Er muss nicht bis zu Ihrem Tod warten, um an Geld zu kommen. Wenn Sie eine solche Übereinkunft treffen wollen, müssen Sie sie von einem Notar beurkunden lassen.

Den Ehepartner richtig versorgen.

Verheiratete Paare können sich mit dem sogenannten Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Das sorgt dafür, dass der länger lebende Partner zunächst alles erbt. Erst wenn er verstirbt, geht das Erbe an die Kinder oder andere Erben. Zwar steht gemeinsamen Kindern nach dem Tod eines Elternteiles ein Pflichtteil zu. Dafür kann man aber eine sogenannte Pflichtteilstrafklausel einfügen: Sie sorgt dafür, dass Kinder, die nach dem Tod eines Elternteils ihren Pflichtteil einfordern, nach dem Tod des zweiten Elternteils wiederum nur ihren Pflichtteil bekommen. Das Berliner Testament hat auch Nachteile: Es lässt sich zum Beispiel nur gemeinsam ändern. Wollen Sie, dass Ihr Partner das Testament nach Ihrem Tod noch ändern kann, sollten Sie die entsprechende Freistellungsklausel einfügen. Formal gilt für das Berliner Testament: Ein Partner schreibt es mit der Hand und unterschreibt mit Vor- und Nachname, Datum und Ort. Der andere Partner muss in gleicher Weise unterschreiben. Das Berliner Testament können nur Ehepaare oder verpartnerte Menschen machen. Unverheiratete Paare sichern sich mit einem Erbvertrag ab – das geht allerdings nur beim Notar.

Die Hände eines älteren Ehepaars
Bild: ©Photographee.eu/Fotolia.com

Ehepaare können sich mit dem Berliner Testament gegenseitig absichern.

Den letzten Willen sicher aufbewahren…

Ein Blatt Papier verschwindet leicht zwischen anderen Unterlagen – daher sollten Sie sich den Aufbewahrungsort für Ihr Testament gut überlegen. Ihre Hinterbliebenen müssen das Schriftstück im Todesfall leicht finden können, andererseits sollten Sie sichergehen, dass es Unbefugten nicht in die Hände fällt. Ganz sicher gehen Sie, wenn Sie Ihr Testament beim Amtsgericht hinterlegen. Das kostet Gebühren, wird dann aber auch im Zentralen Testamentsregister eingetragen und kann so schnell gefunden und eröffnet werden.

…und auf dem neusten Stand halten.

Ihr Testament sollten Sie regelmäßig durchlesen und prüfen, ob es noch Ihrem Willen entspricht. Ein selbstgeschriebenes Testament können Sie ergänzen – vergessen Sie dabei nicht, unter Ihre Ergänzung Ort, Datum und Unterschrift zu setzen. Um Missverständnisse auszuräumen, vernichten und entsorgen Sie am besten Ihr altes Testament und schreiben ein neues. Ein Testament, das Sie beim Notar gemacht haben, können Sie ändern: Entweder, indem Sie noch einmal zum Notar gehen, oder, indem Sie handschriftlich ein Neues verfassen und darin das beim Notar gemachte ausdrücklich widerrufen.

Erbschaftssteuer nicht unterschätzen.

Haben Sie ein sehr großes Vermögen oder vererben Sie an entfernte Verwandte, müssen Ihre Erben womöglich Erbschaftssteuer zahlen. Es gibt drei Steuerklassen mit entsprechenden Freibeträgen, wobei Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner mit einem Freibetrag von 500.000 Euro am besten und Freunde mit 20.000 Euro am schlechtesten stehen. Im Zweifel sollten Sie sich Rat bei einem Experten suchen.

Linktipp: Tipps von Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest hat eine Sonderveröffentlichung zum Thema Testament herausgegeben. Viele weiterführende Tipps zum Testament lassen sich dort nachlesen.

Mit einer Schenkung lässt sich der Pflichtteil kaum mindern

Durch eine Schenkung, also eine Vermögensübertragung unter Lebenden, kann der Pflichtteil nur bedingt umgangen werden. Wenn der Verstorbene innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod andere beschenkt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird und sich so der Pflichtteil erhöht. "Die Schenkung wird aber, je nachdem, wie lange sie her ist, nur anteilig angerechnet", sagt Erbrechts-Experte Heinz-Bert Schmitz vom Kölner Anwaltverein, "im zweiten Jahr vor dem Erbfall zu 90 Prozent, im dritten zu 80 Prozent bis im neunten nur noch zehn Prozent. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gelten Besonderheiten."

Bei komplizierten Fällen zum Notar.

Haben Sie eine Patchwork-Familie, verschiedene Immobilien im Ausland oder ein Vermögen von mehreren 100.000 Euro? Dann sollten Sie das Testament bei einem Notar machen. Von Vorteil ist nicht nur, dass formale Fehler vermieden werden: Da der Notar das Dokument beim Amtsgericht hinterlegen wird Außerdem Was das kostet, hängt davon ab, wieviel Vermögen vererbt wird.

Linktipp: Die letzten Dinge regeln

Vieles, was sich am Ende unseres Lebens abspielt, entzieht sich unserem Einfluss. Einiges lässt sich jedoch gut vorab regeln. Katholisch.de hat Tipps und Hilfen zur Todesfallvorsorge zusammengestellt.
Von Johanna Heckeley und Rainer Nolte