So begründet es der Vatikan: Keine AfDler mehr in Kirchenämtern
Können AfD-Funktionäre von kirchlichen Ämtern ausgeschlossen werden? Diese Frage beschäftigte in den vergangenen Jahren die Kirche in Deutschland. Die grundsätzliche Haltung aller deutschen katholischen Bischöfe dazu ist klar: "Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar" hieß die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), mit der sich die Kirche in Deutschland von rechtsextremen Parteien und Bewegungen distanzierte und dabei explizit die AfD nannte.
Solche Parteien "können für Christinnen und Christen daher kein Ort ihrer politischen Betätigung sein und sind auch nicht wählbar", heißt es in der Erklärung, und: "Die Verbreitung rechtsextremer Parolen – dazu gehören insbesondere Rassismus und Antisemitismus – ist überdies mit einem haupt- oder ehrenamtlichen Dienst in der Kirche unvereinbar." Später erläuterte die DBK ihre programmatische Erklärung noch für die Praxis und legte eine Argumentation vor, unter welchen Bedingungen welcher Grad an Engagement in extremistischen Parteien zum Ausschluss aus kirchlichen Ehrenämtern oder zur Entlassung aus dem kirchlichen Dienst führen kann.
In der Folge schärften einige Bistümer ihre Wahlordnungen für kirchliche Gremien und regelten den Ausschluss und die Wählbarkeit genauer. Dabei wurde die Position der DBK-Erläuterungen aufgegriffen und allgemein auf das in der für Ehren- wie Hauptamtliche geltenden Grundordnung des kirchlichen Dienstes genannte Kriterium der "kirchenfeindlichen Betätigung" abgehoben. Aus dem weltlichen Recht ist bekannt, dass Vereinsausschlüsse aufgrund von extremistischen Positionen und Parteimitgliedschaften gut begründet und in der Satzung klar geregelt sein müssen, um einer gerichtlichen Prüfung standzuhalten.
Im kirchlichen Recht herrscht eine ähnliche Rechtsunsicherheit: Präzedenzfälle, in denen es zum äußersten gekommen ist, sind rar. Umso aufmerksamer wurde der Fall des saarländischen AfD-Landtagsabgeordneten Christoph Schaufert beobachtet: Im April 2024 wurde er durch den Trierer Generalvikar als Mitglied des Verwaltungsrates der Pfarrgemeinde Sankt Marien in Neunkirchen entlassen. Zuvor hatte die Gemeinde die Bistumsverwaltung darum gebeten.
Mit dem Rechtsweg Neuland beschritten
Über Neunkirchen und Trier hinaus hat der Fall allgemeine Relevanz erhalten, weil Schaufert sich mit seiner Entlassung nicht abfinden wollte und den kirchlichen Rechtsweg beschritten hat – und damit für einen kirchenrechtlichen Test der Rechtslage gesorgt hat. Ende Januar wurde die Entscheidung des für die Rechtsmittel zuständigen vatikanischen Klerus-Dikasteriums bekannt: Der Ausschluss hat Bestand, die Entlassung Schauferts aus dem Verwaltungsrat war rechtens.
Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes wurde 2022 reformiert. Seither gilt sie auch für Ehrenamtliche. Sie sieht Konsequenzen vor für "kirchenfeindliche Betätigungen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen" – dazu gehört unter anderem das Propagieren von Fremdenhass.
Die Begründung des Dikasteriums war bislang nicht bekannt. Sie ist einem Dekret des Klerus-Dikasteriums zu entnehmen, das zwar nicht öffentlich verfügbar ist, aber katholisch.de vorliegt. Drei knappe Seiten braucht das Dikasterium in seiner Entscheidung zum Vorgang mit der Protokollnummer "2024 2385", um die Rechtsmittel Schauferts zurückzuweisen.
Rom ist aufgrund des üblichen kirchlichen Verwaltungsrechtsweges zuständig: Gegen ein Dekret kann zunächst bei der Stelle um Rücknahme gebeten werden, die das Dekret erlassen hat, in dem Fall beim Generalvikar. Das Dekret wurde nicht zurückgenommen, Bischof Stephan Ackermann bestätigte das Dekret. Damit stand der Rechtsweg zur nächsthöheren Instanz offen, der sogenannte "hierarchische Rekurs". Zuständig war in diesem Fall das für Fragen der Pfarreien zuständige Klerus-Dikasterium. Dort wurde über die Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bischofs entschieden.
Dieser Verfahrensschritt ist nun abgeschlossen: Mit dem Dekret vom 15. Dezember 2025 wurde der hierarchische Rekurs Schauferts "wegen rechtlicher und sachlicher Unbegründetheit" zurückgewiesen, die Dekrete des Generalvikars und des Bischofs wurden bestätigt. Jetzt steht innerhalb einer Frist von 60 Tagen noch der Rechtsweg zur Apostolischen Signatur offen, dem höchsten Verwaltungsgericht der Kirche – das Dekret des Klerus-Dikasteriums ist damit also noch nicht rechtskräftig. Angesichts des von Schaufert angekündigten Kirchenaustritts scheint es aber wenig wahrscheinlich, dass er die nächste Instanz bemüht.
Formale statt inhaltliche Prüfung
Für das Bistum Trier ist das vatikanische Dekret ein Erfolg auf ganzer Linie – und für andere Diözesen eine Blaupause dafür, wie sie rechtssicher Extremisten aus Ämtern entfernen können. Das ist zumindest im Trierer Fall deutlich einfacher als befürchtet: Auf die inhaltliche Argumentation Schauferts in seiner Beschwerde ging das Dikasterium nicht ein. Schaufert hatte laut dem Dekret vorgebracht, dass er "einzig und allein aufgrund seiner 'Gruppenzugehörigkeit' sanktioniert" worden sei. Er habe sich weder Äußerungen noch Taten zuschulden kommen lassen, die rassistisch, menschenfeindlich, fremdenfeindlich oder gegen das christliche Menschenbild gerichtet seien. Das Bistum Trier hatte dagegen argumentiert, dass Schaufert unter anderem als Abgeordneter ein maßgeblich in der Öffentlichkeit wirkender Repräsentant der AfD sei. Auf beide Argumente ging das Dikasterium nicht ein.
Ein Demonstrant hält am auf dem 101. Katholikentag 2018 in Münster auf einer Protestveranstaltung gegen die AfD ein Schild hoch mit der Aufschrift "Kirche ohne Rassismus!".
Relevant für das Dikasterium war im Wesentlichen der korrekte Verwaltungsgang, den das Trierer Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) vorsieht. Die zum Zeitpunkt des Falls geltende Fassung sah vor, dass der Generalvikar ein Mitglied des Verwaltungsrats aus "wichtigem Grund" entlassen kann. Wichtige Gründe sind demnach insbesondere "grobe Pflichtwidrigkeit" oder ein "Ärgernis erregender Lebenswandel" – durch die Formulierung "insbesondere" wird deutlich, dass es sich nicht um eine abgeschlossene Aufzählung handelt, sondern lediglich um eine beispielhafte. Die Entlassung muss durch einen schriftlich begründeten Bescheid erfolgen, vorher müssen das auszuschließende Mitglied, der Verwaltungsrat und der Pfarrgemeinderat oder Pfarreienrat angehört werden.
Die Erklärung der DBK und die Grundordnung des kirchlichen Dienstes nennt das Dikasterium zwar im Abschnitt über die zu berücksichtigende Rechtslage, wertet sie aber nicht weiter aus. Die Entscheidungsgründe sind daher sehr formal: Das Dikasterium geht die einzelnen Schritte durch und prüft, ob das festgelegte Verfahren beachtet wurde – und das wurde es in diesem Fall in Trier: Die nötigen Personen und Gremien wurden angehört, die Verantwortlichen der Diözese haben einen wichtigen Grund festgestellt und die Entlassung begründet. In den nächsten Schritten wurde auch das Rechtsmittelverfahren bis hin zum hierarchischen Rekurs korrekt durchgeführt.
Einfacher Ausschluss hat auch Schattenseiten
In der Sache stellt das Dekret vor allem den großen Spielraum des Diözesanbischofs fest. Was ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes ist, kann der Diözesanbischof als Gesetzgeber im Rahmen seines eigenen Ermessens bewerten: "Unter der Beachtung der festgelegten Verfahrensweise […] wendet der Ordinarius partikularrechtliches Recht an, das er in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber authentisch interpretiert […]", heißt es knapp am Ende, und damit: Beschwerde abgewiesen.
Für deutsche Diözesen dürfte das Trierer Vatikan-Dekret eine große Erleichterung sein: Wenn ein Verfahren festgelegt ist und der korrekte Verfahrensgang eingehalten wird, sind Ausschlüsse aufgrund eines Engagements in der AfD rechtssicher möglich. Selbst in den Diözesen, die ihre Ausschlussregelungen nicht im Nachgang der DBK-Erklärung geschärft haben, können sich Generalvikare und Bischöfe auf das Vorliegen wichtiger Gründe berufen, wenn sie Extremisten aus Ämtern entfernen wollen. Allerdings nicht nur da: Sie zementiert, dass der Bischof über wichtige Gründe entscheidet, die anscheinend keiner weiteren inhaltlichen Prüfung zugänglich sind. Offen bleibt nur, ob das auch das oberste Kirchengericht, die Apostolische Signatur, so sehen würde. Im vorliegenden Fall wird sie wohl nicht entscheiden.
Es steht also zu befürchten, dass das Dekret mit dem an sich begrüßenswerten Ergebnis zugleich bischöfliche Vollmacht so weit ausdehnt, dass unüberprüfbare Willkür droht. Genau diese Befürchtung hatten vor zwei Jahren Kritiker der Reform des Kirchenvorstandsrechts der nordrhein-westfälischen Bistümer geäußert. Wie in Trier genügt dort auch ein "wichtiger Grund" für die Entlassung aus Ämtern – nicht nur bei Extremisten. Denn was ein wichtiger Grund ist, bestimmt der Bischof. Mit dem Segen des Vatikans.
Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zu völkischem Nationalismus
Die Deutsche Bischofskonferenz hat 2024 die Erklärung "Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar" einstimmig beschlossen und veröffentlicht.
Zur Umsetzung im Umgang mit Beschäftigten und Ehrenamtlichen erschienen im Anschluss "Erläuterungen
zum Umgang mit extremistischen Positionen, die im Widerspruch zu tragenden Grundsätzen der katholischen Kirche stehen". Die Erläuterungen berücksichtigen noch nicht die aktuelle Entscheidung des Klerus-Dikasteriums.
