Die vielen Typen päpstlicher Dokumente

Wenn der Papst zur Feder greift

Veröffentlicht am 19.10.2015 um 00:01 Uhr – Von Kilian Martin – Lesedauer: 
Benedikt XVI. schreibt.
Bild: © KNA
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Bonn ‐ Während die Familiensynode noch in vollem Gange ist, mehren sich Diskussionen um ein mögliches Abschlussdokument des Papstes. Doch was zeichnet ein solches Nachsynodales Schreiben aus? Katholisch.de erklärt, welche Typen päpstlicher Dokumente es gibt.

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Apostolische Schreiben

Sollte Papst Franziskus die Ergebnisse der Familiensynode in einem eigenen, lehramtlichen Dokument aufgreifen, wird er dies höchstwahrscheinlich in Form eines nachsynodalen Apostolischen Schreibens tun. Vorgeschrieben ist diese Vorgehensweise zwar nicht, aber in den vergangenen Jahrzehnten hatten Päpste regelmäßig von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So hat etwa Papst Benedikt XVI. nach den fünf Bischofssynoden während seines Pontifikats insgesamt vier entsprechende Schreiben veröffentlicht.

Einzig nach der Neuevangelisierungs-Synode von 2012 folgte keine Veröffentlichung mehr, da Benedikt nur wenige Monate nach Abschluss der Versammlung von seinem Papstamt zurücktrat. Erst Papst Franziskus formulierte mit "Evangelii Gaudium" gut ein Jahr nach Abschluss der Bischofsversammlung das nachsynodale Apostolische Schreiben. Ein ebenfalls weithin bekanntes Schreiben dieser Form ist "Familiaris Consortio" von Johannes Paul II. aus dem Jahr 1981. Es folgte der Bischofssynode zur Familie und gilt bis heute als eines der zentralen Dokumente zur kirchlichen Ehelehre.

Die Ausarbeitung solch eines Dokuments dauert üblicherweise ein Jahr. Bei den nachsynodalen Schreiben handelt es sich um eine Variante des Apostolischen Schreibens, das auch als Exhortation bezeichnet wird. Zu dieser Gattung gehören auch die Dekrete und Motu proprios. Ein Dekret ist dabei die Form eines einfachen Rechtserlasses durch den Papst. Darunter fallen etwa Heiligsprechungen.

Bild: ©picture-alliance/akg-images

Ein Jahr nach dem Trienter Konzil (im Bild) veröffentlichte Papst Pius IV. im Jahr 1564 die Bulle "Iniunctum Nobis".

Bei einem Motu proprio (lat. "aus eigenem Antrieb") handelt es sich ebenfalls um einen Rechtserlass. Diese Form wird in der Regel bei Entscheidungen größerer Tragweite gewählt, wie etwa bei Reformen des Kirchenrechts. Zuletzt hatte Papst Franziskus dies im August 2015 getan. Ein Motu proprio kann jedoch auch eine Art eigenständiges "Gesetz" darstellen. Ein Beispiel hierfür ist "Summorum Pontificum" von Benedikt XVI. aus dem Jahr 2007. In diesem Schreiben hatte der Papst in zwölf Artikeln eine Art Regelwerk für die Feier der Heiligen Messe im tridentinischen Ritus erlassen. Im November 2000 verabschiedete Papst Johannes Paul II. das neue Grundgesetz des Vatikanstaates in Form eines Motu proprio.

Eine weitere Sonderform des Apostolischen Schreibens stellt die eigenständige Päpstliche Bulle dar, welche nicht zu verwechseln ist mit der gleichlautenden Bezeichnung für besiegelte päpstliche Dokumente an sich. Die Päpste bedienten sich dieser Form in den vergangenen Jahrzehnten jedoch nur sehr selten: Im April kündigte Papst Franziskus mit der Bulle "Misericordiae vultus" das Heilige Jahr der Barmherzigkeit an. Davor hatte zuletzt Papst Pius XII. im Jahr 1949 eine Bulle veröffentlicht, mit der er ebenfalls die Feier eines Heiligen Jahr verkündete.

Vatikan, Papst und Kurie

Der Vatikan, das war (und ist) eigentlich ein Hügel westlich des Tibers und der römischen Innenstadt. Seit langem ist der Name aber auch ein Synonym für den "Staat der Vatikanstadt", die Kurie des Papstes und die katholische Kirche allgemein. Katholisch.de stellt den kleinsten Staat der Welt vor.

Apostolische Konstitutionen

Ebenfalls zur Verkündung rechtlicher Erlasse dient die Form der Apostolischen Konstitution. Diese befasst sich mit Angelegenheiten großer Tragweite, die zudem auch über den rein formaljuristischen Bereich hinausgehen können. Die größte Zahl der Apostolischen Konstitutionen entfällt auf Neuordnungen des kirchlichen Gebiets, also etwa die Errichtung neuer Diözesen. Papst Johannes Paul II. errichtete etwa im Jahr 1994 mit der "Gorlicensis" das Bistum Görlitz und unterstellte es zugleich mit dem Bistum Dresden-Meißen in der Konstitution "Berolinensis" der neuen Erzdiözese Berlin.

Papst Paul VI. bediente sich des Instruments der Apostolischen Konstitution umfangreich zur Umsetzung der Reformbeschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962 bis 1965): Mit "Divinae Consortium Naturae" reformierte er beispielsweise den Ritus der Firmung, mit "Sacrum Unctium Infirmorum" tat er das Gleiche für das Sakrament der Krankensalbung und die Einführung des neuen Messbuchs für die Kirche verkündete er in der gleichnamigen Konstitution "Missale Romanum". Der Vorgänger Pauls VI., Papst Johannes XXIII., hatte das Konzil selbst im Jahr 1961 offiziell mit der Apostolischen Konstitution "Humanae Salutis" einberufen.

Konstitutionen können nicht nur vom Papst erlassen werden, sondern auch von der Gemeinschaft aller Bischöfe, wenn sie zu einem Konzil zusammentreten. Das Zweite Vatikanische Konzil hat so die Konstitution "Sacrosanctum Concilium" über die Liturgie, die dogmatischen Konstitutionen "Lumen Gentium" über die Kirche und "Dei Verbum" über die Offenbarung sowie die pastorale Konstitution "Gaudium et Spes" über die Kirche in der Welt von heute verkündet.

Enzykliken

Bei Enzykliken handelt es sich um eine Form lehramtlicher Schreiben des Papstes, die jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter besitzen. In solchen Lehr- oder Mahnschreiben legt der Papst zumeist spezifische Fragen des kirchlichen Lehramts dar. In der Vergangenheit hat es sich eingebürgert, Enzykliken einem bestimmten Themenbereich zuzuordnen. Darunter ragen besonders die Sozialenzykliken hervor: Die erste Enzyklika dieses Genres, "Rerum Novarum", wurde von Papst Leo XIII. im Jahr 1891 veröffentlicht. Im Jahr 2015 publizierte Franziskus mit "Laudato Si" die erste Umweltenzyklika der Geschichte. Auf dem Bild oben unterzeichnet Benedikt XVI. seine zweite Enzyklika "Spe salvi".

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Was bedeutet Unfehlbarkeit? Ein Beitrag der Serie "Katholisch für Anfänger".

Unabhängig von der Form gilt, dass nicht alle päpstlichen Schreiben die gleiche Verbindlichkeit besitzen. Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang insbesondere das sogenannte authentische und das definitive Lehramt. Authentisch lehrt der Papst – so wie alle Bischöfe – kraft seiner Apostolizität, also der direkten Nachfolge der Apostel. Das Kirchenrecht legt fest, dass Gläubige diesem ordentlichen Lehramt des Papstes "nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiösen Verstandes- und Willensgehorsam" entgegen zu bringen haben. Das gilt etwa für die Inhalte päpstlicher Enzykliken, aber auch für die meisten Erlasse in Apostolischen Schreiben oder Konstitutionen.

Darüber hinaus geht das definitive Lehramt des Papstes oder der Gemeinschaft der Bischöfe, das nach katholischem Verständnis sogar mit Unfehlbarkeit verkündet werden kann. Um eine Glaubens- oder Sittenlehre als definitiv verpflichtend zu proklamieren, bedarf es jedoch einer besonderen, feierlichen Form. Die Unfehlbarkeit einer Lehre muss, so sagt das Kirchenrecht, "offensichtlich feststehen". In diesem Sinne sind die Gläubigen auch nur dann zum Glauben an eine Lehre verpflichtet, wenn dies ausdrücklich verkündet wurde.

Von Kilian Martin